Reallast im Grundbuch

  • Zugegeben, ich bin ein DAU was das Grundbuchrecht angeht, daher verstehe ich folgendes nicht und bitte um Erläuterung:

    Im Grundbuch eines Schuldners ist eine "Wertgesicherte Reallast (Geldrente) für Mark Mustermann und Martina Mustermann als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB; gem. Bewilligung des Notars Norbert Nase eingetragen". (Text ist noch mit Geburtsdaten und Eintragungsdatum versehen, aber nicht mehr)

    Bei einer Geldrente hatte ich zunächst vermutet, dass auch ein Betrag im Grundbuch stehen müsste, tut es aber nicht.

    Auch ist kein Hinweis auf Löschungsmöglichkeiten (Nachweis des Todes --> Löschung) o.ä. eingetragen. Da beide Personen schon deutlichen hohen Alters sein dürften und unsere Mandantschaft überlegt, eine Zwangsversteigerung einzuleiten, stellt sich mir die Frage, ob man als Gläubiger bei Nachweis des Todes eine Löschung beantragen kann bzw. falls beide noch leben (es sei ihnen gegönnt), was das für die Versteigerung bedeutet.

    Bin dankbar für jede Erläuterung die Licht in mein Dunkel bringt.

  • Wegen des Geldbetrages reicht Bezugnahme (§ 874 BGB, nicht § 1115 BGB; vgl. Palandt/Bassenge § 1105 m.w.N.). Anders ist das mit der Befristung des Rechts. Da nicht Inhalt des Rechts, hätte die eingetragen werden müsssen. Nach Sachverhalt und Grundbucheintrag ist das Recht also vererblich. Wäre es auf die Lebenszeit befristet gewesen, hätte der nachrangige Gläubiger beim Ableben der Berechtigten die Grundbuchberichtigung (= Löschung) beantragen können (vgl. Hügel/Reetz § 13 Rn 64 m.w.N.). Aber auch dann hätte er §§ 23, 24 GBO beachten müssen. Da keine Löschungserleichterung eingetragen ist, hätte er ohne Bewilligung des Erben also ein Jahr müssen.

  • Der guten Ordnung halber sei bemerkt, dass der nachrangige Berechtigte nach ganz hM kein Antragsrecht im Hinblick auf die Löschung eines vorrangigen Rechts hat, ganz abgesehen davon, dass sich Reetz eines offensichtlichen Falschzitats befleißigt. Er zitiert Meikel/Böttcher § 13 Rn. 42, wo zu dieser Frage nichts gesagt ist. Dafür ist in Rn. 47 das Gegenteil von dem gesagt, was Reetz behauptet.

  • Das Zitat kann ich nicht überprüfen, da wir den Meikel nicht haben (zwar bei der Geschäftsleitung beantragt, aber nie gekriegt). Aber deckt sich die Stelle bei Reetz nicht mit Demharter (21. Auflage § 13 Rn 47; "Im Fall der GBBerichtigung ...)?

  • Verstehe ich euch jetzt richtig, dass sich der Wert der Geldrente aus der Urkunde des Notars ergibt und das Recht an die Nachkommen der Eheleute Mustermann vererbt wird?

    Jetzt weiß ich nur noch nicht, was das für eine mögliche Zwangsversteigerung bedeutet. :gruebel:


    (Ich schrieb ja, DAU für GBA ;-))

  • Ist derjenige, der den Grundbesitz zwangsversteigern lassen will, ein in Abteilung III eingetragener Grundpfandrechtsgläubiger? Wenn ja, welche Rangstelle hat das Grundpfandrecht gegenüber der Reallast?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ist derjenige, der den Grundbesitz zwangsversteigern lassen will, ein in Abteilung III eingetragener Grundpfandrechtsgläubiger? Wenn ja, welche Rangstelle hat das Grundpfandrecht gegenüber der Reallast?

    Der Gläubiger wird mit einer Zwangssicherungshypothek eingetragen werden (Eintrag läuft) und ist nach zwei bereits eingetragenen Zwangssicherungshypotheken dran. Die Reallast ist aus 2001.

    Wir gehen davon aus, dass die eingetragenen Grundschulden nicht mehr valutieren, da überwiegend 50 Jahre alt und zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel war.

  • Für alle dem Anordnungsgläubiger (Verfahrensbetreibendem) gilt dann dank der Rangliste des § 10 I ZVG, dass sie die vorgehenden Rechte (und das wäre ja dann wohl die Reallast) im geringsten Gebot gegen sich gelten lassen müssten.
    Heißt im Klartext: Stehen doch noch Beträge aus (bspw. von Reallast oder vorrangigen Grundpfandrechten), gehen die "euch" vor.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich habe dazu folgenden Fall:

    Beantragt und bewilligt wird eine Reallast (subjektiv-dinglich) für den jeweiligen Eigentümer zweier Grundstücke (A und B).

    Inhalt der Reallast ist eine jährliche Entschädigungszahlung in Höhe von XXX Euro mit Wertsicherungsklausel. Soweit so gut.

    Weiterhin ist vereinbart, dass die Reallast - abweichend von § 52 ZVG mit ihrem Hauptanspruch..... (es folgt der typische Text betreffend versteigerungsbeständig) - bestehen bleibt. Die Eintragung ist explizit neben der Wertsicherungsklausel beantragt.

    Für die Erbbauzinsreallast ist dies in § 9 ErbbauRG geregelt und auch eintragungsfähig.

    Hierbei handelt es sich jedoch um eine "normale Reallast".

    Meine Frage dazu.

    1.) Ist diese Regelegung überhaupt eintragungsfähig?
    2.) Die Reallast soll zugunsten des jeweiligen Eigentümers zweier Grundstücke eingetragen werden. Bisher ist es ein Eigentümer/Berechtigter. Müsste trotzdem - für den Fall der
    Veräußerung des einen Grundstücks - schon jetzt ein Berechtigungsverhältnis (bspw. § 428 BGB) mitgeteilt werden, auch wenn die beiden Grundstücke (A und B) stand jetzt
    einem Eigentümer gehören? Oder greift sodann die Regelung des § 1109 BGB, dass die Reallast automatisch für die einzelnen Grundstücke fortbesteht und demzufolge vorerst -
    da es stand jetzt nur ein Eigentümer für die Grundstücke A und B - kein Berechtigungsverhältnis eingetragen werden muss/kann?

    Danke für die Hilfe

  • Frage 2 meine ich mit § 1109 BGB selbst beantwortet zu haben, sodass ich kein Berechtigungsverhältnis brauche.

    Bei Frage 1 tendiere ich aufgrund fehlender Regelung entsprechend § 9 ErbbauRG dazu, dass dieser Vermerk nicht eingetragen werden kann.

    Vielleicht kann das ja jemand bestätigen oder mich korrigieren :)

    Danke

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!