• Hallo,
    ich bin noch neu im Forum. Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.
    Mich rief heute eine Berufsbetreuerin (keine RA`in) an. Ihre Betreute erhält keine Konten mehr bei Banken und Sparkassen (Grund: Betrügereien durch die Betreute). Die Betreute erhält Sozialleistungen. Laut der Betreuerin kann der Landkreis die Leistungen aber nicht bar auszahlen.
    Die Betreuerin möchte jetzt gerne ein Treuhandkonto eröffnen. Darf sie das?

  • Normalerweise nicht, ich bin in solchen Fällen aber großzügig. Was soll die Betreuerin denn sonst machen?

    Ein solches Treuhandkonto behandele ich wie ein Bargeldkonto. Das der Betreuer eine Bargeldkasse führt, ist nicht verboten. Wenn er dann das Bargeld der Betreuten auf seinem (Treuhand-)Konto "parkt", ist das zwar nicht die glücklichste aller Lösungen, aber noch im Rahmen der Gesetze. Schließlich sind nur Geldanlagen auf den Namen der Betreuer verboten.

  • Die Führung eines Treuhandkontos setzt die Kontoinhaberschaft des Betreuers begrifflich voraus. Diese Art und Weise der Kontoführung ist im Hinblick auf das Vermögenstrennungsgebot des § 1805 S.1 BGB jedenfalls dann für zulässig zu erachten, wenn der Pfleger (z.B. in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Notar) zur Führung von Anderkonten berechtigt ist oder wenn er ein eigens für Mündelgelder eingerichtetes Konto getrennt von seinem Eigenvermögen treuhänderisch verwaltet (Palandt/Diederichsen § 1805 RdNr. 1; Staudinger/Engler § 1805 RdNr. 8; Erman/Holzhauer § 1805 RdNr. 2 -mit Hinweisen zum einschlägigen Inhalt der Banken-AGB-; Beitzke ZBlJugR 1967, 237; Schütz NJW 1967, 1569). Die gegen eine solche Kontoführung geäußerten Bedenken (KG OLGZ 1966, 609 = NJW 1967, 883 = ZBlJugR 1067, 258 = MDR 1967, 402; OLG Köln FamRZ 1997, 899 LS; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1806 RNr. 4) erscheinen aus heutiger Sicht überholt (hierzu vgl. insbesondere Staudinger/Engler und Erman/Holzhauer je a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als auch der Gesetzgeber von der Zulässigkeit dieser Anlageform ausgegangen ist (Prot. VI, 308 = Mugdan IV, 1089).

    Ich hätte daher im Ergebnis -auch aus den von Manfred genannten Gründen- keine Bedenken.

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