Pachtsache = Grundstück; welches Gericht ist zuständig?

  • Liebe Forianer!

    In unserem Büro herrscht Uneinigkeit:

    Wir sollen Klage erheben wegen einer Forderung in Höhe von 12.000 € aus einer Streitigkeit zwischen Verpächter und Pächter.

    Pachtgegenstand war eine Grundstücksfläche, die als Reitplatz genutzt wurde. Der Verpächter hat das Pachtverhältnis gekündigt und zahlt nun nicht die vertraglich vereinbarte Entschädigung für die Wertverbesserung, die vom Pächter an dem Pachtgegenstand vorgenommen wurde.

    § 29a ZPO spricht von Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume.

    Wo reichen wir nun die Klage ein? Amts- oder Landgericht?

    Vielen Dank für eure Meinung dazu.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Ich stimme idem zu. Da § 29a ZPO für Grundstücke nicht gilt, gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln zur örtlichen Zuständigkeit, wegen der Höhe der Forderung ist die Klage vor dem LG zu erheben (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG). Es kann die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen in Betracht kommen, falls es eine Handelssache im Sinne des § 95 GVG vorliegt.

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