Abtretung der Auflassung (sic!)

  • Ich hatte ein Frage zum Post # 2 :) Inwiefern darf die Auflassung noch nicht erklärt worden sein?

    Es wurde ein Schenkungsvertrag zwischen Eltern und ihren Töchtern beurkundet. Jetzt wurde der Wunsch geäußert, dass eine der Töchter ihren Anteil an ihren Schwager veräußert. Aus Kostengründen soll sie nicht im Grundbuch voreingetragen werden. Kann sie ihren Auflassungsanspruch an ihren Schwager abtreten?

    Vielen Dank

    Edit: Kann die Verkäuferin, die die Auflassung abtritt, auch zugunsten des Käufers die AV bewilligen? Eher nicht...oder?

    2 Mal editiert, zuletzt von Pik_Dame (23. November 2012 um 06:23)

  • Sie kann den Kaufanspruch noch abtreten. Dass die Auflassung bereits erklärt wurde, ist insoweit unerheblich, da Anspruch erst mit Erfüllung (= Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch) erlischt. Wird nur der Kaufanspruch abgetreten, muß dann allerdings die Auflassung mit der Zessionarin wiederholt werden. Eine Vormerkung kann der Zedent wegen des Identitätsgebotes (= der Verpflichtete muß Inhaber des Rechtes sein) nicht eingetragen werden. Es verbleibt die Möglichkeit, die Abtretung berichtigend bei der bereits eingetragenen (?) Vormerkung zu vermerken.

  • Vielen Dank!

    Im Schenkungsvertrag wurde auf die Eintragung einer Vormerkung verzichtet.

    Also beurkunden wir jetzt die Abtretung der Auflassung und beantragen unter Vorlage des Schenkungs- und Kaufvertrages die Eigentumsumschreibung entsprechend vorzunehmen (so dachte sich das zumindest mein Chef).

    Warum gilt eigentlich nicht auch in solchen Fällen § 39 Abs. 1 GBO?

  • Beurkundet wird die Abtretung des Anwartschaftsrechts, nicht die der Auflassung (das Anwartschaftsrecht setzt Bindung an die Einigung voraus; vgl. § 873 Abs. 2 BGB). Das Erfordernis der Voreintragung gilt hier schon auch. Von der Eintragung betroffen ist aber der verlierende Eigentümer, nicht der Zedent des Anwartschaftsrechts.

  • Hänge mich hier nochmal dran mit einem ähnlichen Fall:

    A verkauft Grundstück an B. Auflassung ist erklärt und eine AV für B ist eingetragen.

    Später erscheinen A, B und C gemeinsam beim Notar und erklären folgendes:

    B verkauft mit Zustimmung des A das Grundstück weiter an C.
    B tritt seinen Anspruch auf Eigentumserwerb an C ab.
    C beantragt seine Eintragung als Eigentümer im GB.
    B nimmt seinen in der früheren Urkunde enthaltenen Antrag auf Eintragung als Eigentümer vorsorglich zurück.
    B tritt seinen Anspruch auf Auflassung an C ab und beantragt, die Abtretung bei der eingetragenen AV zu vermerken.

    Überschrieben ist das Ganze mit "Weiterverkauf, Abtretung des Anwartschaftsanspruchs auf Eigentumswerwerb und Abtretung des Auflassungsanspruchs"

    (Dies sind die Formulierungen aus der Urkunde; Kursivsetzungen von mir.)

    Die Abtretung bei der AV wurde bereits im GB eingetragen, d.h. C ist jetzt als Berechtiger der AV eingetragen.

    Nun wird beantragt, C als Eigentümer einzutragen und die AV zu löschen.

    UB und Vorkaufsrechtsbescheinigung für beide Verträge liegen vor.

    Ich bin dennoch nicht sicher, ob die Formulierungen im zweiten Vertrag - ohne erneute Auflassung - ausreichen für die Eigentumsumschreibung?
    Die Begrifflichkeiten fliegen in der Urkunde ja ziemlich bunt durcheinander.
    Und für die Löschung der AV? Diese Löschung wurde ja nur im ersten Vertrag bewilligt und beantragt.
    Und auf welches Auflassungsdatum nehme ich in Abt. I Bezug?

    Wäre dankbar für Eure Meinungen! :)

  • Anders als im Fall von Ulf bzw. dem des OLG Jena, werden hier nicht nur die Ansprüche aus dem Kaufvertrag abgetreten. Es wird, wenn auch mit seltsamer Wortwahl, in der Überschrift zwischen dem Anwartschaftsrecht und dem Kaufanspruch unterschieden.

    Zitat

    ... Abtretung des Anwartschaftsanspruchs auf Eigentumswerwerb und Abtretung des Auflassungsanspruchs ...

