Neulich habe ich aber die Tabelle ergänzt wg. Forderungsattribut vbuH (hat der IV schlicht übersehen).
Dabei war DAS sogar wahrscheinlich "falsch", weil wohl tatsächlich originäre Aufgabe allein des IV: § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Ich schaue mir im Hinblick auf Abs. 2 und die Belehrungspflicht des IG immer noch die Anmeldungen daraufhin durch. Wenn man Absatz 2 wohl aufbauend auf Absatz 1 liest, muss ich das wohl gar nicht (???)
Ich möchte DAS fragend noch x hervorholen, ob das ggf. tatsächlich auch haftungsrechtlich - wie mir scheint - allein in der Sphäre des IV liegen dürfte ...?
DAS Thema hatten wir mal in den Anfangszeiten dieses Forums. Und damals haben wir immer gedacht, irgendwann wird schon mal dazu eine Entscheidung kommen. Ist aber tatsächlich nie. Ich persönlich gucke die FA nicht (mehr) durch.
Ich würde aber auch nie selbständig ergänzen, sondern in solchen Fällen den InsoVerwalter anschreiben und anfragen, ob die Tabelle noch hinsichtlich FavbuH ergänzt wird oder ob die Nichtaufnahme absichtlich erfolgte.