mal angenommen K beantragt PKH - er bezieht ein Nettoeinkommen von € 1.500 - lebt aber gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung (miete 500 €)- die Mutter erhält lediglich Elterngeld von 300 € - wird auf das Einkommen des K angerechnet, dass er sowohl dem Kind als auch der Mutter (§ 1615l BGB) gegenüber unterhaltsverpflichtet ist?
PKH nichteheliches Lebensverhältnis, Unterhalt
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Soweit K der Lebensgefährtin gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist für diese ein Betrag von derzeit 320 € zu berücksichtigen (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 b ZPO), ebenso für das Kind (237 €).
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Mit Betonung auf "zum Unterhalt verpflichtet ist". In der Regel dürfte dies nur bei dem Kinder der Fall sein, da dieses von ihm abstammt, und so einen Unterhaltsanspruch hat. Einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Lebensgefährtin würde ich in der Regel jedoch nicht sehen.
Es ergibt aber Entscheidungen für den Fall bei Sozialhilfebezug, insb. wenn K zwar nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, aber durch sein Einkommen die aufstockenden Sozialleistungen (der Bedarfsgemeinschaft nach den sozialhilferechtlichen Vorschrigten) gemindert werden. Dann wird die nicht unterhaltsberechtigte Person um den gekürzten Sozialhilfebetrag bei K als "mtl. Belastung" berücksichtigt.
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Doch und zwar eben aus 1615l BGB.
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Ach, kuck einer an. Hamma wieder was gelernt.
Als in geordneten Verhältnissen lebender Rpfl. kenne ich mich mit diesem Sodom und Gomorra (= unverheiratet Kinder in der Welt setzen) nicht aus.:D
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Danke, hat sehr geholfen.:)
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