    Wenn anschließend in der Urkunde von "Anspruch auf Eigentumserwerb" bzw. "Anspruch auf Auflassung" die Rede ist, greift das diese Unterscheidung wieder auf. Könnte man sich natürlich auch noch klarstellen lassen. Die Löschung kann, wie im Fall von Ulf, meines Erachtens auf Antrag wegen Gegenstandslosigkeit gelöscht werden. Eintragungsgrundlage ist grds. die Auflassung und nicht die Abtretung des Anwartschaftsrechts. Persönlich würde ich beides eintragen.

  • Ich hänge mich hier mal dran, auch wenn mein Fall eine etwas andere Konstellation enthält:

    Und zwar habe ich vor einiger Zeit eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers B an zwei Grundstücken des A eingetragen.
    Nun macht die Stadt ihr Vorkaufsrecht an einem der Grundstücke geltend.

    In der neuen notariellen Urkunde, bei deren Erstellung sowohl A und B als auch eine vertretungsberechtigte Person der Stadt anwesend waren, heben nunmehr A und B den Kaufvertrag bezüglich des einen Grundstücks auf. Zeitgleich schließt A mit der Stadt einen neuen Kaufvertrag bezüglich des entsprechenden Grundstücks ab. So weit, so gut.

    Sodann tritt B mit Zustimmung des A seine eingetragene Vormerkung bezüglich des betreffenden Grundstücks an die Stadt ab. Der Vertrag wird mir nun zur Eintragung der Abtretung der Vormerkung hinsichtlich des einen Grundstücks vorgelegt.

    (Dass ich die Abtretung "der Vormerkung" und nicht des zu Grunde liegenden Anspruchs zumindest für unsauber halt, dürfte wegen der folgenden Überlegungen eigentlich irrelevant sein).

    Liege ich jetzt völlig daneben, wenn ich der Meinung bin, dass das so alles nicht möglich ist?

    Die Vormerkung sichert den Anspruch des B auf Übertragung und ist akzessorisch zu diesem Anspruch. Wenn nun eben dieser Anspruch durch Aufhebung des schuldrechtlichen Vertrages entfällt, kann doch auch die Vormerkung keine Ansprüche mehr sichern. Dagegen ist durch den neuen, mit der Stadt geschlossenen Vertrag ein neuer Anspruch entstanden, der nicht deckungsgleich mit dem bisherigen ist. Eine Abtretung müsste doch damit völlig ausgeschlossen sein, oder? (Zumindest wenn man nicht an die zwischenzeitlich mal relevante Rechtsprechung bezüglich eines Anspruchsaustauschs denkt).

    Ich verstehe nicht, warum sich die Stadt nicht einfach eine neue Vormerkung eintragen lässt, gebührenbefreit ist sie allemal (hier besteht offensichtlich kein wirtschaftliches Interesse).

  • Den vormerkungsgesicherten Anspruch gibt es nicht mehr (Aufhebung) und damit ist auch die Vormerkung erloschen. Es gibt also keinen Anspruch mehr abzutreten, mit welchem die akzessorische Vormerkung als Sicherungsmittel übergehen könnte. Und ein Notar, der die Abtretung einer Vormerkung beurkundet, sollte sich ohnehin fragen, ob er den richtigen Beruf hat.

  • Den vormerkungsgesicherten Anspruch gibt es nicht mehr (Aufhebung) und damit ist auch die Vormerkung erloschen. Es gibt also keinen Anspruch mehr abzutreten, mit welchem die akzessorische Vormerkung als Sicherungsmittel übergehen könnte. Und ein Notar, der die Abtretung einer Vormerkung beurkundet, sollte sich ohnehin fragen, ob er den richtigen Beruf hat.

    Wenn überhaupt hätte man die Ansprüche aus dem ersten Kaufvertrag (auf Verschaffung des Eigentums) an die Stadt abtreten können, und die Vormerkung als akzessorische Sicherung mitwandern lassen. Aber das macht die Stadt natürlich nicht mit (warum sollte sie auch).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • A verauft an B. Auflassung erklärt, die Abtretung des Anspruchs auf Eigentumverschaffung ist ausgeschlossen. Am selben Tag! schenkt B den Grundbesitz C. B überträgt seinen gegenüber A bestehenden Auflassungsanspruch an C ab.

    Beantragtist die Eigentumsumschreibung auf C und Löschung der AV zugunsten von Baufgrund der Löschungsbewilligung im Kaufvertrag A-B.

    Ich habe beanstandet, dass ohne eine Auflassung von B an C keine Eigentumsumschreibung erfolgen kann.Ferner daraufhin hingewiesen, dass die Abtretung vonEigentumsverschaffungsansprüchen ausgeschlossen ist.

    Nunmehr tritt die Notariatsangestellte auf und ändert in Vollmacht denKaufvertrag A-B dergestalt ab, dass der Passus über das Abtretungsverbotgestrichen wird.

