Rechtsprechungshinweise Fachgerichtsbarkeiten

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Fachgerichtsbarkeiten anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur Amtsermittlung in verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren
    - hier in Disziplinarsachen: VG München, B. v. 23.09.2011 in M 19 M 11.3557, juris.

    Aus den Gründen:
    "Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an das Vorbringen der Parteien nicht gebunden. Das hat zur Folge, dass auch, wie hier, nicht gerügte Fehler im Rahmen einer Entscheidung korrigiert werden können. Dem Kostenbeamten und im Erinnerungsverfahren auch dem Gericht ist es daher nicht verwehrt, unabhängig von möglichen Äußerungen des Antragsgegners die Billigkeit der Rahmengebühren zu prüfen."

  • Keine Erstattung rechtsmißbräuchlicher Vertretungskosten - OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 02.02.2012 in 1 O 39/11.

    Die "ungewöhnlichen" gerichtlichen Bearbeitungszeiten setzen sich im Erinnerungsverfahren und im Bechwerdeverfahren über die Kostenfestsetzung fort.

  • BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.11.2012, XI E 4/12

    Bekanntgabe der Gerichtskostenrechnung an den Prozessbevollmächtigten - Keine Beschränkung des Umfangs der Prozessvollmacht vor dem BFH

    http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/be…w.rechtslupe.de

  • BAG, Beschluss vom 5.11.2012, 3 AZB 23/12

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

    Leitsätze

    Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt Vermögen iSd. § 115 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein.

    Rpfleger 2013, 210

  • Sozialgerichtliches Verfahren - aufschiebende Wirkung der Berufung durch einen Versicherungsträgers - zulässiger Kostenfestsetzungsantrag - Höhe der Rechtsanwaltsgebühr - Erhöhung der Mittelgebühr - Toleranzrahmen

    1. Nach der Sonderregelung des § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung 'nur insoweit' Aufschub (= die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 86a SGG), soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen, d.h. dass die aufschiebende Wirkung der Berufung gesetzlich hierauf beschränkt ist, wenn sie durch einen Versicherungsträger eingelegt wird. Danach entfaltet die Berufung gerade keine aufschiebende Wirkung, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen, ferner bei Verurteilung zu einmaligen Leistungen (§ 144 Abs 1 N. 1 SGG), zur Gewährung von Sachleistungen sowie bei Ersatz- und Erstattungsstreitigkeiten und insbesondere auch hinsichtlich der Verurteilung in die Kosten des Verfahrens.

    2. Der Begriff des "Versicherungsträgers" ist auch auf Leistungsträger wie den Träger der Grundsicherung anwendbar.

    3. Bei der Bemessung der angemessenen Gebühren eines Rechtsanwalts scheidet eine Erhöhung der Mittelgebühr allein aufgrund von Toleranzgesichtspunkten aus.

    SG Berlin, Beschluss vom 16.01.2013, S 165 SF 4810/11 E

    http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/to…erfahren-360449

  • VG Magdeburg, B. v. 26.03.2013 in 9 A 28/09 zur Anrechnung in Altfällen mit einer Gegenüberstellung der Rechtssprechung der Fachgerichte zur der sich herausgebildeten Rechtsprechung des BGH.

  • OVG Münster, B. v. 05.06.2013 in 19 E 228/12:

    Leitsätze:
    1. Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung des Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.
    2. Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG geht dem Gebührenabgleich nach § 15 Abs. 3 RVG vor.

  • Gekupfert aus dem PKH-Leitfaden unseres Bezi`s:
    Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist ein zur Vertretung bereiter Anwalt beizuordnen (Zöller, Rz. 2 zu § 121 ZPO). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Sächs.LSG ist die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät ausgeschlossen (Sächs.LSG, Beschluss vom 24.04.2012, Az.: L 3 AS 569/10 B PKH). Das Sächs.LSG hat sich (mit guten Argumenten) somit ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 17.09.2008, Az.: IV ZR 343/07) gestellt.
    Auf Grund des Umstandes, dass nur ein einzelner Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, stellen sich denkbare vergütungsrechtliche Probleme nicht.

  • Beauftragt in Patentsachen eine Partei an Stelle eines Patentanwalts einen gemäß §§ 155, 156 PatAnwO vertretungsbefugten Patentassessor, sind - jedenfalls gemäß § 91 I ZPO - dessen Kosten in Höhe der Gebühren nach § 13 RVG erstattungsfähig, soweit die Partei glaubhaft macht, dass der Patentassessor für sie im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit tätig war und die Partei hierfür mit Kosten in der entsprechenden Höhe belastet worden ist.

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2013, Az. 6 W 60/13

    http://www.damm-legal.de/olg-frankfurt-…stattungsfaehig

  • Das BSG hat am 2.4.2014, B 4 AS 27/13 R, entschieden, dass Klagen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG anzusehen sind.
    Folge: Für mehrere Klageverfahren gibt es insgesamt nur noch eine Verfahrensgebühr zuzüglich Erhöhungen und auch nur eine Termins- und Einigungsgebühr, sofern entstanden.

  • Bei der Bestimmung der Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV RVG a.F. sind auch Wartezeiten zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass die Sache zu einem späteren als dem terminierten Zeitpunkt verhandelt wird.

    SG Kassel, Beschluss vom 26.6.14, S 10 SF 50/14 E

    http://blog.beck.de/2014/07/28/ter…r-die-wartezeit

  • Gerichtshof der Europäischen Union
    PRESSEMITTEILUNG Nr. 183/14
    Luxemburg, den 18. Dezember 2014
    Urteil in der Rechtssache C-354/13

    Adipositas kann eine „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie über die
    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein.

    Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der als solcher Diskriminierungen wegen Adipositas verböte, doch fällt Adipositas unter den Begriff „Behinderung“, wenn sie unter bestimmten Bedingungen den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindert.
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    Gaius Iulius Caesar sagt in William Shakespeares Theaterstück Julius Cäsar:
    „Lasst wohlbeleibte Männer um mich sein, mit glatten Köpfen und die nachts gut schlafen.“ :)

  • BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 18.11.2015, 10 AZB 43/15

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung


    Leitsätze


    Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen.

    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/k…gericht-3102847

  • Der Kostensenat des HLSG hat zum „neuen" § 48 Abs. 4 RVG entschieden:
    Beschluss vom 10.07.2015, L 2 SF 11/15 E
    Der Leitsatz lautet:
    "Auch nach der Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz kann bei der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nur der Teil des Verfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden, für den (Prozesskostenhilfe bewilligt und) der betroffene Anwalt beigeordnet war. Versieht daher der für die Beiordnung zuständige Spruchkörper diese mit einer zeitlichen Begrenzung, so hat es für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bei dieser zu verbleiben, ohne dass der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper die inhaltliche Berechtigung dieser Begrenzung zu prüfen hätte."


    http://www.juris.testa-de.net/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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