Einigungsgebühr bei kassatorischer Klausel/Verfallklausel

  • Guten Morgen,

    ich hab mal ne allgemeine Frage, die sich in meinem beratungshilfe-jungfräulichen Kopf infolge der Praktiken bei meinem jetzigen Gericht gebildet hat:
    Die Einigungsgebühr gibt es ja nur, wenn unwiderruflich gegenseitiges Nachgeben vorliegt und die Ungewissheit des Rechtsverhältnisses beiseite geschafft wurde.

    Hat nun also die Gegenseite auf einen Teilbetrag verzichtet und der Antragsteller muss den Restbetrag in monatlichen Raten zahlen, wäre das ja grundsätzlich kein Problem.

    Nun steht aber doch in jedem Vergleich, dass bei Zahlungsverzug der ursprüngliche Vertrag sofort fällig wird (Verfallklausel). Das stellt doch eine aufschiebende Bedingung dar, die der unbedingten Klärung der Ungewissheit des Rechtsverhältnisses entgegensteht, zumindest, bis die letzte Rate pünktlich gezahlt wurde.

    Demzufolge wäre doch keine Einigungsgebühr zu gewähren, bis uns nicht nachgewiesen wurde, dass der Vergleich bis zum letzten Cent eingehalten und durchgeführt wurde, oder?

    Aber dann kann der RA ja nie die Einigungsgebühr geltend machen, solange die Raten nicht abgezahlt wurden, oder? Kann das so gewollt sein?

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Man muss doch hier unterscheiden: den Abschluss des Vergleichs und die Erfüllung des Vergleichs.

    Die Erklärung, dass man auf einen Teilbetrag verzichtet, wenn der andere Raten bis zu einer bestimmten Höhe und Dauer pünktlich bezahlt, ist doch bereits ein Nachgeben gegenüber der ursprünglichen Forderung in voller Höhe. Und der andere hat natürlich auch nachgegeben, in dem er sich zu Zahlungen verpflichtete, was er anfangs gar nicht wollte. Damit ist zu diesem Zeitpunkt die Einigungsgebühr bereits entstanden. Was später daraus mal wird durch das Verhalten der gegnerischen Seite, spielt dafür doch gar keine Rolle.

  • Wir hatten das auch an anderer Stelle schon, aber ich weise nochmal darauf hin: Seit Einführung des RVG kommt es für das Entstehen der Einigungsgebühr nicht mehr auf das gegenseitige Nachgeben an. Siehe u. a. hier unter Nr. 1, aber auch bei Zuhilfenahme der Suchfunktion in diversen Freds hier im Forum.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Man muss doch hier unterscheiden: den Abschluss des Vergleichs und die Erfüllung des Vergleichs.

    Die Erklärung, dass man auf einen Teilbetrag verzichtet, wenn der andere Raten bis zu einer bestimmten Höhe und Dauer pünktlich bezahlt, ist doch bereits ein Nachgeben gegenüber der ursprünglichen Forderung in voller Höhe. Und der andere hat natürlich auch nachgegeben, in dem er sich zu Zahlungen verpflichtete, was er anfangs gar nicht wollte. Damit ist zu diesem Zeitpunkt die Einigungsgebühr bereits entstanden. Was später daraus mal wird durch das Verhalten der gegnerischen Seite, spielt dafür doch gar keine Rolle.

    Danke für die Bestätigung meiner eigenen (nicht niedergeschriebenen Gedanken). Das dachte ich mir ja eigentlich auch. Nun muss ich das nur noch meinen Kollegen hier vor Ort erklären :).

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  • Die Einigungsgebühr gibt es ja nur, wenn unwiderruflich gegenseitiges Nachgeben vorliegt und die Ungewissheit des Rechtsverhältnisses beiseite geschafft wurde.


    :nzfass:
    Nach mehr als sechs Jahren müsste sich doch laaaangsam mal rumgesprochen haben, dass die BRAGO nicht mehr anzuwenden ist.
    Und nach sechs Jahren könnte man nun wirklich mal erwarten, dass sich der Rechtsanwender eine RVG Ausgabe für 11,90 € besorgt hat, um wenigstens mal den Gestzestext gelesen zu haben. Heisst es im Gesetz etwa "UND"????

  • Die Einigungsgebühr gibt es ja nur, wenn unwiderruflich gegenseitiges Nachgeben vorliegt und die Ungewissheit des Rechtsverhältnisses beiseite geschafft wurde.


