Darlehen u. Sozialhilfe

  • Folgendes aktuelles Problem beschäftigt mich :

    Ein Betreuter ( der deutschen Sprache nicht mächtig ) hat gegen einen Landsmann Anspruch aus einem Privatdarlehen in Höhe von ca. 40.000,00 EUR, der bisher nicht tituliert ist.
    Zahlungen sind auf das Darlehen in der Vergangenheit nicht erfolgt , weil der Betreute in der Vergangenheit auf eine Rückzahlung nicht bestanden hat.
    Nun hat das Sozialamt ( welches die Heimkosten trägt ) , den Darlehensanspruch gem. 93 SGB XII auf sich in Höhe des Sozialhilfeaufwandes übergeleitet .
    Die bisherigen Aufwendungen erreichen bei weitem noch nicht die Darlehenssumme.

    Nun meine Fragen :

    1.) Ist der Betreuer haftungsrechtlich verpflichtet, über den nicht übergegangenen Dalehensanspruch einen Titel zu "besorgen" ?
    Das Dumme ist ja , dass der Betreute im Prozess zumindest für einen Teil der Forderung nicht mehr aktivlegitimiert ist und sich der ( noch einklagbare ) Anspruch monatlich verringert.

    2.) Angenommen der Prozess ist aus Haftungsgründen zu führen:

    Ist zu berücksichtigen , dass das Darlehen in der Vergangenheit nicht "fällig gestellt" wurde und der Betreute auch jetzt noch auf eine Zahlung nicht besteht.
    Muss sich der Betreuer gem. § 1901 III BGB für eine Titulierung über den Willen des Betreuten hinwegsetzen ?

    Mir erscheint das Prozessrisiko bei dieser Konstellation ( auch unter Berücksichtigung von 1. ) nicht unerheblich.

    Die Betreuerin will wissen , ob sie ( und ggf. in welcher Höhe ) klagen muss.
    Wie seht Ihr das ?

  • Wenn du sagst, dass das Darlehn bisher nicht fällig gestellt wurde, besteht doch m.E. momentan überhaupt kein Anspruch auf Rückzahlung. Eine Klage dürfte damit wohl keine Aussicht auf Erfolg haben.
    Was mir Kopfschmerzen bereitet: Wieso kann das Sozialamt einen nicht fälligen Anspruch auf sich überleiten?
    Die Betreuerin sollte vielleicht erst mal das Darlehn fällig stellen und dann schauen, ob zumindest in Raten zurück gezahlt wird. Vielleicht regelt sich das Ganze ja friedlich. Wenn der Darlehnsnehmer dann tatsächlich in Verzug ist, könnte über eine Klage (oder billiger Mahnbescheid) nachgedacht werden.

  • beldel

    Ich hätte noch ergänzen müssen , dass die Betreuerin das Darlehen inzwischen "fällig gestellt hat" und Ratenzahlungen trotz Anmahnung bisher nicht erfolgt sind.

  • Wie kann das Sozialamt einen zukünftigen Anspruch auf sich überleiten, von dem ungewiss ist, ob er überhaupt entsteht?
    Das Sozialamt kann doch nur für den Teil den Anspruch aus dem Darlehen auf sich überleiten, für den es bis zum Zeitpunkt der Überleitungsanzeige geleistet hat.
    Somit kann die Betreuerin für den noch verbliebenen Teil Zahlungsklage erheben oder MB einreichen.

  • Ich meine schon , dass die Überleitungsanzeige von der Formulierung her auch die künftig noch entstehenden Sozialhilfeaufwendungen mit umfasst.
    Ob das natrürlich richtig ist , entzieht sich derzeit meiner Kenntnis.
    Die Folgeüberlegung daraus ist natürlich , ob die Betreuerin gegen eine evtl. unrichtige Überleitung vorgehen muss.
    Außerdem möchte ich vorsichtig meine 2. Frage nochmal in Erinnerung bringen.

