Grunddienstbarkeit(en) Photovoltaikanlage - Vorteil § 1019 BGB

  • Hallo!

    Es existieren insgesamt sechs Garagengrundstücke, welche sich nebeneinander befinden und jeweils als Grundstück in separaten Blättern eingetragen sind. Es wurde zu fünf dieser Grundbücher jeweils ein Antrag auf ein Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage pp.) eingereicht; diese Grunddienstbarkeiten sollen jeweils zugunsten des jeweiligen Eigentümers sechsten Grundstücks (welches das erste bzw. äußere Garagengrundstücks ist) eingetragen werden.
    Nun habe ich meine Zweifel, wo der nach § 1019 BGB erforderliche Vorteil für das herrschende Grundstück liegt. Aus diesem Grund habe ich auch Bedenken an der Eintragungsfähigkeit. :gruebel: Was meint ihr?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, soll der (jeweilige) Eigentümer des sechsten Garagengrundstücks (auf seinem und) auf den angrenzenden fünf Garagengrundstücken eine Photovoltaikanlage errichten dürfen. Das ist doch für den Eigentümer des sechsten Grundstücks von Vorteil!?

  • Na, ich versteh das so, dass der sechste Grundstückseigentümer derjenige ist ,der die Photovoltaikanlage betreibt oder aus ihr Nutzen zieht. Oder ist Betreiber ein Dritter?

  • Aus den hier vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, wer die Anlage betreibt.
    Nach meinem Kenntnisstand soll sich die Anlage über alle sechs Garagengrundstücke erstrecken.
    Nach § 1019 GBG kann eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet.
    45: welchen Vorteil hätte dann der jew. Eig. des herrschenden (sechsten) Grundstücks? Vielleicht habe ich ja dabei auch einen Denkfehler.... :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Naja, mir erschließt allerdings nicht, worin der nach § 1019 BGB erforderliche Vorteil für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks liegt. Meines Erachtens fehlt es hieran. Die hier geschilderten Vorteile sind ja keine Vorteile für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, sondern eher für den Betreiber (welcher nicht gleichzusetzen ist mit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks)....

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • (aus Staudinger/Mayer § 1019 Rn 6)

    "Für das Recht zum Betrieb einer Photovoltaikanlage kann daher eine Grunddienstbarkeit nur dann bestellt werden, wenn dadurch die Elektrizitätsversorgung des anderen Grundstücks sichergestellt werden soll (Kappler ZNotP 2007, 257, 259 f) oder es sich um eine gemeinschaftliche Anlage auf beiden Grundstücken handelt, nicht aber, wenn die Anlage der Einspeisung in das allgemeine Stromnetz dient (Kappler aaO)."

  • Nach Mayer bestünde hier also offenbar kein Vorteil für das herrschende (Garagen-)Grundstück. Damit fällt mir nur noch die Parallele zum Gewerbebetrieb ein (vgl. Palandt/Bassenge § 1019 Rn 2). Ab Anlagen von über 3 KW-Leistung wird beim Bezug einer Einspeisevergütung eine Gewinnerzielungsabsicht und damit das anmeldepflichtige Betreiben eines Gewerbes angenommen (vgl. Landmann/Rohmer/Marcks GewO § 14 Rn 20 m.w.N.).

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