    :nzfass:
    Nach mehr als sechs Jahren müsste sich doch laaaangsam mal rumgesprochen haben, dass die BRAGO nicht mehr anzuwenden ist.
    Und nach sechs Jahren könnte man nun wirklich mal erwarten, dass sich der Rechtsanwender eine RVG Ausgabe für 11,90 € besorgt hat, um wenigstens mal den Gestzestext gelesen zu haben. Heisst es im Gesetz etwa "UND"????

    Es heißt nicht nur nicht "und", es gibt überhaupt keinen Verweis auf das gegenseitige Nachgeben mehr, ausgeschlossen sind eigentlich nur noch vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht... und es sind inzwischen auch schon sieben Jahre. :mad:

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  • Die Einigungsgebühr gibt es ja nur, wenn unwiderruflich gegenseitiges Nachgeben vorliegt und die Ungewissheit des Rechtsverhältnisses beiseite geschafft wurde.


    :nzfass:
    Nach mehr als sechs Jahren müsste sich doch laaaangsam mal rumgesprochen haben, dass die BRAGO nicht mehr anzuwenden ist.
    Und nach sechs Jahren könnte man nun wirklich mal erwarten, dass sich der Rechtsanwender eine RVG Ausgabe für 11,90 € besorgt hat, um wenigstens mal den Gestzestext gelesen zu haben. Heisst es im Gesetz etwa "UND"????

    Es heißt nicht nur nicht "und", es gibt überhaupt keinen Verweis auf das gegenseitige Nachgeben mehr, ausgeschlossen sind eigentlich nur noch vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht... und es sind inzwischen auch schon sieben Jahre. :mad:


    stümmt, Inkrafttreten 01.07.2004, macht den Kohl aber auch nicht fett.
    Mann, Mann, Mann! Und da wundert Ihr Euch, wenn Ras manchmal echt die Haßkappe aufhaben, wenn sie solche Verfügungen lesen müssen?! :mad:

  • Die Einigungsgebühr gibt es ja nur, wenn unwiderruflich gegenseitiges Nachgeben vorliegt und die Ungewissheit des Rechtsverhältnisses beiseite geschafft wurde.


    :nzfass:
    Nach mehr als sechs Jahren müsste sich doch laaaangsam mal rumgesprochen haben, dass die BRAGO nicht mehr anzuwenden ist.
    Und nach sechs Jahren könnte man nun wirklich mal erwarten, dass sich der Rechtsanwender eine RVG Ausgabe für 11,90 € besorgt hat, um wenigstens mal den Gestzestext gelesen zu haben. Heisst es im Gesetz etwa "UND"????

    Es heißt nicht nur nicht "und", es gibt überhaupt keinen Verweis auf das gegenseitige Nachgeben mehr, ausgeschlossen sind eigentlich nur noch vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht... und es sind inzwischen auch schon sieben Jahre. :mad:


    stümmt, Inkrafttreten 01.07.2004, macht den Kohl aber auch nicht fett.
    Mann, Mann, Mann! Und da wundert Ihr Euch, wenn Ras manchmal echt die Haßkappe aufhaben, wenn sie solche Verfügungen lesen müssen?! :mad:

    Genug geschimpft jetzt:(. Ich habs verstanden. Tut mir leid, ich habe da ein Wort unklug ("und" statt "bzw.") eingesetzt. Wird nicht wieder vorkommen...und JA ich habe auch verstanden, dass es eben nicht mehr auf gegenseitiges Nachgeben ankommt. Nächstes Mal werde ich wohl einfach noch drei Stunden überlegen, wie ich etwas formuliere, damit ich hier bloß keinem auf den Schlips trete:oops:.

    Es ging mir doch auch lediglich um den Aspekt der Verfallsklausel. Ich bin erst seit Kurzem (3 Wochen) in der Beratungshilfe (was in der praktischen Ausbildung sehr stiefmütterlich behandelt wurde, insbesondere in Bezug auf die Abrechnungen) und habe hier Unterlagen eines Vortrages anlässlich einer Tagung zu Beratungshilfe/RAST zur Orientierung u.a. auch hinsichtlich solcher Fälle. Und in diesen steht halt, dass bei der Einigung der Parteien, sofern sie unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Widerrufsvorbehalt erfolgte, erst der Eintritt der Bedingung bzw. der Unwiderruflichkeit glaubhaft zu machen sind, bevor die Einigungsgebühr geltend gemacht werden kann.

