Hallo, ich bin nicht sicher,wie das Verfahren - sollte es denn meines sein - laufen soll:
Vollmachtgeberin hat dem Vollmachtnehmer gegenüber die erteilte Generalvollmacht widerrufen, der findet nun die Urkunde nicht. Antrag auf Kraftloserklärung (m.E. nach § 176 BGB) liegt auf meinem Tisch. Laut Palandt ist das AG zu beteiligen nur zur Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung. und dann? Bin ich zuständig und wenn ja - wie?
öffentliche Bekanntmachung bei Vollmachtswiderruf
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Guten Morgen, habe einen ähnlichen Fall gerade auf den Tisch bekommen.Vollmachtgeberin will die Kraftloserklärung der erteilten Vollmacht,da der Vollmachtnehmer nicht mehr auffindbar ist.Widerrufen wurde die Vollmacht noch nicht.Ich stehe vor dem gleichen Problem, wie ein solches Verfahren ablaufen muss und was es kostet.Handelt es sich um ein Aufgebotsverfahren?Bei den betreffenden Vorschriften findet sich nichts passendes.
Bist Du in Deinem Fall schon weiter vorangekommen? -
Lies doch einfach mal die Kommentierung zu § 176 BGB. Es handelt sich um ein FGG-Verfahren. Kosten: § 122 KostO.
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Mein Palandt hat bei § 176 BGB nicht viel geschrieben.
Einige von euch haben ja mittlerweile eine Vollmacht kraftlos erklärt. Wie sah euer Beschluss aus?
Muss eine RM-Belehrung nach dem FamFG angebracht werden? -
Sind derartige Verfahren denn auf den Rechtspfleger übertragen ?
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Sind derartige Verfahren denn auf den Rechtspfleger übertragen ?
Ich denke schon. Eine Ausnahmevorschrift, die einen Richtervorbehalt einräumt, kenne ich nicht. -
Wieso Ausnahmevorschrift? Es handelt sich doch nicht um ein Verfahren des Vormundschaftsgerichts. Im Gesetz ist nur die Rede vom "Amtsgericht" - bist Du das Amtsgericht?
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Also soll der Richter zuständig sein? In den gesamten anderen Thread war doch auch der Rechtspfleger zuständig.
Ich gebe zu, dass ich im RpflG keinen Paragraphen gefunden habe, der diese Sache mir überträgt, denn ich habe den Bereich gar nicht gefunden. Das ist doch so etwas ähnliches wie ein Aufgebot, oder etwa nicht? -
Also soll der Richter zuständig sein? In den gesamten anderen Thread war doch auch der Rechtspfleger zuständig.
Ich gebe zu, dass ich im RpflG keinen Paragraphen gefunden habe, der diese Sache mir überträgt, denn ich habe den Bereich gar nicht gefunden. Das ist doch so etwas ähnliches wie ein Aufgebot, oder etwa nicht?
Aber auch nur so was ähnliches. Es ist kein Aufgebotsverfahren.
Es geht ja nur um die Bewillligung der Veröffentlichung. Es ist also eher ein öffentliche Zustellung (vgl. § 176 I 1 BGB).
Diese fallen aber nur in den Rechtspflegerbereich, wenn das zugrundeliegende Verfahren auch ein übertragenes ist.
Da es aber keine Übertragung dieser Tätigkeit gibt, würde ich mal davon ausgehen, dass es sich um eine Richterzuständigkeit handelt. -
Meine Geschäftsleiterin und ich versuchen gerade gemeinsam die Zuständigkeit zu erforschen.
Ich werde mir aktuelle BGB-Kommentare und nen RpflG Kommentar von der Landgerichts Bibo zukommen lassen. Da muss doch was drin stehen. Über beck-online komm ich leider nicht ran, da unser Abo nicht ausreicht -
Kann mal bitte jemand mit Zugriff auf einen Kommentar zum Rechtspflegergesetz schauen, ob es unter § 3 Nr. 1f fällt?
Nach § 25 AktO sind die Verfahren in das UR II Register einzutragen.
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Kann mal bitte jemand mit Zugriff auf einen Kommentar zum Rechtspflegergesetz schauen, ob es unter § 3 Nr. 1f fällt?
Nach § 25 AktO sind die Verfahren in das UR II Register einzutragen.
Als UR II wurde es also schonmal richtig eingetragen -
Kann mal bitte jemand mit Zugriff auf einen Kommentar zum Rechtspflegergesetz schauen, ob es unter § 3 Nr. 1f fällt?
Nach § 25 AktO sind die Verfahren in das UR II Register einzutragen.
Meiner Meinung nach handelt es sich bei den in § 3 Nr. 1f RpflG genannten "Urkundssachen" um die Vornahme von Beurkundungen durch das Gericht.
Wenn Ihr zu keinem Ergebnis bei der Suche nach der richtigen Zuständigkeit Richter/Rechtspfleger kommt, schlage ich vor, die sog. Faustformel anzuwenden : Wenn das Verfahren einfach ist und wenig Arbeit bereitet, so spricht das für Richterzuständigkeit. Das scheint in diesem Fall gegeben zu sein :);) -
Arnold/Meyer-Stolte bezeichnet in Rn. 46 zu § 3 RpflG die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nach § 132 II BGB als eine "nicht dem Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit".
Demgemäß werden bei uns diese Sachen - so sie denn mal vorkommen - vom Richter bearbeitet.
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