Zusammenrechnung bei Anwartschaft

  • Hallihallo!

    Also hab hier einen Gläubigervertreter der bei zwei Drittschuldnern pfänden will und die Zusammenrechnung nach § 850e ZPO beantragt.

    Der Schuldner erhält von dem Drittschuldner zu 1. eine Pension und bezüglich des Drittschuldners zu 2. besitzt er lediglich eine Rentenanwartschaft auf Regelaltersrente, welche erst am 01.06.2024 zur monatlichen Auszahlung kommt.

    Ich tue mir da ein bissl schwer, ich kann doch nicht jetzt die Zusammenrechnung anordnen, wenn die Rente erst in 13 Jahren gezahlt wird.

    Überseh ich da was, oder seht ihr das wie ich, dass eine Zusammenrechnung hier nicht in Betracht kommt?

  • Es muss sich doch um laufende Bezüge handeln. Ein Anwartschaftsrecht ist doch kein laufender Bezug von Arbeitseinkommen bzw. einer Sozialleistung.

    Ja, das meine ich ja. Ist ja nur eine Aussicht auf einen laufenden Bezug. Aber wenn du das auch so siehst teil ich das mal dem Gläubigervertreter mit :) danke!

  • Es muss sich doch um laufende Bezüge handeln. Ein Anwartschaftsrecht ist doch kein laufender Bezug von Arbeitseinkommen bzw. einer Sozialleistung.

    :daumenrauAm Besten nehmen wir dann noch den unpfändbaren Anteil von der Anwartschaft und der Schuldner kann HartzIV beantragen. Anwälte kommen auf Ideen.....

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Es handelt sich hierbei um Topfschlagen im Minenfeld. Glücklich wird der Anwalt, wenn seinem Beschluss stattgegeben wird.

    Man könnte doch den Anwalt ein bisserl ärgen und ihn bitten den laufenden Rentenbezug ab 2024 glaubhaft zu machen. :teufel:

  • Es handelt sich hierbei um Topfschlagen im Minenfeld. Glücklich wird der Anwalt, wenn seinem Beschluss stattgegeben wird.Man könnte doch den Anwalt ein bisserl ärgen und ihn bitten den laufenden Rentenbezug ab 2024 glaubhaft zu machen. :teufel:

    ..... mit Vorlage einer Lebensbescheinigung des Schuldners für das Jahr 2024 :D

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    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Die Anwartschaft wird doch nicht gepfändet, sondern der Rentenanspruch selbst, der sich aus der Anwartschaft ergibt. Die Anwartschaft führt ja nicht zur Befriedigung der Gläubigeransprüche.

    Als künftiger Anspruch kann eine Rentenzahlung gepfändet werden, weil der Anspruch durch die Anwartschaft bereits besteht. Warum soll nicht auch die Zusammenrechnung mit einem heute bereits bestehenden Pensionsanspruch möglich sein? Mangels eines derzeit bestehenden Zahlungsanspruchs geht die Zusammenrechnung bis zum Tag der Zahlungsaufnahme ins Leere.

    Da es sich bei den Rentenansprüchen ohnehin um Sozialleistungen handelt, ist die Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2a ZPO in der Weise anzuordnen, dass die unpfändbaren Beträge in erster Linie den Sozialgeldleistungen zu entnehmen sind (die heute aber noch nicht gezahlt werden). Somit hat der Träger der Pensionskasse eine Zusammenrechnung mit 0,00 € Rente durchzuführen.

    Es wäre sinnvoll, wenn man in die Zusammenrechnungsanordnung mit aufnimmt, dass der Rentnanspruch nach Angaben des Gläubigers erst .... entsteht.

    Aber warum sollte man eine Zusammenrechnung nicht durchführen düften, wenn die alleinige Pfändung möglich ist?

  • Durch die Zusammenrechnung nicht vorhandener laufender Bezüge des Schuldners wird dieser doch schlechter gestellt, da sich das verbleibende nicht pfändbare Einkommen verringert.

    Mal angenommen, dass der Träger der Anwartschaft die pfändbaren Beträge abführen soll, wie sollte das den praktisch aussehen?

