Sachverhaltschilderung § 4 II BerHG

  • Hallo Leute,

    habe hier nichts dazu gefunden. Wir haben hier einen Anwalt, der meint, er könne sich alles erlauben. In allen BerH-Anträgen erfolgt keine Sachverhaltsschilderung, sondern lediglich Bezugnahme auf beigefügte Schriftsätze. Sprachlich ist es unglaublich, was das für schlechte Schreiben sind. Ein konkreter BerH-Gegenstand lässt sich nicht entnehmen.

    Erstellt man eine ZVfg, kommt als Antwort das Schreiben des Gerichts mit der Aufschrift "Auf ein Neues" zurück und einem neuen Schreiben als Anlage. Nachdem ich jetzt zwei Mal um Aufklärung gebeten habe und er in jeder Akte das Gleiche macht, überlege ich, ob ich seinen Antrag zurückweise. Hat jemand Rechtsprechung dazu, dass die Bezugnahme auf solche Schreiben nicht ausreicht?

  • Grundsätzlich dürfte es nicht unüblich sein, dass Antragsteller oder deren Bevollmächtigte zur Definition der Beratungsangelegenheit auf bereits gefertigte Schriftsätze verweisen. Das halte ich auch für legitim, soweit die Angelegenheit danach klar ersichtlich wird. In allen anderen Fällen ist (natürlich) nachzuhaken; schließlich hat der Antragsteller Mitwirkungspflichten. Soweit ein bestimmter Rechtsanwalt damit nicht umgehen kann, solltest Du darauf aber gelassen reagieren und ggfs. mit kurzer Begründung zurückweisen.

  • Grundsätzlich dürfte es nicht unüblich sein, dass Antragsteller oder deren Bevollmächtigte zur Definition der Beratungsangelegenheit auf bereits gefertigte Schriftsätze verweisen. Das halte ich auch für legitim, soweit die Angelegenheit danach klar ersichtlich wird. In allen anderen Fällen ist (natürlich) nachzuhaken; schließlich hat der Antragsteller Mitwirkungspflichten. Soweit ein bestimmter Rechtsanwalt damit nicht umgehen kann, solltest Du darauf aber gelassen reagieren und ggfs. mit kurzer Begründung zurückweisen.

    :zustimm: und :dito:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hallo Leute,

    habe hier nichts dazu gefunden. Wir haben hier einen Anwalt, der meint, er könne sich alles erlauben. In allen BerH-Anträgen erfolgt keine Sachverhaltsschilderung, sondern lediglich Bezugnahme auf beigefügte Schriftsätze. Sprachlich ist es unglaublich, was das für schlechte Schreiben sind. Ein konkreter BerH-Gegenstand lässt sich nicht entnehmen.


    Möglicherweise ist es an Eurem Gericht üblich, dass der RA eine (zusätzliche) Sachverhaltsschilderung verfasst; ich höre das zum ersten Mal. Ich habe sowas noch NIE gémacht; immer auf die anliegenden Schriftsätze verwiesen und das ist noch nie bemängelt worden. Ehrlich gesgat würde ich mich auch weigern, zusätzlich zu meinem Schreiben (zB an die Ggs, aus dem sich der zugrundeliegende sachverhalt stets ergibt), auch noch einen Besinaufsatz zu schrteiben, in dem dasselbe drinsteht. WENN sich aus dem schreiben aber TATSÄCHLICH kein konkreter BerH-Gegenstand ergeben sollte, würde ich Dir recht geben - allerdings kann ich mir das beim besten Willen nicht vorstellen. Von irgendwas handelt der Ss doch wohl, oder? Mein Mdt ist bekanntlich Mieter, hat sie wegen der Mängel schon mehrfach angeschrieben...Sie sind zur auskunft über Ihr Einkommen veroflcihtet....fordere ich sie auf Schadenersatz wegen ....zu zahlen... Kannst Du mal ein Beispiel geben?

  • Denke auch, dass die Bezugnahme an sich noch in Ordnung ist. Lässt sich aus den Unterlagen nicht eindeutig entnehmen, worum es geht und überhaupt, dann würde ich zurückweisen. Es ist schließlich nicht unsere Aufgabe eine beratungshilfefähige Angelegenheit zu suchen. Im Übrigen dient die Sachverhaltsschilderung ja auch dazu, gucken zu können, welche Eigenbemühungen der A'st zuvor erbracht hat, wie der Verfahrensgang halt war. Hier in der Rast kommt ja auch keiner, schmeißt mir ein Schlagwort um die Ohren und ich stelle dann den Schein aus. Dort wird die Situation ja auch abgeklopft.


    Die von bgf genannten Bsp wären für mich okay, da ergibt sich ja aus den Anlagen offensichtlich alles wichtige.

