Einmalbetrag wegen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Vaterschaftsanfechtung

  • Hallo, folgendes Problem. Hatte das jemand schon und vielleicht einen Rat?

    Im Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung wird festgestellt, dass der Scheinvater nicht Vater des Kindes ist.
    Mutter (Antragstellerin) hat VKH ohne Raten. Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

    In einem getrennten späteren Verfahren erkennt der richtige Vater die Vaterschaft an.

    Unser Bezirkrevisor meint nun, es müsse gegen die Mutter im ersten Verfahren eine Einmalzahlung festgesetzt werden, da sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen den tatsächlichen Vater erworben habe und dieser zu ihrem Vermögen gehört - also Änderung der Vermögensverhältnisse.

    Hinsichtlich eines solchen Anspruchs des Scheinvaters oder des Kindes habe ich einige Entscheidungen gefunden, nicht aber hinsichtlich der Mutter.

    Die Anwältin der Mutter hat geäußert, sie könne keinen Anspruch ihrer Mandantin gegen den tatsächlichen Vater erkennen. Der Bezirksrevisor meint ja, sie hätte einen.

    Wie sieht das Eurer Meinung nach aus? Daaaankeeee!

  • Dass die Mutter einen Anspruch gegen den tatsächlichen Vater hat hinsichtlich der Vergangenheit, wäre mir neu. Lediglich für die Zukunft hat sie Unterhaltsansprüche, wenn das Kind noch minderjährig ist.
    Hinsichtlich der Vergangenheit hat der bisherige "Vater" einen Anspruch gegen den tatsächlichen Vater oder aber gegen die Mutter.

  • Mir ist nicht ganz klar, worauf der Bezirksreviros hinaus will. Meint er, es ist (aufgrund "des Erwerbs" eines Prozesskostenvorschuss- oder Unterhaltsanspruchs o. ä.) eine Verbesserung im Sinne von § 120 Abs. 4 ZPO eingetreten?

    Das kann er ja gerne meinen, aber die Frage, ob aufgrund seiner Anregung, wann und mit welchem Ergebnis eine Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO durchgeführt wird, entscheidet immer noch der Rechtspfleger.

    Da es sich nicht um eine Kostenfestsetzung handelt, ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse gar nicht beteiligt, und erst nicht beschwerdeberechtigt, insb. nicht, wenn keine Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO durchgeführt wird.

    Im Übrigen war m. E. herrschende Forenmeinung an anderer Stelle, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch nur vor Einleitung eines Verfahrens in Betracht kommt, und nicht, wenn dieses, wie hier, bereits abgeschlossen ist (daher wie Beldel).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (4. November 2011 um 20:54)

  • Ergänzend sei erwähnt, dass m. E. ein Anspruch auf Zahlung, worauf auch immer er beruht, nur dann zu einer wesentlichen Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führt, hier, zu einem Vermögenszuwachs, der eine Zahlung ermöglicht, wenn dieser Zahlungsanspruch auch tatsächlich durchsetzbar ist. Woher will der Bezirksrevisor wisssen, dass der tatsächliche Vater zum einen das erforderliche Geld hat und zum andern zahlungswillig ist? Ein Titel ist insoweit ja nicht vorhanden.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Danke.
    Ich hab dem Bezirksrevisor nun geantwortet, dass ich keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Mutter erkennen kann und kein Überprüfung vornehmen werde.

  • @ Ernst P., der Rev. meint u.a. OLG Nürnberg, 05.12.1994, 4 W 3551/94.

    @ ppur, hatte der Scheinvater anerkannt oder wg. Ehe ?

    Auch wenn du nichts anfordern magst, das Prob. ist interessant, ich habe auch nur Entscheidungen zum Erstattungsanspruch des Kindes oder Scheinvaters gefunden. Ein Anspruch für die KM dürfte nicht bestehen, da in beiden Fällen, die KM die Primärverantwortung für die Notwendigkeit des Verfahrens trägt. Wenn, dürfte nur ein Anspruch gegen ! die KM bestehen, vgl. LG Düsseldorf, 06.11.1992, 22 S 357/92.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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