  • Durch die Zusammenrechnung nicht vorhandener laufender Bezüge des Schuldners wird dieser doch schlechter gestellt, da sich das verbleibende nicht pfändbare Einkommen verringert.Mal angenommen, dass der Träger der Anwartschaft die pfändbaren Beträge abführen soll, wie sollte das den praktisch aussehen?

    Außerdem ist der § 850e Nr. 2a ZPO eindeutig: ..... laufende (!!!!) Geldleistungen....... hier läuft nichts, also gehts auch nicht

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Na ja, ich habe das ja nicht zu entscheiden, aber mit einer solchen Zusammenrechnung hätte ich kein Problem. Wie gesagt, bin ich der Meinung, dass auch eine Zusammenrechnung möglich ist, wenn die Pfändung des künftigen Anspruchs möglich ist.

    Die Zusammenrechnung muss natürlich so angeordnet werden, dass die unpfändbaren Beträge zunächst dem Rentenbezug zu entnehmen sind (§ 850e Nr. 2a ZPO).

    Auch wenn es umgekehrt angeordnet wäre, würde ich kein Problem sehen. In jedem Fall ist die derzeitige Rente 0,00 € und somit wäre die Zusammenrechnung zwar wirksam, würde aber keine tatsächlichen Auswirkungen haben.

    @TFR

    Und was ist mit § 54 Abs. 4 SGB I?

    "(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden."

    Warum kann denn dann schon jetzt ein Rentenanspruch gepfändet werden, der nur nach der Anwartschaft besteht, aber wegen noch nicht eingetretener Rentenzahlung in Deinem Sinne noch nicht "laufend" ist?

  • Coverna:

    Das künftige Ansprüche pfändbar sind stimmt, aber da wird doch dann noch nichts abgeführt, sondern erst dann, wenn das Vollrecht entsteht. Hier geht es doch nur um die Sicherung eines Ranges.

    Ich schau mal, dass ich eine Entscheidung finde. Hast Du denn nichts in Deinem Fundus? ;)

  • Coverna:

    Das künftige Ansprüche pfändbar sind stimmt, aber da wird doch dann noch nichts abgeführt, sondern erst dann, wenn das Vollrecht entsteht. Hier geht es doch nur um die Sicherung eines Ranges.

    Ich schau mal, dass ich eine Entscheidung finde. Hast Du denn nichts in Deinem Fundus? ;)

    BGH Beschluss - IX ZB 85/02 - vom 21.11.2002

    Ich bleibe dabei, dass, wenn eine Vollstreckung möglich ist, auch die Zusammenrechnung angeordnet werden kann und sehe keinen Grund, dass es anders sein soll.

    Ich sehe vor allem kein Vollstreckungsverbot.

  • Kein Vollstreckungsverbot, aber ein Zusammenrechnungsverbot. Langsam, ich such doch noch. :)


    a) Das Gesetz enthält in § 54 SGB I keine Regelungslücke für die Pfändung künftiger Geldleistungen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift können (sozialrechtliche) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Anzuwenden sind folglich die §§ 832, 833, 850 Abs. 1, §§ 850c bis 850h ZPO (vgl. auch BGHZ 92, 339, 343 ff). Ergänzend dazu gelten die allgemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung über die Pfändbarkeit künftiger Geldansprüche. 

    Also anzuwenden sind die §§ 850c bis 850h ZPO und ich sehe weder einen ausdrücklichen Ausschluss des § 850e Nr. 2a ZPO noch einen anderen Grund, diesen nicht anzuwenden.

  • Es ist doch aber immer die Rede von laufenden Geldleistungen.

    Neues Horror-Szenario:

    Pfändung und Zusammenrechnung von zwei Rentenanwartschaften. :eek:

    Entweder ist die Lösung so einfach oder ich steht absolut neben mir, denn ich find einfach keine adequate Entscheidung...

  • Rentenanwartschaften als soolche sind doch aber nicht pfändbar. was nicht pfändbar ist, kann auch nicht zusammengerechnet werden.

