Erbfolge bei fortgesetzten Gütergemeinschaften

  • Hallo zusammen,

    habe leider keine Ahnung vom Recht der Gütergemeinschaft.

    Im Grundbuch sind in Abt. I eingetragen, die fortgesetzte Gütergemeinschaft aus Petra Überlebendeehefrau mit Paul Erstkind, Silvia Zweitkind und Peter Drittkind. Petra Überlebendeehefrau ist nunmehr verstorben. Vorgelegt wird der Erbschein auf Ableben von Petra Überlebendeehefrau, Alleinerbin aufgrund gewillkürter Erbfolge ist Silvia Zweitkind. Wie ist die Rechtslage ?Habe wirklich keinen Schimmer, selbst nach der Lektüre von Schöner/Stöber nicht.

    Damit ich das gleich auch weiß: wie wäre die Rechtslage, wenn nicht Petra Überlebendeehefrau verstorben wäre, sondern eines der Kinder?

    Bin für Antworten dankbar!

  • Man merkt, daß Brückentag ist.:) Ich nehme mal an, daß mit dem Tod der Ehefrau die Gütergemeinschaft beendet, nur noch nicht auseinandergesetzt ist (§§ 1494, 1497 BGB), was bei Eintragung der Erbfolge entsprechend vermerkt werden müßte (vgl. Schöner/Stöber Rn 771, 818 ff). Wäre eines der Kinder gestorben, bestünde die Gütergemeinschaft fort. Der Anteil des verstorbenen Kindes würde, wenn es selbst Abkömmlinge hätte, auf diese übergehen, sonst aber seinen Geschwistern anwachsen (§ 1490 BGB). Ich lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.:cool:

  • Also mit dem Tod des Längstlebenden Ehegatten endet zwar die Gütergemeinschaft, aber sie ist noch nicht auseinandergesetzt, die 3 Kinder bilden dann daher eine "beendete, nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft", auf die testamentarisch eingesetzte Erbin dürfte daher nur der Gesamthandsanteil der Ehefrau an der Gütergemeinschaft übergehen.

  • Man merkt, daß Brückentag ist.:) Ich nehme mal an, daß mit dem Tod der Ehefrau die Gütergemeinschaft beendet, nur noch nicht auseinandergesetzt ist (§§ 1494, 1497 BGB), was bei Eintragung der Erbfolge entsprechend vermerkt werden müßte (vgl. Schöner/Stöber Rn 771, 818 ff). Wäre eines der Kinder gestorben, bestünde die Gütergemeinschaft fort. Der Anteil des verstorbenen Kindes würde, wenn es selbst Abkömmlinge hätte, auf diese übergehen, sonst aber seinen Geschwistern anwachsen (§ 1490 BGB). Ich lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.:cool:

    Guten Morgen, ich hänge mich hier mal ran.... Tatsächlich habe ich zum ersten Mal mit einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Grundbuch zu tun!

    Es ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft bereits im Grundbuch eingetragen, bestehend aus der Ehefrau A und den Kindern B und C. B ist nun verstorben und mir wird ein Erbschein nach ihm vorgelegt, der A und C als Erben ausweist. Der dürfte ja dann wohl für das Grundbuch unerheblich sein (§1490 BGB)!? Brauche ich auch hier ein entsprechendes Fortsetzungszeugnis bzgl. der Anwachsung?? :confused:

  • Man merkt, daß Brückentag ist.:) Ich nehme mal an, daß mit dem Tod der Ehefrau die Gütergemeinschaft beendet, nur noch nicht auseinandergesetzt ist (§§ 1494, 1497 BGB), was bei Eintragung der Erbfolge entsprechend vermerkt werden müßte (vgl. Schöner/Stöber Rn 771, 818 ff). Wäre eines der Kinder gestorben, bestünde die Gütergemeinschaft fort. Der Anteil des verstorbenen Kindes würde, wenn es selbst Abkömmlinge hätte, auf diese übergehen, sonst aber seinen Geschwistern anwachsen (§ 1490 BGB). Ich lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.:cool:

    Guten Morgen, ich hänge mich hier mal ran.... Tatsächlich habe ich zum ersten Mal mit einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Grundbuch zu tun!