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  • Es ging mir doch auch lediglich um den Aspekt der Verfallsklausel. Ich bin erst seit Kurzem (3 Wochen) in der Beratungshilfe (was in der praktischen Ausbildung sehr stiefmütterlich behandelt wurde, insbesondere in Bezug auf die Abrechnungen) und habe hier Unterlagen eines Vortrages anlässlich einer Tagung zu Beratungshilfe/RAST zur Orientierung u.a. auch hinsichtlich solcher Fälle. Und in diesen steht halt, dass bei der Einigung der Parteien, sofern sie unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Widerrufsvorbehalt erfolgte, erst der Eintritt der Bedingung bzw. der Unwiderruflichkeit glaubhaft zu machen sind, bevor die Einigungsgebühr geltend gemacht werden kann.

    Die Einigung an sich steht aber weder unter einer aufschiebenden Bedingung noch unter Widerrufsvorbehalt, da das mit der Verfallklausel aus Deinem Fall nix zu tun hat.

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  • @ Efeu1984:

    Such Dir die notwendigen Infos aus den Vorbeiträgen und halte es ansonsten mit Deiner Signatur ;)

    Nicht verzagen - Routine und Kenntnis kommen schon noch.
    (Was wir wissen, ist ein Tropfen ... Du weißt?! ;-))

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Es ging mir doch auch lediglich um den Aspekt der Verfallsklausel. Ich bin erst seit Kurzem (3 Wochen) in der Beratungshilfe (was in der praktischen Ausbildung sehr stiefmütterlich behandelt wurde, insbesondere in Bezug auf die Abrechnungen) und habe hier Unterlagen eines Vortrages anlässlich einer Tagung zu Beratungshilfe/RAST zur Orientierung u.a. auch hinsichtlich solcher Fälle. Und in diesen steht halt, dass bei der Einigung der Parteien, sofern sie unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Widerrufsvorbehalt erfolgte, erst der Eintritt der Bedingung bzw. der Unwiderruflichkeit glaubhaft zu machen sind, bevor die Einigungsgebühr geltend gemacht werden kann.

    Die Einigung an sich steht aber weder unter einer aufschiebenden Bedingung noch unter Widerrufsvorbehalt, da das mit der Verfallklausel aus Deinem Fall nix zu tun hat.

    Danke. Das kann ich doch als Argument nehmen, um meine Kollegen davon zu überzeugen, dass die Einigungsgebühr doch zu gewähren ist und eben nicht erst die Erfüllung der Einigung abzuwarten ist. Ursprünglich war ich ja auch der Meinung, dass bei Nachweis einer Einigung die Gebühr erstattungsfähig ist und umso verwirrter, als das in meinem ersten Beitrag (und im Letzten) aufgeführte Argument von den alteingesessenen BerH-Hasen gebracht wurde. Aber jetzt hab ich ja was in der Hand, mit dem ich dagegen argumentieren und meine Bauchschmerzen bezüglich der Gewährung der Einigungsgebühr beseitigen kann.

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  • @ Efeu1984: Such Dir die notwendigen Infos aus den Vorbeiträgen und halte es ansonsten mit Deiner Signatur ;) Nicht verzagen - Routine und Kenntnis kommen schon noch. (Was wir wissen, ist ein Tropfen ... Du weißt?! ;-))

    Danke.

    (Man kriegt ja schon nen gewissen "Respekt", hier was zu fragen, wenn man gleich ordentlich Pfeffer kriegt.) 

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    Einmal editiert, zuletzt von Efeu1984 (8. November 2011 um 13:30)

  • Danke. Das kann ich doch als Argument nehmen, um meine Kollegen davon zu überzeugen, dass die Einigungsgebühr doch zu gewähren ist und eben nicht erst die Erfüllung der Einigung abzuwarten ist. Ursprünglich war ich ja auch der Meinung, dass bei Nachweis einer Einigung die Gebühr erstattungsfähig ist und umso verwirrter, als das in meinem ersten Beitrag (und im Letzten) aufgeführte Argument von den alteingesessenen BerH-Hasen gebracht wurde. Aber jetzt hab ich ja was in der Hand, mit dem ich dagegen argumentieren und meine Bauchschmerzen bezüglich der Gewährung der Einigungsgebühr beseitigen kann.[/QUOTE]

    Siehe insoweit auch nochmal #2, Unterschied Abschluss und Erfüllung. Wenn ich dran denke, wie oft abgeschlossene Vergleiche nicht erfüllt werden (und ich dann aus dem Vergleich die ZV einleiten muss), dann gäbs die Einigungsgebühr ja quasi nie - und schon gar nicht gleich, sondern eventuell erst drölftausend Jahre später... ;)

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  • Die Einigungsgebühr gibt es ja nur, wenn unwiderruflich gegenseitiges Nachgeben vorliegt und die Ungewissheit des Rechtsverhältnisses beiseite geschafft wurde.

