Alt-Konkursverfahren

  • Hi,
    ich habe ein uralt Konkursverfahren(1996) geerbt. Da wir nur ein sehr kleines Gericht sind, habe ich weder die Möglichkeit auf Winsolvenz noch auf irgendwelche Eureka-Vorlagen oder Ähnliches zurückzugreifen. Der letzte Kommentar für die Konkursordnung, den ich hier habe, ist aus 1974.
    Auf gut Deutsch: Ich steh im Moment ziemlich im Regen.:confused:
    Hat irgend jemand evtl. noch Vorlagen/Formulare die er mir zur Verfügung stellen könnte. Bin für alles dankbar ;(

    Morgen will der Konkursverwalter vorbei kommen und mir drei Aktenordner Schlussrechnung vorbei bringen. Wahrscheinlich geht das Verfahren mit einem Beschluss nach § 204 Konkursordnung aus. Ich beabsichtige evtl. die Schlussrecnung einem Gutachter zur Prüfung vorzulegen ( der ehem. Konkursverwalter hat momentan ein Problem mit der Staatsanwaltschaft wegen verschwundener Masse). Hilfe ;(

  • Wir haben hier noch ein paar alte Word-Vordrucke (also auch ohne Winsolvenz nutzbar), allerdings mit den Daten von unserem Gericht und den dortigen Sachbearbeiternamen. Z.B. Terminsbestimmung § 204, Beschluss § 204 nebst Vfg. etc.; Vergütungsbeschlüsse und auch ein selbstgestricktes Excel-Formular zur Vergütungsberechnung inkl. "Umsatzsteuerausgleich". Bei Interesse schicke ich gerne PN.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • also zu Vergütung und Gerichtskostenrechnung kann ich auch noch mit excel was beisteuern. Die Vordrucke zur Terminierung hab ich nur in Papierform - kann ich aber auch scannen und rüberwachsen lassen.
    Hi hi, ich muss auch noch so ab und an einige meiner Altverfahren terminieren (und weiß auch nicht mehr wie es geht :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo,

    ich "betreue" noch ein Konkurs(!)verfahren aus 1992 und benötige mal den § 84 der ehemaligen Konkursordnung...:oops:
    Kann mir da jemand Hilfe leisten?

  • § 84 [Zwangsgeld]
    (1) 1Das Gericht kann gegen den Verwalter
    Zwangsgeld festsetzen. 2Es kann denselben vor der auf
    seine Ernennung folgenden Gläubigerversammlung
    von Amts wegen, später nur auf Antrag der
    Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses
    seines Amts entlassen.
    (2) 1Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. 2Vor der
    Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Verwalter zu
    hören.

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank.:daumenrau:daumenrau
    Dann werde ich jetzt mal einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung stellen.

    Äh, die erste GLV auf die Ernennung des Verwaltes folgende dürfte wohl etwas länger zurückliegen :)

    Zur Einberufung einer außerordentlichen GLV:

    § 93 Berufung der Gläubigerversammlung
    (1) Über die Berufung der Gläubigerversammlung beschließt das Gericht. Berufung muß erfolgen, wenn sie von dem Verwalter, dem Gläubigerausschusse oder von mindestens fünf Konkursgläubigern, deren Forderungen nach der Schätzung des Gerichts den fünften Teil der Schuldenmasse erreichen, beantragt wird.
    (2) Die Berufung muß öffentlich bekanntgemacht werden. Der öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer Gläubigerversammlung eine Vertagung der Verhandlung angeordnet wird.

    Empfehlung: nimm mal mit dem Konkursgericht Kontakt auf und komuniziere, wo der Schuh drückt.
    Kannst mir gerne auch ne PM schicken.

    Hi hi, vlt. bin ich as auch noch :D

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    :daumenrau

  • Moin,

    mit dem Konkursgericht ist schon alles geklärt.....:D

    Ich glaube, du bist nicht davon betroffen, Defaitist :)

    na davon bin ich auch nicht ausgegangen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Hallo,

    nochmal eine Frage an die Konkurs-Spezialisten.....
    Was passiert denn mit einem eventuell vorhandenen Überschuss aus der Konkursmasse nach Verteilung?
    Wird der auch an den Schuldner herausgegeben, so wie in der InsO? :gruebel:

  • Hallo,

    nochmal eine Frage an die Konkurs-Spezialisten.....
    Was passiert denn mit einem eventuell vorhandenen Überschuss aus der Konkursmasse nach Verteilung?
    Wird der auch an den Schuldner herausgegeben, so wie in der InsO? :gruebel:

    MIt Beendigung des Verfahrens endet der Konkursbeschlag, abgesehen von den Gegenständen, über die die NTV angeordnet ist, vergl. BGH vom 22.02.1971, VI ZR 165/71, Rn. 16.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo zusammen,


    ich habe auch das Erbe zweier Konkursverfahren angetretenund bin überaus planlos. Alles was ich habe, ist ein alte Akte als „Muster“,die nicht sehr ergiebig ist und ein paar KO-Kommentare, die mir zumindest einengroben Überblick verschafft haben. Falls jemand noch irgendwelche Vordrucke,Muster oder sonstwas hat, dass mir zum Verfahrensende hin nützlich sein könnte,wäre ich überaus dankbar für eine Übersendung J



    Ich habe einen Vergütungsantrag für den KV vorliegen undeinen vom vorläufigen Vergleichsverwalter. Jetzt bin ich über dasUmsatzsteuerproblem mit entsprechender BGH-Entscheidung gefallen, ohne dasjetzt schon vertieft zu haben. Jedenfalls hat der KV und Vergleichsverwalterjeweils 19 % Umsatzsteuer draufgerechnet. Ich gehe recht in der Annahme, dassdas falsch ist? Kann mich da jemand mal in groben Zügen erhellen? Leider habich hier keinerlei Kommentar hinsichtlich Vergütung. Was erhält denn einvorläufiger Vergleichsverwalter an Satz? Da schweigt sich die Verordnung ausoder hab ich da was überlesen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wegen der Umsatzsteuer:

    Die Vergütung des Verwalters beinhaltet die Umsatzsteuer. Allerdings vermindert sich natürlich die Nettovergütung, wenn sich der Umsatzsteuersatz erhöht, was natürlich nicht sein kann. Entsprechend macht der Verwalter einen Mehrwertsteuerausgleich geltend.

    100,00 EUR Vergütung (incl. 7% MWSt) = 93,4579 EUR Vergütung netto + 19% MWSt (=17,7570 EUR) = 111,2149 EUR

    Der MWSt. - Ausgleich beträgt somit 11,2149 %.

    Festgehalten ist dies in der Entscheidung des BGH vom 20.11.2003, IX ZB 469/02:

    Die Regelvergütung des Konkursverwalters stellt auch nach Inkrafttreten der InsVVweiterhin eine Bruttovergütung dar, die im Umfange des ermäßigten Satzes nach§ 12 Abs. 2 UStG die von dem Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthält,so daß diesem zusätzlich zu der Regelvergütung als Ausgleich lediglich der Unterschiedsbetragzur Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Satz zusteht.

    Diese Entscheidung wurde noch einmal bestätigt mit der Entscheidung vom 13.11.2008, IX ZB 42/07 (zum Sequester).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wegen des Vergleichsverwalters:

    Hier kann ich Dir nur Kuhn/Uhlenbruck 11. Auflage bieten, der auf alle Fälle darauf hinweist, dass durch die Tätigkeit eines Vergleichsverwalters dem Verwalter Arbeit erspart sein kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • also zur Berechnung des UST-Ausgleichs kann ich ein excel-worksheet bereitstellen, oder die Formel mal rübersenden. Zu Schlussterminsbestimmung et. kann ich - wie bereits oben geschrieben - entsprechende Vordrucke eingescannt zur Verfügung stellen.
    Zum Thema Vergütung des vorl. Verlgeichsverwalters: diese kommt ja nur in Betracht, wenn das Vergleichsverfahren nicht eröffnet wurde. Hierbei könnte das Thema Verjährung eine Rolle spielen, möglichrweise sind die Grundsätze des BGH in https://lexetius.com/2010,3838 hier nicht einschlägig.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Eingescannte Vordrucke würde ich sehr gerne nehmen! EineExcel-Tabelle hab ich mittlerweile schon bekommen, da warte ich nur noch aufErklärung, aber die krieg ich bestimmt bald.
    Über das Thema Verjährung hatte ich auch schon nachgedacht,wollte dann aber mal zugunsten des Verwalters davon ausgehen, dass auch hierdie Verjährung bis zum Abschluss des Anschlusskonkurses gehemmt ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Über das Thema Verjährung hatte ich auch schon nachgedacht,wollte dann aber mal zugunsten des Verwalters davon ausgehen, dass auch hier die Verjährung bis zum Abschluss des Anschlusskonkurses gehemmt ist.

    Wobei sich natürlich die Frage stellt, inwieweit das eine das andere bedingt, wie im Insolvenzrecht.

    A.a. H/W/F InsVV-VergVO 2. Auflage: § 6 VergVO: Fälligkeit mit Erbringung der zu honorierenden Tätigkeit Rn. 3, wie auch § 12 VergVO, Rn. Rn.3

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da schließe ich mich hier doch mal an!

    Auch ich habe noch ein altes Konkursverfahren, welches jetzt kurz vor Abschluss steht. Der KV hat jetzt beantragt, dass ich einen Beschluss nach § 169 KO erlassen soll... Was das bedeutet, habe ich zwar inzwischen heraus gefunden, aber hat zufällig jemand von euch ein Muster, das er mir zur Verfügung stellen könnte? In unserer "Musterakte", die wir hier noch haben, ist leider keiner enthalten...

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