    Es ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft bereits im Grundbuch eingetragen, bestehend aus der Ehefrau A und den Kindern B und C. B ist nun verstorben und mir wird ein Erbschein nach ihm vorgelegt, der A und C als Erben ausweist. Der dürfte ja dann wohl für das Grundbuch unerheblich sein (§1490 BGB)!? Brauche ich auch hier ein entsprechendes Fortsetzungszeugnis bzgl. der Anwachsung?? :confused:

    Ja.

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  • Ich muss den Sachverhalt nochmals aufgreifen...

    Mir wird jetzt ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft vorgelegt, welches jedoch schon erteilt wurde, als B noch lebte. Reicht das aus oder benötige ich jetzt ein Zeugnis, in dem B nicht mehr auftaucht?

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!!

  • Ich muss den Sachverhalt nochmals aufgreifen...

    Mir wird jetzt ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft vorgelegt, welches jedoch schon erteilt wurde, als B noch lebte. Reicht das aus oder benötige ich jetzt ein Zeugnis, in dem B nicht mehr auftaucht?

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!!

    Die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht "zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen" (§ 1483 Abs. 1 BGB). Mt dem Tod des überlebenden Ehegatten endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 1494 BGB).

    Das Fortsetzungszeugnis muss also immer den überlebenden Ehegatten ausweisen ("...wird zwischen [überlebendem Ehegatten] und [Namen der gemeinschaftlichen Abkömmlinge] fortgesetzt"). Ob es vor oder nach dem Tod des überlebenden Ehegatten beantragt und/oder ausgestellt wird, ist dafür egal, ausser dass ggf. der Vermerk "nachverstorben am" begefügt wird.

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  • Die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht "zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen" (§ 1483 Abs. 1 BGB). Mt dem Tod des überlebenden Ehegatten endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 1494 BGB).

    Das Fortsetzungszeugnis muss also immer den überlebenden Ehegatten ausweisen ("...wird zwischen [überlebendem Ehegatten] und [Namen der gemeinschaftlichen Abkömmlinge] fortgesetzt"). Ob es vor oder nach dem Tod des überlebenden Ehegatten beantragt und/oder ausgestellt wird, ist dafür egal, ausser dass ggf. der Vermerk "nachverstorben am" begefügt wird.

    Jetzt verstorben ist nicht der Ehegatte, sondern eines der beiden Kinder und mir wurde die Ausfertigung des im Jahr 1994 erteilten Fortsetzungszeugnis, welches dieses Kind ohne weitere Ergänzungen beinhaltet, vorgelegt... Ist das Fortsetzungszeugnis diesbezüglich zu ergänzen?


  • Die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht "zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen" (§ 1483 Abs. 1 BGB). Mt dem Tod des überlebenden Ehegatten endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 1494 BGB).

    Das Fortsetzungszeugnis muss also immer den überlebenden Ehegatten ausweisen ("...wird zwischen [überlebendem Ehegatten] und [Namen der gemeinschaftlichen Abkömmlinge] fortgesetzt"). Ob es vor oder nach dem Tod des überlebenden Ehegatten beantragt und/oder ausgestellt wird, ist dafür egal, ausser dass ggf. der Vermerk "nachverstorben am" begefügt wird.

    Jetzt verstorben ist nicht der Ehegatte, sondern eines der beiden Kinder und mir wurde die Ausfertigung des im Jahr 1994 erteilten Fortsetzungszeugnis, welches dieses Kind ohne weitere Ergänzungen beinhaltet, vorgelegt... Ist das Fortsetzungszeugnis diesbezüglich zu ergänzen?

    Stimmt, sorry, das hatte ich überlesen.
    Meiner Meinung nach braucht es kein neues Fortsetzungszeugnis, es muss velmehr nachgewiesen werden, dass keine Abkömmlinge des verstorbenen Kindes vorhanden sind. Wenn der Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt wurde, sind in der Nachlassakte die entsprechenden Urkunden bzw. eidesstattlichen Versicherungen vorhanden. Wenn nein, müssen die noch nachgebracht werden.

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