  • Ehrlich gesgat würde ich mich auch weigern, zusätzlich zu meinem Schreiben (zB an die Ggs, aus dem sich der zugrundeliegende sachverhalt stets ergibt), auch noch einen Besinaufsatz zu schrteiben, in dem dasselbe drinsteht. WENN sich aus dem schreiben aber TATSÄCHLICH kein konkreter BerH-Gegenstand ergeben sollte, würde ich Dir recht geben - allerdings kann ich mir das beim besten Willen nicht vorstellen. Von irgendwas handelt der Ss doch wohl, oder?

    Oftmals ergibt sich aber aus dem eingereichten Schreiben nicht:

    - Wurde der A'st. zunächst selbst tätig und in welcher Form?

    - Wurden anderweitige Hilfemöglichkeiten genutzt und mit welchem Ergebnis?

    o. ä.

    Und dass das Schreiben von IRGENDWAS handelt, kann schon sein. Aus Spaß an der Freude werden die Nachfragen aber sicherlich auch nicht erfolgen. Ich habe hier auch schon oft genug Schreiben als Anlage dabei gehabt, die IRGENDWANN zu IRGENDEINEM Zeitpunkt verfasst und quasi wahllos aus umfangreicherem Schriftverkehr herausgefischt und zum Nachweis der Angelegenheit beigefügt wurden. Worum in der Sache genau ging, konnte man dabei beim besten Willen nicht erkennen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • Jetzt sollte man aber schon unterscheiden, ob sich aus den beigefügten Anschreiben schon nicht die konkrete Rechtsangelegenheit ergibt oder ob sich zusätzlich keine Aussagen zu anderen Bewilligungsvoraussetzungen (z.B. voranwaltliche eigene Bemühungen) erkennen lassen. Trotz klarer Angelegenheit können im Übrigen immer noch Fragen zu klären sein; damit muss der Antragsteller oder sein Anwalt eben leben.

  • Grundsätzlich dürfte es nicht unüblich sein, dass Antragsteller oder deren Bevollmächtigte zur Definition der Beratungsangelegenheit auf bereits gefertigte Schriftsätze verweisen.

    Ich würde in diesem Fall nicht auf üblich oder unüblich abstellen. Das Antragsformular für BerHilfe regelt deutlich nach Punkt B, was entbehrlich ist. Und das Ausfüllen von Pkt. A ist nicht entbehrlich.

    @ b-g-f

    Bsp. für "Was soll mir dieses Schreiben sagen" findest du in pauschalen "ich-bin-gegen-alles" Widersprüchen. Sollte sich hier das Gericht selbst die Angelegenheiten raussuchen, so kann das sehr schnell zum Nachteil für den Antragsteller werden. Das Gericht kann zu der Annahme kommen, der Antragsteller wurde zu den Kosten der Unterkunft und Heizung beraten, zum Mehrbedarf wegen einer speziellen Ernährung und auch zur Anrechnung von Arbeitseinkommen. Obwohl dieses nicht vorlag, kann dem Antragsteller der nächste Antrag auf Bewilligung von BerHilfe versagt werden, weil das Gericht ja annahm, dass er hierüber schon beraten wurde.

  • Grundsätzlich reicht mir die Bezugnahme auch aus, die Schreiben des betroffenen RAs sind aber dermaßen unter aller Würde... Sprachlich, grammatikalisch und auch inhaltlich. Es ist meistens lediglich ersichtlich, um was es allgemein geht (z. Bsp. Darlehensforderung, Anspruch besteht angeblich nicht, aber keine Konkretisierung). Bei den Punkten Eigeninitiative und anderweitige Hilfsmöglichkeiten bin ich ja noch gar nicht :P

    P.S.: Natürlich sollte man gelassen reagieren, dennoch muss ich etwaige Zurückweisungsbeschlüsse natürlich ausführlich begründen. Einfach 'Ich war zu doof den Gegenstand zu erfassen' wird wohl nicht reichen^^

  • [P.S.: Natürlich sollte man gelassen reagieren, dennoch muss ich etwaige Zurückweisungsbeschlüsse natürlich ausführlich begründen. Einfach 'Ich war zu doof den Gegenstand zu erfassen' wird wohl nicht reichen^^[/QUOTE]

    Also wenn Dir selbst nach dem Lesen der beigefügten Schriftsätze nicht klar ist, für welches konkrete Problem der Antragsteller BerH begehrt, dass fragst Du eben nach. Wenn keine oder nur eine unsachliche und am Kern der Rückfrage vorbeigehende Antwort eingeht, entascheidest Du halt nach Aktenlage. Und weil Dir die Beratungsangelegenheit nicht bekannt gemacht wurde, ist der Antrag halt zurückzuweisen. Das ist doch schnell begründet und erfordert keine lange Begründung.