    Gleichzeitig erklärt der Notar, dass keine weitere Auflassung notwendig ist, daB ja seinen Auflassungsanspruch abgetreten hat.

    Selbst wenn ich jetzt voraussetze, dass der Kaufvertrag A-B so aufgrund derVollmacht geändert werden könnte, bedarf es doch immer noch der Auflassung B-C,oder?

    Ich habe hier doch gerade nicht die Erklärung, dass die Anwartschaften aufEigentumsübergang abgetreten wurden.

    Einmal editiert, zuletzt von baffy (18. Februar 2022 um 10:52) aus folgendem Grund: Textfehler

  • A kauft von B. Auflassung erklärt, ... B überträgt seinen gegenüber A bestehenden Auflassungsanspruch an C ab.......

    Wenn A von B kauft, wieso hat dann B einen Auflassungsanspruch ?

    Und wenn es umgekehrt ist, also B von A kauft, stellt sich die Frage, was unter „Abtretung des Auflassungsanspruchs“ verstanden werden soll. Wenn die Notariatsangestellte das Abtretungsverbot bzgl. des schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs beseitigt hat, dann wird unter „Abtretung des Auflassungsanspruchs“ ja offensichtlich nicht die Abtretung des Anwartschaftsrechts verstanden. Dieses Anwartschaftsrecht ist zwar entstanden, da die Auflassung auf B erklärt wurde und für B eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Soll die Anwartschaft aber abgetreten werden, muss sich (Zitat nach Diehn im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Updatestand 30.06.2021, § 925 BGB RN 129) „ein entsprechender Parteiwille mit der nötigen Bestimmtheit aus der Urkunde ergeben und ist zu bejahen, wenn etwa von der Abtretung des „Anwartschaftsrechts“ oder der „dinglichen Rechtsstellung“ des B an C die Rede ist, jedoch bei einer bloßen Abtretung „sämtlicher Ansprüche aus dem Grundstückskaufvertrag“ (oben Rn 127) zu verneinen (OLG Jena Rpfleger 2002, 431)“

    Eine Abtretung des Anwartschaftsrechts ist daher nicht zu erkennen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen.
    Ich hole den Beitrag mal wieder hoch, weil ich in meinem Fall nicht weiterkomme. Mir liegen mit dem Antrag auf EW und Löschung der AV vor:
    1. Urkunde ist ein KV aus dem Jahr 1994. Bauträger GmbH verkauft an 4 Privatleute zu gleichen Bruchteilen. Auflassung wurde darin noch nicht erklärt. AV dafür ist eingetragen.
    2. Urkunde: die 4 Käufer stellen fest, dass der Verkäufer inzwischen in Inso ist. Außerdem wollten sie von vornherein in GbR, bestehend aus den 4 Leutchen, erwerben. Die 4 sind sich also „einig“ und übertragen den Vertragsgegenstand auf die GbR. Aus der Belehrung ergibt sich, dass denen klar war, dass der EW erst nach Erklärung der Auflassung erfolgen kann.
    Weiter in der Urkunde wurden Gesellschafteranteile von 2 der Gesellschafter auf die verbleibenden 2 Gesellschafter übertragen.
    3. Urkunde ist ein rechtskräftiges Urteil, worin die Eigentümerin v.d.d. Liquidator zur Auflassung an die 4 Privatleute zu Bruchteilen – wie in der Urkunde aus 1994 – verurteilt wurde.
    4. Urkunde: Übertragung Gesellschafteranteil des 2. Gesellschafters auf den einzig noch verbliebenen Gesellschafter
    5. Urkunde: Auflassungserklärung des einzig verbliebenen Gesellschafters unter Bezug auf die ganzen Vorurkunden. Er ist sich über den EW einig in dem Erwerbsverhältnis: Alleineigentum auf ihn. Er bewilligt und beantragt EW und Löschung der AV.


    Ich habe mich hier glaube in dem Fall gedanklich festgefahren. Das Urteil zur Auflassung lautet entsprechend dem ursprünglichen Vertrag auf alle 4 zu Bruchteilen. Die Einigung des Käufers auf Alleineigentum passt da natürlich nicht mehr dazu.
    Ich bin fast so weit, dass ich Urkunde 2 – zeitlich vor Auflassung – quasi als Kettenauflassung annehme, in der das Eigentum von den 4 Käufern auf die GbR übertragen wurde und nachher Stück für Stück die Anteile übertragen wurden, bis nur noch ein Gesellschafter als Alleineigentümer verblieben ist. Auch wenn die zeitliche Reihenfolge hier verquer ist.
    Oder ist das irgendwie als Abtretung auszulegen?

    Und wie viele UB’s benötigt man hier? Eine auf die 4 Leute, eine auf die GbR und eine auf den verbliebenen Alleineigentümer?

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