Hallo,
ich habe einen PfÜB-Antrag auf dem Tisch, bei dem ich mir nicht wirklich schlüssig bin, ob dieser so erlassen werden kann.
Hintergrund ist folgender:
Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Titel vom Arbeitsgericht auf Zahlung von Lohn und Urlaubsgeld (jeweils brutto; z.B. 2000,-€ brutto).
Bei der Antragstellung war die Gläubigerin persönlich beim Amtsgericht und hat als Unterlagen neben dem Titel auch noch den bisherigen Schriftverkehr zwischen ihr und der Schuldnerseite vorgelegt. Aus dem Schriftverkehr ergibt sich, dass die Schuldnervertreterin bereits mehrfach versucht hat, die Gläubigerin zum Nachweis der aktuell gültigen Steuerklasse vorzulegen.
Nachdem dies nicht geschehen ist, hat der Schulder eben nach Steuerklasse 6 abgerechnet und den sich daraus ergebenden Betrag x an die Schuldner ausbezahlt.
Gläubigerin behauptet, sie habe die Lohnsteuerkarte über ihre Anwältin bereits an die Schuldnerseite aushändigen lassen. Ein Telefonat mit der Gläubigervertreterin hat jedoch ergeben, dass diese nicht in Besitz der Steuerkarte sei und bereits an die Gläubigerin zurückgegeben wurde.
Aus Sicht des Schuldners hat dieser seine Zahlungsverpflichtung aus dem Titel erfüllt, da er nach dem momentanen Stand lediglich nach Steuerklasse 6 abrechnen darf, solange kein gegenteiliger Nachweis vorliegt.
Ich tendiere auch dazu, den Antrag zurückzuweisen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, da Forderung erledigt?)...allerdings ist es ja nicht Aufgabe des Vollsrteckungsgerichts zu prüfen, ob die Forderung auch korrekt abgerechnet und ausbezahlt wurde bzw. von welcher Steuerklasse der Schuldner auszugehen hat....das würde doch in die materielle Prüfung gehen.
Jedoch sträube ich mich dagegen, den PfüB zu erlassen, da dies meiner Meinung nach nicht richtig sein kann....denn nach Aktenlage hat der Schuldner alles getan, um seine Schuld zu erfüllen.
Keine Forderung, somit kein Rechtsschutzbedürfnis für PfÜB.
Wie seht ihr das???