Arrestvollstreckung bei Wohnsitz Schweiz

  • Hallo zusammen, ich habe hier mal eine Frage zur Vollstreckung im Ausland: Mein Verurteilter hat seine Sozialstunden nciht abgeleistet, sodass Beugearrest verhängt wurde. In Folge der Ladung zum Arrestantritt durch die hiesige JAA teilte er dem Gericht mit, dass er inzwischen in der Schweiz lebt und die Angelegenheit gerne durch Zahlung einer Geldbuße erledigen würde. Der Richter hat daraufhin die Auflage bzgl. der Sozialstunden per Beschluss in eine Geldauflage umgewandelt, den Arrestbeschluss aber nicht aufgehoben. Nun hat der Verurteilte die Geldbuße leider nicht gezahlt und der Richter hat in der Akte verfügt, dass ich den Arrest nun vollstrecken soll. Meine Fragen: Welche JAA ist überhaupt zuständig, wenn der Betroffene keinen Wohnsitz in Deutschland hat? Ist im Fall der nicht-Stellung ein internationaler Haftbefehl sinnvoll auch wenn die Schweiz nicht zur EU gehört? (Weiß nicht, ob das irgend einen Einfluss auf eine etwaige Auslieferung hat)

    Danke im voraus

  • Vergiß den Arrest! Gem. Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten müssen für einen Europäischen HB mindestens vier Monate Strafe zu vollstrecken sein.

  • Muss ich nicht aber trotzdem wenigstens ein Aufnahmeersuchen machen und ihn durch die JAA laden lassen? Vielleicht tritt er den Arrest ja freiwillig an (unwahrscheinlich, aber denkbar)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!