  • Also wenn Dir selbst nach dem Lesen der beigefügten Schriftsätze nicht klar ist, für welches konkrete Problem der Antragsteller BerH begehrt, dass fragst Du eben nach. Wenn keine oder nur eine unsachliche und am Kern der Rückfrage vorbeigehende Antwort eingeht, entascheidest Du halt nach Aktenlage. Und weil Dir die Beratungsangelegenheit nicht bekannt gemacht wurde, ist der Antrag halt zurückzuweisen. Das ist doch schnell begründet und erfordert keine lange Begründung.[/QUOTE]

    Klingt grds. verständlich, ich denke aber, der Richter an hiesigem Gericht wird mich dann aufheben. Er sieht BerH generell sehr... locker^^ Da muss ich schon was Handfesteres haben, sofern der Richter den Beratungshilfegenstand nicht sooo genau konkretisiert haben möchte. Bezugnahme auf eine Entscheidung wäre da sicherer.


  • Klingt grds. verständlich, ich denke aber, der Richter an hiesigem Gericht wird mich dann aufheben. Er sieht BerH generell sehr... locker^^ Da muss ich schon was Handfesteres haben, sofern der Richter den Beratungshilfegenstand nicht sooo genau konkretisiert haben möchte. Bezugnahme auf eine Entscheidung wäre da sicherer.

    Mein Beileid! Gott sei Dank sieht das an meinem Gericht anders aus. Hier werden meine Zuürückweisungen zu 95% von der Richterin gehalten.

    Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass der Beratungshilfegrund im Antrag zu nennen ist. Der Verweis auf Anlagen ist eine Unsitte. Ich möchte mal den Zivilrichter sehen, der eine Klage hereinbekommt mit folgendem Inhalt. Ich will Geld, von wem, warum und eventuell wieviel entnehmen Sie bitte den beigefügten Anlagen.

  • Die Bezeichnung der Angelegenheit, für welche um Beratungshilfe nachgesucht wird erfordert eine klare Abgrenzbarkeit gegenüber anderen Angelegenheiten.
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Beratungshilfegegenstand selbst aus vorgelegtem Schriftverkehr zu ermitteln. Es handelt sich bei der Gewährung von Beratungshilfe vielmehr um ein Antragsverfahren, in welchem der Antrag durch den Antragssteller bzw. dessen Vertreter konkret zu formulieren ist. Verweise auf Schriftverkehr sind hierzu nicht ausreichen und ungeeignet.


    Das ist meine Zwfvg in diesen Fällen.....

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass der Beratungshilfegrund im Antrag zu nennen ist. Der Verweis auf Anlagen ist eine Unsitte. Ich möchte mal den Zivilrichter sehen, der eine Klage hereinbekommt mit folgendem Inhalt. Ich will Geld, von wem, warum und eventuell wieviel entnehmen Sie bitte den beigefügten Anlagen.

    Und grundsätzlich hast Du damit natürlich auch Recht.

    Der Schoreit/Groß, BerH/PKH/VKH, 10.Auflage, führt zu § 4 BerHG (Rn 13) aus:

    "Wenn es im Gesetz lediglich heißt: "Der Sachverhalt ist anzugeben", wird dadurch das Maß der Darlegungspflicht nur unvollständig bezeichnet, vgl LG Köln AnwBl 1982,83 [...]. Der Sachverhalt ist notfalls zu erläutern. Hieran können keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden [...]; allerdings muss der Rechtspfleger gegebenenfalls in der Lage sein zu prüfen, ob er zuständig ist, ob eine "sofortige Auskunft" i. S. v. § 3 Abs 2 BerHG genügt, ob nicht "Mutwilligkeit" (§ 1 Abs 1 Nr 3 BerHG) gegeben ist oder ob der Antrag aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist.

    Wie gesagt: Wenn, ja wenn sich dies auch alles aus den Anlagen ergibt, lasse ich das aus Praktikabilitätsgründen gelten, wenn nicht, gibt's eine Zwischenverfügung. Und wenn dann nicht nachgebessert wird/werden will, gibt's eine Zurückweisung. Mein(e) Erinnerungsrichter/-richterin nehmen die BerH-Sachen hier dankenswerterweise auch nicht auf die leichte Schulter.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • Ich würde in diesem Fall nicht auf üblich oder unüblich abstellen. Das Antragsformular für BerHilfe regelt deutlich nach Punkt B, was entbehrlich ist. Und das Ausfüllen von Pkt. A ist nicht entbehrlich.

