• Folgender Fall:

    1. Der Gläubiger betreibt in das Grundstück A aus der erstrangigen Gesamtgrundschuld. Die weiteren, nachrangigen Grundschulden, aus denen nicht betrieben wird, stehen dem gleichen Gläubiger zu. Im Versteigerungstermin erfolgt Verfahrenseinstellung nach § 77 ZVG.
    2. Vor dem Versteigerungstermin zu oben 1 beantragt der Gläubiger aus der gleichen Gesamtgrundschuld die Versteigerung des Grundstücks B. Auch hier sind noch weitere Grundschulden für den gleichen Gläubiger eingetragen, daraus wird nicht betrieben. Andere Gläubiger gibt es nicht. Eine Verbindung der beiden Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt aus welchen Gründen auch immer nicht. Es findet dann auch in diesem Verfahren ein Versteigerungstermin statt. Es gibt einen Zuschlag. Im Verteilungstermin wird die erstrangige Gesamtgrundschuld aus der betrieben wird in voller Höhe befriedigt.
    3. Der Gläubiger will jetzt die Fortsetzung des Verfahrens A beantragen. Ich habe Bedenken. Die erstrangige Grundschuld, aus der betrieben wird, ist nach § 1181 Abs. 2 BGB erloschen. Allerdings will der Gläubiger den Antrag nicht zurücknehmen. Der Schuldner könnte Vollstreckungsgegenklage erheben, wird er aber nicht tun weil er unbekannten Aufenthalts ist. Von Amts wegen kann ich wohl das Verfahren nicht aufheben. Ich tendiere dazu, dem Gläubiger zu sagen, er solle sich einen Titel aus dem zweitrangigen Recht besorgen. Wenn es ihm gelingt, diesen innerhalb der Frist des § 77 ZVG zu erwirken, dann ist alles o.k., sonst ist halt das Verfahren futsch. Wie seht ihr das?

  • Folgender Fall:

    1. Der Gläubiger betreibt in das Grundstück A aus der erstrangigen Gesamtgrundschuld. Die weiteren, nachrangigen Grundschulden, aus denen nicht betrieben wird, stehen dem gleichen Gläubiger zu. Im Versteigerungstermin erfolgt Verfahrenseinstellung nach § 77 ZVG.
    2. Vor dem Versteigerungstermin zu oben 1 beantragt der Gläubiger aus der gleichen Gesamtgrundschuld die Versteigerung des Grundstücks B. Auch hier sind noch weitere Grundschulden für den gleichen Gläubiger eingetragen, daraus wird nicht betrieben. Andere Gläubiger gibt es nicht. Eine Verbindung der beiden Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt aus welchen Gründen auch immer nicht. Es findet dann auch in diesem Verfahren ein Versteigerungstermin statt. Es gibt einen Zuschlag. Im Verteilungstermin wird die erstrangige Gesamtgrundschuld aus der betrieben wird in voller Höhe befriedigt.
    3. Der Gläubiger will jetzt die Fortsetzung des Verfahrens A beantragen. Ich habe Bedenken. Die erstrangige Grundschuld, aus der betrieben wird, ist nach § 1181 Abs. 2 BGB erloschen. Allerdings will der Gläubiger den Antrag nicht zurücknehmen. Der Schuldner könnte Vollstreckungsgegenklage erheben, wird er aber nicht tun weil er unbekannten Aufenthalts ist. Von Amts wegen kann ich wohl das Verfahren nicht aufheben. Ich tendiere dazu, dem Gläubiger zu sagen, er solle sich einen Titel aus dem zweitrangigen Recht besorgen. Wenn es ihm gelingt, diesen innerhalb der Frist des § 77 ZVG zu erwirken, dann ist alles o.k., sonst ist halt das Verfahren futsch. Wie seht ihr das?

    Entscheidend für die weitere Vollstreckung ist meines Erachtens der dingliche Titel nebst Klausel. An diesem Titel müsset sich aufgrund des Verfahrens in Grundstück B ein Zuteilungsvermerk des Versteigerungsgerichts befinden, dass das gesamte Kapital nebst Zinsen und Kosten zugeteilt wurde. Damit ist der Titel erloschen, eine weitere Vollstreckung damit nicht mehr möglich.

