Rechtsmittel gegen Beschluss bei Einbenennung

  • Hallo,

    habe einen Beschluss bezüglich eines Antrages auf Einbenennung fertig gemacht.

    Wie ist die Rechtsmittelbelehrung?

    Ich weiß, dass hier die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO statthaft ist.

    Hat jemand ein Muster, was ich da an meinen Beschluss als Belehrung anhänge?

  • Welche Rechtsbehelfsbelehrung ist denn heute bei der Zurückweisung des Antrags auf Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung zu verwenden? Kann mir da jemand helfen?

  • Ich habe einen Beschluss nach § 1618 BGb erlassen und nun eine Beschwerde von der Gegenseite vorliegen. Die Beschwerdebegründung wird nachgereicht.

    Die Kommentierung zu § 58 FamFG habe ich mir durchgelesen.

    Ich bin mir aber trotzdem einfach nicht sicher, ob der erlassene Beschluss eine Endentscheidung ist oder muss ich die Beschwerdebegründung abwarten und dann Nichtabhilfebeschluss usw.

  • Den angefochtenen Beschluss aus der Entscheidung von 1999 hat der Richter gemacht und ist mir ehrlich gesagt etwas unverständlich.

    Ich weiß nicht, wann ich das letzte Mal nach § 1618 BGB entscheiden musste, wurde jetzt auch erst wieder in Familiensachen " reingeschmissen".

    Ich bin davon ausgegangen, dass ich, wie in vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren, nicht abhelfen kann und das Verfahren gleich an das OLG weiterleiten muss.

    Hier schreibt die Gegenpartei aber, sie reicht die Beschwerdebegründung nach und jetzt bin ich verwirrt.

    Es dürfte ja nicht so selten vorkommen, dass man in diesen Einbenennungsverfahren Beschwerden auf den Tisch bekommt, aber ich habe alle angerufen, die ich kenne und die Familiensachen machen.
    Deswegen frage ich jetzt hier nach.

    Bitte, es wäre schon wichtig für mich, keinen Fehler zu machen. Ich möchte nicht, dass die Akte wegen eines Verfahrensfehlers ( wegen des fehlenden Nichtabhilfevermerks z.B.) zurückkommt.


  • Bitte, es wäre schon wichtig für mich, keinen Fehler zu machen. Ich möchte nicht, dass die Akte wegen eines Verfahrensfehlers ( wegen des fehlenden Nichtabhilfevermerks z.B.) zurückkommt.


    Von Wolf zu Wolf :);

    Was heißt für Dich Nichtabhilfevermerk ?

    M.E.. ist wegen § 68 I FamFG die Beschwerde unverzüglich an das OLG samt Akte weiterzuleiten.
    Auf die ausstehende Beschwerdebegründung kommt es hierbei nicht an.
    Ich habe mir bei Vorlage der Beschwerde - bei meiner früheren Zeit beim Familiengericht - lediglich den Hinweis erlaubt , dass ich wegen § 68 I S. 3 FamFG an der Abhilfe verhindert bin.
    Das ist allerdings für mich keine klassische Nichtabhilfeentscheidung.

  • Anders verhält es sich bei einer - hier nicht vorliegenden - Beschwerde mit Abhilfemöglichkeit. Denn wenn man die Beschwerdebegründung nicht kennt, kann man schlecht eine Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe treffen. Wenn man vorlegt, bevor die Beschwerdebegründung vorliegt, bekommt man die Sache vom Beschwerdegericht in der Regel wegen des hierin liegenden Mangels des Abhilfeverfahrens wieder zurück, um in Kenntnis der Beschwerdebegründung erneut über die Abhilfe oder Nichtabhilfe zu entscheiden.

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