  • Ich meine schon , dass die Überleitungsanzeige von der Formulierung her auch die künftig noch entstehenden Sozialhilfeaufwendungen mit umfasst.
    Ob das natrürlich richtig ist , entzieht sich derzeit meiner Kenntnis.
    Die Folgeüberlegung daraus ist natürlich , ob die Betreuerin gegen eine evtl. unrichtige Überleitung vorgehen muss. Das müsste erst mal geklärt werden. Meine Kollegen meinen, es müsste schon genau geregelt sein, welchen Betrag insgesamt das Sozialamt für sich beansprucht - ob es die Hände auf den gesamten 40.000,00 EUR hat (entsprechend einer Abtretung) oder/und über welchen Betrag der Beklagte selber verfügen kann - dieser wäre nur einklagbar.
    Dem Betreuten - der das Geld ja nicht haben will - sollte vielleicht auch mal deutlich gemacht werden, dass er ja bei seinem "Vermögen" die Kosten des Betreuungsverfahrens selber finanziernen müsste und auch deshalb der Betrag an ihn zurück zu zahlen ist.



    Und zu deiner Frage 2:
    Wenn die Betreuerin die Vermögenssorge hat, ist sie ja verplichtet, das Vermögen des Betreuten zusammen zu halten und Forderungen, die bestehen, einzutreiben.
    Wegen des Prozessrisikos und der einzuklagenden Höhe kann sie sich durchaus auch den Rat eines Rechtsanwaltes einholen. Bei uns wären das jedenfalls erstattungsfähige Auslagen. Und momentan ist der Betreute ja vermögenslos, also würde es Beratungshilfe geben.

  • Der Sozialhilfeträger (SHT) scheint doch die Heimkosten nur darlehensweise zu tragen. In Fällen der Darlehensgewährung ist eine Überleitung nicht möglich. Sie ist nur möglich bei endgültiger Hilfegewährung.
    Eine rechtmäßige Darlehensgewährung setzt voraus, dass der Hilfeempfänger das Darlehen selbst zurückzahlen kann. Die Überleitung führt damit zu einer Übersicherung des SHT (BSHG Lehr- und Praxiskommentar Anm. 10 zu § 90 BSHG, der sich in § 93 SGBXII wiederfindet). Eine Anfechtung des Überleitungsbescheides hätte m. E. gute Aussicht auf Erfolg.

    Ist endgültige Hilfe gewährt (dann ohne Kenntnis des Darlehensanspruches), gilt:
    Die Sozialbehörde hat in Höhe ihrer bisherigen Leistungen übergeleitet. Damit ist sie in dieser Höhe selber die Anspruchsberechtigte und muss insoweit in eigenem Namen die Titulierung und Beitreibung betreiben (wahrscheinlich wendet sie das Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit eigener Titelschaffung - auch für privatrechtliche Ansprüche möglich - und anschließender Vollstreckung) an.
    Der Betreute ist insoweit nicht mehr Inhaber der Forderung.
    Für die nach der Überleitung erfolgten Leistungen ist kein Forderungsübergang herbeigeführt, so lese ich zumindest den § 93 SGB XII).

    Ob der übergeleitete Anspruch besteht, ist für den Erlass der Überleitungsanzeige nicht relevant; auch können zukünftige Forderungen übergeleitet werden (hier ist die Forderung nicht zukünftig, sondern bei #1 nur als erst zukünftig fällig geschildert, bei #3 wird sie als nunmehr fällig bezeichnet).
    Es kann me. E. nur nicht für spätere Leistungen des SHT schon jetzt eine Überleitung erfolgen.

    Die Betreuerin muss im Interesse der Betreuten selbstverständlich dafür sorgen, dass dieser der noch zustehende Darlehensteil zufließt. Dies auch dann, wenn die Betreute das nicht will. Die Respektierung dieses Willens dient nicht dem Wohl der Betreuten.

  • Wenn hier ein Darlehen von einem Ausländer an einen seiner Landsleute vergeben wurde, stellt sich m. E. erst einmal die Frage, welches Recht überhaupt Anwendung findet. Erst danach würde ich mir über die Frage der Fälligstellung Gedanken machen.

  • Ich gehe davon aus, dass in jedem nationalen Recht der Anspruch auf Rückzahlung in Gesetzesform gegossen ist. Ist es anders, dürfte der internationale Waren- und Kreditverkehr sicherlich am Boden liegen.

  • Schon klar, aber es ist doch möglich, dass es je nach Höhe des Darlehens unterschiedlich lange Kündigungsfristen gibt. Vielleicht ist das Darlehen nach Kündigung noch gar nicht fällig?

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