Ermittlungen für Erbausschlagung

  • Ich habe mir gerade angesehen, was so zur Ermittlungstätigkeit im Rahmen des § 26 FamFG wegen Genehmigung einer Erbausschlagung zu finden ist. Das geht bis hin zum Gutachten für einen Grundstückswert. Hier ist im konkreten Fall ein wohl geringwertiges Grundstück (angegeben in der Nachlassakte mit Wert 20.000,00 €) Nach Angaben der Kindesmutter ist dies ein uraltes Haus. Nun steht ja die Frage, ob die Erbausschlagung dennoch ein Vorteil für das Kind ist. Zum Beispiel, wenn es sich sonst an der Erhaltung beteiligen müsste. Jetzt habe ich aber gehört, dass das Grundstück veräußert werden soll von den weiteren Erben. Meine Frage: habe ich im Rahmen der Ermittlungspflicht das Recht, mich an diese Miterben oder ggf. den Notar wegen Auskünften zu wenden bzw. haben diese mir gegenüber in dieser Sache eine Auskunftspflicht ? Welche Maßnahmen werden an anderen Gerichten im Rahmen dieser Amtsermittlung ergriffen?

  • Fragen kannst du Gott und alle Welt, aber eine Auskunftspflicht des Miterben oder des Notars gibt es nicht.

    Was willst du die denn überhaupt fragen?

    Vom Notar wirst du zur Sache keine fundierte Auskunft erhalten können, es ist ja nicht sein Problem, welches zur Erbausschlagung bzw. zur Veräußerung des Grundbesitzes Veranlassung gibt.

    Ob der Miterbe seine Interessen berührende Auskünfte gibt, sei dahingestellt.


    Wenn das Haus veräußert werden soll, muss ja schon ein Interessent da sein. Die Lastentragung des Kindes hält sich in diesem Fall in zeitlichen Grenzen. Unter diesen Umständen einen Erbausschlagungsgrund zu konstruieren, halte ich für verfehlt, sofern der Nachlass keine Verbindlichkeiten ausweist.

  • Interessent heißt noch nicht, dass die nicht doch auf dem Haus sitzen bleiben. Um das werten zu können, wollte ich beim Notar nachfragen, ob konkrete Dinge vorliegen. Ich weiß das bisher nur vom Hörensagen. Für mich besteht insgesamt nur die Frage, wie man die Amtsermittlung betreiben soll, wenn der Antragsteller nichts weiß und das auch nicht selbst ermitteln will.

  • In solchen Fällen habe ich zunächst die NL-Akten beigezogen und selbst im hiesigen GBA ermittelt. Danach kann man versuchen, über Miterben bzw. nahe Angehörige des Erblassers etwas in Erfahrung zu bringen. Ich habe dazu eine Art Fragenkatalog mit Fragen zu Bankkonten, LV, Grundbesitz, Schulden, Einkommen, Wohnsituation usw. mit einem Hinweis auf den Zweck der Befragung an die Personen verschickt. Oft kamen tatsächlich hilfreiche Antworten, manchmal allerdings auch gar keine Reaktionen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Fragen kannst du Gott und alle Welt, aber eine Auskunftspflicht des Miterben oder des Notars gibt es nicht.

    Die Miterben könnte ich doch aber zu Verfahrensbeteiligten machen (§ 7 FamFG), oder nicht? Zumindest hätte ich dann als weiteres "Druckmittel" den § 27 FamFG in der Hand, wonach die Beteiligten an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen - allerdings kann man bei Verweigerung dann wohl auch nichts weiter machen, insbesondere keine Sanktionen verhängen (Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage, § 27 FamFG Rn 6 ff.).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Kann ich jemanden nicht nur als Beteiligten hinzuziehen, wenn das "in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist" ?
    Dazu finde ich nichts. Leider gibt die Kommentierung zu § 26 FamFG auch nicht viel mehr her als "pflichtgemäßes Ermessen"
    Deshalb bin ich ja hier auf der Suche.
    Trotzdem entnehme ich den bisherigen Postern, dass es zumindest nicht unzulässig ist, die Miterben und selbst unbeteiligte Dritte (hier den Notar) zu befragen.

  • Kann ich jemanden nicht nur als Beteiligten hinzuziehen, wenn das "in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist" ?

    Daher hatte ich ja das "oder" noch hinzugesetzt, da dies noch genauer zu prüfen wäre.

    Der Prütting/Helms gibt jedenfalls zu § 7 bei den so genannten "Kann-Beteiligten" noch Folgendes her:

    "Das FamFG sieht in seinen Büchern 2 bis 8 zudem eine Reihe von Personengruppen vor, die, ohne nach Abs. 2 Nr. 2 antragsberechtigt zu sein, vom Gericht von Amts wegen als Beteiligte hinzugezogen werden können. Dies umfasst Personen, die lediglich ein ideelles oder soziales Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und deshalb nicht der Gruppe der "Muss-Beteiligten" angehören."

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Den Kommentar kenne ich nicht, aber die Aussage müsste ja zumindest auf die Miterben passen.

    Vielen Dank bis hierher und allen ein schönes Wochenende.
    Über weitere Meinungen oder Mitteilungen zur eigenen Verfahrensweise würde ich mich freuen.

  • Da das ganze ja nur ein Antrag im Sinne einer Anregung ist und das Verfahren daher letztlich von Amts wegen zu betreiben ist, würde ich keine rechtlichen Hindernisse sehen, wenn das Familiengericht es im Rahmen seiner Ermittlungspflicht für angezeigt hält, sich z. B. mit den Miterben in Verbindung zu setzen.

    Mein Problem wäre eher: Will ich das überhaupt. Ich pers. bin ja ein Verfechter davon, den Ermittlungsgrundsatz nicht zu überspannen. Oder, um es unter Bezugnahme auf Noatalba Post auszudrücken: Ich kann eine Sanktion nur insoweit vornehmen, als dass ich die Erteilung der Genehmigung verweigere, wenn mir die Genehmigungsfähigkeit nicht ausreichend vorgetragen wurde.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (16. November 2011 um 19:44)

  • bin wieder da - und muss hier noch mal anknüpfen:

    Bisher ist mir nichts vorgetragen. Habe mich aber selbst überzeugt, dass es ein unbewohntes uraltes kleines Haus ist. Bisher ist wohl auch kein Käufer da - zumindest konnte ich nichts feststellen. Wenn nun das Kind Mitarbe wird, kann ich nicht garantieren, ob ihm Lasten aus der Sache entstehen und das Grundstück vielleicht unverkäuflich ist. Aber die Lasten hat jeder mit dem Erhalt von Eigentum. Allerdings wird das Kind dies nicht leisten können. Ausschlagung also genehmigungsfähig oder nicht ?

  • Vielleicht könnte man die Miterben einfach mal anschreiben und in Erfahrung bringen, ob denn jetzt ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Wenn das Grundstück tatsächlich verkauft werden soll, dann würde das mj. Kind ja anteilig was vom Kaufpreis erhalten, insofern wäre die Erbausschlagung für das Kind ja nachteilig, weil das mj. Kind dann nichts vom Kaufpreis erhalten würde.
    Oder?

  • Ein Vertreter der Erben hat angegeben, es sei noch kein Käufer da - und daher stehen ggf. Lasten des Grundstücks ins Haus und sei es nur die Grundsteuer ... damit bin ich so schlau wie zuvor

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