    Die Rentenanwartschaft ist als solche ist nicht übertragbar ( § 40 SGB I), daher folglich unpfändbar (Musielak/Becker ZPO 5. Aufl. § 850i Rn. 24; LG Osnabrück FamRZ 1999, 527; LG Frankenthal Rpfleger 1991, 164).

  • Neues Horror-Szenario: Pfändung und Zusammenrechnung von zwei Rentenanwartschaften.

    Du wirst lachen, aber das habe ich hier und es wäre hier sogar wenn man denn die Zusammenrechnung für möglich erklärt anzuordnen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie aus der anderen Rente zu entnehmen sind. Somit müsste der Drittschuldner der Rentenanwartschaft den pfändbaren Betrag auszahlen :D

    Rentenanwartschaften als soolche sind doch aber nicht pfändbar. was nicht pfändbar ist, kann auch nicht zusammengerechnet werden. Die Rentenanwartschaft ist als solche ist nicht übertragbar ( § 40 SGB I), daher folglich unpfändbar (Musielak/Becker ZPO 5. Aufl. § 850i Rn. 24; LG Osnabrück FamRZ 1999, 527; LG Frankenthal Rpfleger 1991, 164).

    das klingt auch logisch

    edit: aber wie Coverna zeigt siehts der BGH wohl anders wenn ichs richtig verstehe...zumindest was die Pfändbarkeit angeht

    BGH Beschluss - IX ZB 85/02 - vom 21.11.2002

    Ich bleibe dabei, dass, wenn eine Vollstreckung möglich ist, auch die Zusammenrechnung angeordnet werden kann und sehe keinen Grund, dass es anders sein soll.

    Ich sehe vor allem kein Vollstreckungsverbot.

  • So, dann werden wir mal auslegen, was dieser Satz in der folgenden Entscheidung bedeutet:


    BGH vom 12.05.2011 Aktenzeichen: IX ZB 181/10

    Dies hat zur Folge, dass bei Leistungen aus mehreren Lebensversicherungsverträgen oder einer privaten Lebensversicherung und gesetzlichen Rentenanwartschaften gegebenenfalls mehrere unpfändbare Beträge zusammengerechnet werden können (vgl. Flitsch, aaO S. 163; Schwarz/Facius, ZVI 2009, 188, 189; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 851c Rn. 5).

  • Der Satz bedeutet nur, dass das sich aus den Anwartschaften ergebende Recht auf Auszahlung der Rente mit anderen Einkünften zusammenrechenbar ist.

  • Es wird immer eine angebliche Forderung gepfändet, so auch hier der Rentenanspruch, der zwar durch die Anwartschaft besteht, aber noch nicht gezahlt wird.

    Dass nicht die Anwartschaft, sondern die ab dem Zeitpunkt der Rentenzahlung zustehende laufende Rente gepfändet werden soll, habe ich schon in #7 geschrieben.

    Ich weiß nicht wo ihr Probleme seht. Was ist denn, wenn der Schuldner derzeit eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten würde, die in einem Jahr endet. Dann geht die Zusammenrechnung ins Leere, weil eine der Forderung nicht (mehr) besteht.

    Nichts anderes haben wir hier. Der gepfändete Rentenanspruch besteht (noch) nicht und so lange der nicht besteht, geht sowohl die Pfändung als auch die Zusammenrechnung ins Leere. Es kommt wie bei der Pfändung selbst nur auf den Anspruch an, der ja schon durch die Anwartschaft besteht.

    Der Hinweis des BGH, dass die §§ 832, 833, 850 Abs. 1, §§ 850c bis 850h ZPO anzuwenden sind ist doch eindeutung und schließt den § 850e Nr. 2a ZPO mit ein.

    @ Rainer

    In § 54 Abs. 4 SGBI ist auch nur die Rede von laufenden Geldleistungen. Das hat doch nur den Hintergrund, dass die grundsätzlich unpfändbaren einmaligen Geldleistungen weder gepfändet, noch bei einer Pfändung mit anderen Einkünften zusammengerechnet werden können (weil sie ja seperat auch nicht gepfändet werden könnnen)

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