    :nzfass: Nach mehr als sechs Jahren müsste sich doch laaaangsam mal rumgesprochen haben, dass die BRAGO nicht mehr anzuwenden ist.  Und nach sechs Jahren könnte man nun wirklich mal erwarten, dass sich der Rechtsanwender eine RVG Ausgabe für 11,90 € besorgt hat, um wenigstens mal den Gestzestext gelesen zu haben. Heisst es im Gesetz etwa "UND"????

    Es heißt nicht nur nicht "und", es gibt überhaupt keinen Verweis auf das gegenseitige Nachgeben mehr, ausgeschlossen sind eigentlich nur noch vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht... und es sind inzwischen auch schon sieben Jahre. :mad:


    Das sieht die obergerichtliche Rechtsprechung anders.
    "Eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG fällt an, wenn der Rechtsanwalt bei einem Vertrag mitwirkt und eine Ungewissheit im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurde (KG Berlin, Beschluss vom 02.05.2006, 1 W 357/05, juris).

  • Oh bitte. In der Entscheidung geht es darum, daß die EG ausnahmsweise anfällt, obwohl es eigentlich nur um eine Ratenzahlungsvereinbarung bei titulierter/unstreitiger Forderung geht - für die eigentlich eben keine EG angefallen wäre.

    Und ich lese in dem Leitsatz

    Einigungsgebühr des Beratungshilfeanwalts für Ratenzahlungsvereinbarung bei unstreitiger Forderung;
    Durch den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung entsteht die
    Einigungsgebühr nach Nr. 2608 in Verbindung mit Nr. 1000 VV-RVG nur unter der Voraussetzung, dass
    der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit erhält, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner beseitigt wird (Fortführung
    von Senat, KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697).

    nix von gegenseitigem Nachgeben.


  • :daumenrau die KG Entscheidung hat nichts mit unserem Ausgangsfall zu tun; hier geht es NICHT nur um Ratenzahlung, sondern evident auch um "Teilverzicht".

  • Hab noch ein schönes Beispiel mit der aufschiebenden Bedingung:

    Scheidungsfolgenvereinbarung!

    Erst wenn die Scheidung erfolgt ist, gibts für eine Einigung für die Scheidungsfolgenvereinbarung die Einigungsgebühr in der BerH.


    beispielhafter Textbaustein mit Literaturangabe:
    Zum Vergütungsfestsetzungsantrag vom xxx wird mitgeteilt, dass Scheidungsfolgevergleiche, die nicht lediglich für die Dauer des Verfahrens geschlossen sind, stets, auch, wenn das nicht ausdrücklich erklärt worden ist, für den Fall der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschlossen werden, sie sind also aufschiebend bedingt. Das heißt, dass die Gebühr nicht erwächst, wenn es nicht zu einem Scheidungsurteil oder nicht zu dessen Rechtskraft kommt. Also wird die Einigungsgebühr erst fällig, wenn die Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten ist (Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV Nr. 1000, Rdnr. 19).

  • Hab noch ein schönes Beispiel mit der aufschiebenden Bedingung:

    Scheidungsfolgenvereinbarung!

    Erst wenn die Scheidung erfolgt ist, gibts für eine Einigung für die Scheidungsfolgenvereinbarung die Einigungsgebühr in der BerH.


    beispielhafter Textbaustein mit Literaturangabe:
    Zum Vergütungsfestsetzungsantrag vom xxx wird mitgeteilt, dass Scheidungsfolgevergleiche, die nicht lediglich für die Dauer des Verfahrens geschlossen sind, stets, auch, wenn das nicht ausdrücklich erklärt worden ist, für den Fall der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschlossen werden, sie sind also aufschiebend bedingt. Das heißt, dass die Gebühr nicht erwächst, wenn es nicht zu einem Scheidungsurteil oder nicht zu dessen Rechtskraft kommt. Also wird die Einigungsgebühr erst fällig, wenn die Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten ist (Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV Nr. 1000, Rdnr. 19).

    Und was hat das mit dem Ausgangsbeitrag zu tun?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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