Folgender Fall:
1. Der Gläubiger betreibt in das Grundstück A aus der erstrangigen Gesamtgrundschuld. Die weiteren, nachrangigen Grundschulden, aus denen nicht betrieben wird, stehen dem gleichen Gläubiger zu. Im Versteigerungstermin erfolgt Verfahrenseinstellung nach § 77 ZVG.
2. Vor dem Versteigerungstermin zu oben 1 beantragt der Gläubiger aus der gleichen Gesamtgrundschuld die Versteigerung des Grundstücks B. Auch hier sind noch weitere Grundschulden für den gleichen Gläubiger eingetragen, daraus wird nicht betrieben. Andere Gläubiger gibt es nicht. Eine Verbindung der beiden Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt aus welchen Gründen auch immer nicht. Es findet dann auch in diesem Verfahren ein Versteigerungstermin statt. Es gibt einen Zuschlag. Im Verteilungstermin wird die erstrangige Gesamtgrundschuld aus der betrieben wird in voller Höhe befriedigt.
3. Der Gläubiger will jetzt die Fortsetzung des Verfahrens A beantragen. Ich habe Bedenken. Die erstrangige Grundschuld, aus der betrieben wird, ist nach § 1181 Abs. 2 BGB erloschen. Allerdings will der Gläubiger den Antrag nicht zurücknehmen. Der Schuldner könnte Vollstreckungsgegenklage erheben, wird er aber nicht tun weil er unbekannten Aufenthalts ist. Von Amts wegen kann ich wohl das Verfahren nicht aufheben. Ich tendiere dazu, dem Gläubiger zu sagen, er solle sich einen Titel aus dem zweitrangigen Recht besorgen. Wenn es ihm gelingt, diesen innerhalb der Frist des § 77 ZVG zu erwirken, dann ist alles o.k., sonst ist halt das Verfahren futsch. Wie seht ihr das?