Rechtsprechungshinweise Fachgerichtsbarkeiten

  • Finanzgerichtsordnung/Kostenrecht: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden

    Dass nach der Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren von Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind, stellt keine Rückausnahme von der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO dar, wonach Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind; es handelt sich bei Absatz 3 nur um eine Regelung zur Erstattung der Höhe nach.


    FG Hamburg 3. Senat, Beschluss vom 12.11.2015, 3 KO 152/15

    § 139 FGO, § 149 FGO

    http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ke…htigten-3104583

  • Funktionelle Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für Verfahren der Nachprüfung der PKH nach § 73a Abs. 5 SGG (ferner auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 166 Abs. 3 VwGO und für die Finanzgerichtsbarkeit nach § 142 Abs. 4 FGO) und kein Beschwerdeausschluss im Fall einer Erstentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 73a Abs. 8 SGG


    LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2016 - L 4 AS 52/16 B

    Leitsatz

    1. Auch in sog Altfällen, Fällen, in denen der PKH-Antrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, gelten verfahrensrechtlich die Neuregelungen der § 73a SGG nF (aA: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. August 2014, L 2 AS 266/14 B, juris). Die Anwendung des neuen Verfahrensrechts führt im Regelfall nicht zu Rechtsnachteilen für den PKH-Antragstellers. [Zuständig für die Nachprüfungen ist zunächst ausschließlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.]

    2. § 73a Abs 8 SGG nF steht bei PKH-Aufhebungen einer Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. § 73a Abs 8 SGG nF reicht nicht weiter als § 172 Abs 3 Nr 2 SGG und ist daher teleologisch zu reduzieren, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (aA: Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Februar 2015, L 8 AS 78/15 B, juris).

  • Leitsatz 3: Bei der endgültigen Festsetzung der aus der Staatskasse aufzubringenden Vergütung eines Rechtsanwalts ist das Gericht nicht an die Höhe eines auf der Grundlage von § 47 Abs 1 RVG gewährten Vorschusses gebunden. Der endgültig festgesetzte Betrag darf vielmehr auch hinter dem Vorschuss zurückbleiben. (Rn.36)

    Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Juni 2015 – L 2 AS 625/14 B –, juris

  • LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.02.2017 - L 4 AS 140/16 B - (noch unveröffentlicht)

    Kurzinhalt:

    "Für die Bestimmung der Verfahrensgebühr sind nur die anwaltlichen Tätigkeiten der Rechtsanwältin zugrunde zu legen, die diese ab dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligungsentscheidung entfaltet hat (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2015 – L 2 SF 11/15 E [siehe #20]; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 1 B 127/08 SK, juris). Vor dem festgelegten Zeitpunkt in der Bewilligung von PKH angefallenen Tätigkeiten sind für die Gebührenhöhe nicht relevant."...

    "Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob aus § 48 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 RVG abzuleiten sein könnte, dass bereits die bloße Beantragung als solche (also ohne Einreichung der erforderlichen "PKH-Unterlagen") für den Beginn der Bewilligung und Beiordnung ausreichend sein soll. Die Vorschrift stellt im Grundsatz auf den "Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe" ab. Der letzte Halbsatz des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG enthält jedoch die Einschränkung "wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist". In dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen wäre jedenfalls eine solche abweichende Bestimmung durch das SG zu sehen (s. hierzu auch Hessisches LSG, a. a. O.)."...

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