    Das Formular ist unter Punkt A so auszufüllen, dass man mit diesem Gegenstand den Berechtigungsschein "befüllen" kann. Ergänzende Unterlagen können lediglich noch der Verdeutlichung dienen, um eventuelle Zwischenverfügungen zu vermeiden. Der Gegenstand, wie er letztlich auf dem Berechtigungsschein stehen soll, ist vom Antragsteller anzugeben. Der Rechtspfleger denkt sich diese Formulierung nicht für den Antragsteller aus. Und von einer Anwaltskanzlei ist das erst recht zu erwarten.

    Ich bekomme in letzter Zeit gehäuft (gerade aus einzelnen Anwaltskanzleien) Erklärungen - auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen - mit großen Lücken, teilweise ist fast gar nichts ausgefüllt, dafür hängen eine Menge Anlagen dran. Da gibt es überall eine ZwiVfg. Die Anlagen können nur dazu dienen, dass was im Antrag eingetragen wurden, zu ergänzen oder glaubhaft zu machen. Bei der Entscheidung berücksichtige ich ausschließlich das, was im Formular eingetragen wurde. Ich bin nicht bereit, aus einem Konvolut von Anlagen mir die Eintragungen im Formular selbst zu entnehmen. Beratungshilfe ist ein Massenverfahren, wobei man nach den Pensen nur wenige Minuten Zeit hat. Da bin ich nicht bereit mehr zu machen als es sein muss, denn ansonsten brauche ich die 3-fache Zeit und wichtige Akten aus anderen Abteilungen müssten darunter leiden. Das Geschrei, gerade auch von den Anwälten, wäre groß !!

  • Ich bekomme in letzter Zeit gehäuft (gerade aus einzelnen Anwaltskanzleien) Erklärungen - auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen - mit großen Lücken, teilweise ist fast gar nichts ausgefüllt, dafür hängen eine Menge Anlagen dran. Da gibt es überall eine ZwiVfg. Die Anlagen können nur dazu dienen, dass was im Antrag eingetragen wurden, zu ergänzen oder glaubhaft zu machen. Bei der Entscheidung berücksichtige ich ausschließlich das, was im Formular eingetragen wurde. Ich bin nicht bereit, aus einem Konvolut von Anlagen mir die Eintragungen im Formular selbst zu entnehmen.

    Mach ich ganz genauso. Bin doch nicht der Unterlagen-Detektiv für den Antragsteller. Am Besten noch, wenn dreiunddrölfzig unsortierte Kontoauszüge beigefügt sind...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mach ich ganz genauso. Bin doch nicht der Unterlagen-Detektiv für den Antragsteller.[/QUOTE]

    Dem muss ich mal beipflichten. Insbesondere, da ich eig. nicht der größte Pedant bin....

  • Ich versteh das Problem offenbar nicht.
    natürlich ist im Antrag im großen Kästchen die Angelegenheit zu bezeichnen (NKabrechnung 2007, Kindesunterhalt, Abmahnung v. 02.02.2011). Wird das nicht gemacht? Oder wollt Ihr eine komplette SVdarstellung im Kästchen?

    Der zugrundeliegende Sachverhalt wird ja- jedenfalls habe ich es so mal vor Urzeiten gelernt- im Schreiben an die Ggs zumindest kurz zusamengefasst. "Mein Mdt hat bekanntlich am ...wie Ihnen mein Mdt mit schreiben vom ...bereits mitgeteilt hatte...meine Mdtin hat Sie vergeblich mit Schreiben vom zur Auskunft über Ihr Einkommen ...". Daraus ergeben sich mE dann ja auch völlig simpel die Eigenbemühungen.
    Es folgen die rechtsauführungen, warum die Ggs nicht nur ein Schuft, sondern auch verpflichtet ist, dies und jenes zu tun oder zu lassen. Es ist doch nicht zuviel verlangt, den Rechtspfleger auf dieses Schreiben zu verweisen, oder?! Ich meine -copy and paste- als Svdarstellung für den rechtspfleger würde ich doch genau dasselbe schreiben.:gruebel:

  • Wenn du das Feld "Angelegenheit" mit 1-2 Zeilen (Kurzfassung des rechtlichen Problems) ausfüllst, so wie es dann auf dem Berechtigungsschein steht, ist ja alles OK !
    Ich habe (vereinzelt) aber auch schon erlebt, dass da nichts oder nur "siehe Anlage" stand - und das geht überhaupt nicht.

    Allerdings reicht es mir nicht, wenn da nur steht "Kindesunterhalt" oder "Schadenersatz". Da muss schon hervorgehen, wer gegen wen, welches Ereignis ...., damit man es von anderen Angelegenheiten unterscheiden kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!