Löschung Altenteil - Begräbniskosten

  • Ich soll ein Altenteil aufgrund Todesnachweis löschen. Gegenstand des Altenteils ist u.a. die Verpflichtung des Eigentümers, nach dem Tod der Berechtigten für deren standesgemäße Beerdigung zu sorgen. Eine Verpflichtung zur laufenden Grapflege besteht hingegen nicht.
    Ich frage mich jetzt, ob ich das Recht aufgrund Todesnachweis löschen kann. Wäre eine Grapbflegeverpflichtung Rechtsinhalt, wäre die Sache klar, vgl. Schöner/Stöber, Rdnr. 1344. Hier habe ich aber keine laufende bzw. wiederkehrende Verpflichtung zur Grabpflege, sondern lediglich die Verpflichtung zur einmaligen Handlung, nämlich zur Beerdigung. Dennoch entsteht auch dieser einmalige Anspruch gerade erst mit dem Tod der Berechtigten, so dass das Recht insoweit nicht auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt ist.
    Mir widerstrebt es dennoch, für die Löschung des Rechts hier einen Erbnachweis (Erbschein) nebst Bewilligung der Erben zu verlangen. Derzeit sehe ich aber keine rechtliche Begründung für eine Löschung ohne diese Unterlagen. Hat vielleicht einer von Euch eine solche Begründung?

  • M.E. kann die einmalige Verpflichtung allein gar nicht Rechtsinhalt geworden sein. Daher würde ich mit SterbeU löschen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ohh, wieder etwas dazu gelernt! :oops:

    Zurück zur Frage:
    Da die Verpflichtung hier erst frühestens mit dem Tod des Berechtigten entstehen kann, kann man die Beerdigungskosten hier meiner Meinung nach nicht als schlichte Rückstände ansehen, die die Löschung nur innerhalb des Sperrjahres hindern würden. Ich denke auch, dass diese Regelung dazu führt, dass die Löschung nur mit Bewilligung der (ausgewiesenen) Erben möglich ist.

    Ist zwar Aufwand für die Beteiligten aber auch bei Löschungen von unbefristeten Rückübertragungsvormerkungen ist dieser Aufwand ja dank BGH inzwischen regelmäßig zu treiben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bzgl. der Problematik Löschung Leibgeding, das auch Beerdigungs-/Grabpflegekosten sichert, hätte ich eine Nachfrage:

    In der Entscheidung vom 28.01.2013 (Az.: 34 Wx 329/12) spricht das OLG München in Rn. 22 von einer Teillöschung des Leibgedings nur bezüglich der zu Lebzeiten entstandenen Rechte.

    Ich hab jetzt einen solchen Teil-Löschungsantrag vorliegen bzw. ich soll eintragen, dass Inhalt des Leibgedings nach dem Tod der Berechtigten nur noch die Reallast bzgl. Beerdigungs- und Grabpflegekosten ist. Hat schon mal jemand so einen Antrag gehabt und evtl. einen Eintragungsvorschlag? Würdet ihr das in die Veränderungs- oder Löschungsspalte eintragen? Bislang fiel mir nur ein (Veränderungsspalte): "Inhalt nebenstehenden Rechts sind nunmehr nur noch die nach dem Tode der Berechtigten fällig gewordenen Teilleistungen der Reallast gemäß lit. g) der Bewilligung vom... (Bestattungs- und Grabpflegekosten); eingetragen am..." Kommt mir aber zu kompliziert vor, daher wäre ich für weitere Vorschläge dankbar.

    Eines der mitbelasteten Grundstücke wird veräußert und muss abgeschrieben werden. Ich bin unschlüssig, ob das so geht, denn dann müsste ich die bereits verstorbenen ja als Berechtigte des Leibgedings eintragen. Aber kann man deshalb verlangen, dass ein Nachlassverfahren zur Feststellung der Erben durchgeführt wird?

  • Mich würde mal interessieren, wie viel Amtsermittlung ihr betreibt.

    Oft sind bei alten Altenteilrechten Grabpflegeverpflichtungen bzw. die Übernahme von Beerdigungskosten geregelt und dennoch eine Vorlöschklausel ins Grundbuch eingetragen worden.
    Das Recht ist jedoch vererblich und erlischt nicht mit dem Tode des Berechtigten. Darauf weise ich auch immer artig hin, wenn sich die ursprüngliche Bestellungsurkunde in der Akte befindet und die Vorlöschklausel (nach heutiger Meinung fälschlicher Weise ) eingetragen ist.

    Wie handhabt ihr das, wenn eine entsprechende Klausel eingetragen ist, der Ursprungsvertrag jedoch im Vorband oder mit Verweisungsvermerk in einer ganz anderen Akte aufbewahrt wird. Fordert ihr vorsorglich die Akte an oder vertraut ihr auf die Vorlöschklausel?

  • Hallo,

    mich hat's schon wieder erwischt von wg. Löschung Altenteil, enthaltend auch Begräbnis-/Grabpflegekosten.

    Sachverhalt:

    Altenteil eingetragen zugunsten von Eheleuten in Gütergemeinschaft soll gelöscht werden. Beide Ehegatten sind inzwischen verstorben. Die Bewilligung enthält nicht die übliche Formulierung, dass nach dem Tod des Erstverstorbenen die Rechte dem Überlebenden zustehen sollen (es wird hierzu überhaupt nichts ausgeführt). Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft wurde vertraglich ausgeschlossen. Gehe ich also richtig davon aus, dass ich grundsätzlich dann Erbnachweise bzgl. beider Berechtigter brauche? Oder kann man irgendwie auch hier von einem überlagerten § 428 BGB ausgehen?

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