    Wenn aber natürlich -wie so oft- aufgrund der hohen dinglichen Zinsen die Zuteilung nicht voll ausgereicht hat, wird wohl anzuordnen sein. Dann aber eben nur aus dem noch verfügbaren Rest.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ist aber eine Sache, die der Schuldner nach 767 geltend machen muss. Ich habe dazu was bei Stöber, § 28 Rdnr. 5.18 gefunden. Das war auch mein erster Reflex. Gegen die Eintragung der GS selbst, benötigt er die Bewilligung des Gläubigers.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Darf ich meine Frage noch konkretisieren:

    Muss ich dem Fortsetzungsantrag stattgeben und neu terminieren, weil eben der Gläubiger den Zwangsversteigerungsantrag nicht zurücknimmt und der Schuldner keine Klage nach § 767 ZPO erhebt? Laufe ich damit aber nicht Gefahr, dass später Zuschlagsbeschwerde erhoben wird mit der Begründung, die Grundschuld, aus der betrieben wird, bestehe gar nicht mehr?

  • Wenn der Gläubiger wirklich voll befriedigt worden ist und du einen entsprechenden Vermerk auf dem Titel hast und dieser Titel dir in der Akte vorliegt, käme vielleicht auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 775 Ziff. 4 ZPO in Betracht.

    Für eine Einstellung nach § 775 ZPO wäre zumindest mal kein Antrag des Schuldners erforderlich.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Bei einem Verfahren wäre dann aber die Folge nach 776 nur die einstweilige Einstellung und nicht die Aufhebung der Maßnahme. Die Einstweilige Einstellung deshalb, damit eine Klage nach 767 eingereicht werden kann.

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  • Das ist schon klar. Das Verfahren wird vermutlich jahrelang im Stand-By-Modus laufen. Aber wenigstens gibt es keinen neuen Termin und der Grundbesitz wird nicht aufgrund einer Forderung veräußert, die nicht mehr besteht.

    Ob in solchen Fällen nicht auch ein Abwesenheitspfleger für den Schuldner bestellt werden kann?

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  • Das mit der Belehrung nach § 31 ZVG versteh ich nicht ganz dabei. Wie soll der Gläubiger denn fortsetzen können, wenn du doch das Verfahren einstellst, weil der titulierte Anspruch befriedigt ist?

    Die Einstellung nach § 775 Nr.4 ZPO würde ich als eine unbefristete Einstellung ansehen - und zwar solange, bis der Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hat oder der untergetauchte Schuldner wieder auftaucht und die Gründe nach § 775 Nr. 1 oder 3 ZPO liefert.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Richtig. Die Einstellung nach 776 hat nichts mit 31 zu tun.

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  • Die Einstellung nach § 775 Nr.4 ZPO würde ich als eine unbefristete Einstellung ansehen - und zwar solange, bis der Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hat oder der untergetauchte Schuldner wieder auftaucht und die Gründe nach § 775 Nr. 1 oder 3 ZPO liefert.

    Soso, und was ist damit:

    "Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ... auf Antrag des Gläubigers, der in den Fällen der Nr. 4, 5 zu befolgen ist, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreitet ..." (Thomas/Putzo, ZPO; Nr. 16, 17 zu § 775).

    "... bei Einstellungen aus ZPO § 775 Nr. 4 und 5 .... die Frist beginnt formell erst mit der Zustellung der Belehrung (Abs. 3) ..." (Stöber, ZVG; Nr. 3.8 zu § 31).

    Danach wird es nichts mit einem "jahrelangen stand-by-Modus" bis zur Antragsrücknahme oder dem Wiederauftauchen des Schuldners.

  • Ups, ich hatte mir die Kommentierung wegen der Fortsetzungsmöglichkeiten nicht durchgelesen.

    Also gut, dann doch einstellen mit Fortsetzungsbelehrung nach § 31 ZVG - und hoffen, dass der Gläubiger die Fortsetzungsfrist versäumt.

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