Pfändung-Erhöhung selbstbehalt-Schu. umgezogen

  • Hallo, wenn ein anderes Vollstr.-Gericht einen pfüb erlassen hat und der Schu. aber jetzt nach 5 Jahren
    bei uns im Bezirk wohnhaft sind, ergibt sich doch für mich keine zuständigkeit wg. einer erhöhung des
    unpfändb. betrages, oder?

  • Die Schuldnerin, die einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrages beim P-Konto stellen möchte, legt mir einen Ausdruck ihrer Bank zu auf dem Konto lastenden Pfändungen vor, da sie selber keine Unterlagen mehr hat. Darunter sind nur die letzten 4 Pfübse über unser Gericht gelaufen, da die Schuldnerin zuvor mehrfach umgezogen ist. Die ersten Pfändungen liefen bei anderen Vollstreckungsgerichten. Als Status steht bei allen Pfändungen in der Liste der Bank "aktiv". Zuständig das Gericht der ältesten Pfändung, da noch laufend? Oder sehe ich das falsch?

    Die Dame hatte eine Bescheinigung über den aktuellen Freibetrag dabei, in der das Kindergeld nicht eingetragen war, trotz 3 Kindern. Nur der normale Sockelbetrag pro Kind.


    Auf meine Rückfrage, warum sie keine Freistellung derKindergeldbeträge auf dem Konto habe, sagte mir die Schuldnerin, bei ihrer Bankhabe man ihr erklärt, der Kindergeldbetrag sei im bescheinigten Sockelbetragenthalten und könne nicht zusätzlich als Freibetrag festgesetzt werden???Irgendwie ist mir das neu. Habe ich da was verpasst?

  • . Zuständig das Gericht der ältesten Pfändung, da noch laufend? Oder sehe ich das falsch?

    Ja, das siehst du falsch.
    Gesonderter Antrag/Entscheidung in jedem Pfändungsverfahren => die bist für deine 4 PfüBs zuständig, für die anderen das andere Gericht.

    Aber Kindergeld müsste bescheinigt werden. Also Bescheinigung holen. Grds. also erstmal kein Fall für das Gericht.

  • . Zuständig das Gericht der ältesten Pfändung, da noch laufend? Oder sehe ich das falsch?

    Ja, das siehst du falsch.
    Gesonderter Antrag/Entscheidung in jedem Pfändungsverfahren => die bist für deine 4 PfüBs zuständig, für die anderen das andere Gericht.

    Aber Kindergeld müsste bescheinigt werden. Also Bescheinigung holen. Grds. also erstmal kein Fall für das Gericht.

    Sorry, hatte vorhin etwas zu schnell ungenau formuliert. Das ich für unsere Pfübse zuständig bin, war mir schon klar. Es ging mir um dieAltverfahren, dass ich da von hier aus nichts machen kann und die jeweiligenVollstreckungsgerichte bzw. Behörden zuständig sind.

  • Es ging mir um dieAltverfahren, dass ich da von hier aus nichts machen kann und die jeweiligenVollstreckungsgerichte bzw. Behörden zuständig sind.

    Ja, und was soll mit diesen "Altverfahren" dann sein?

    Irgendjemand sollte der armen Schuldnerin einfach mal sagen dass sie sich eine Bescheinigung für das Kindergeld holen soll...
    Wer das macht ist dann doch eigentlich egal.

  • Es ging mir um dieAltverfahren, dass ich da von hier aus nichts machen kann und die jeweiligenVollstreckungsgerichte bzw. Behörden zuständig sind.

    Ja, und was soll mit diesen "Altverfahren" dann sein?

    Irgendjemand sollte der armen Schuldnerin einfach mal sagen dass sie sich eine Bescheinigung für das Kindergeld holen soll...
    Wer das macht ist dann doch eigentlich egal.

    Das mit der Kindergeldbescheinigung habe ich der Schuldnerinbereits gesagt und sie wird sich darum kümmern. Es ging bei der Erhöhung abernicht um das Kindergeld, sondern um einen höheren, einmaligenNachzahlungsbetrag, der auf das Konto gegangen ist.

  • Sofern ein gerichtlicher Beschluss erforderlich ist, muss sich die Schuldnerin diesen von jedem Vollstreckungsorgan (Gericht, Finanzamt, Stadt, Staatsanwaltschaft etc. ) holen, dass einen PfÜB erlassen hat, um die Wirkung auch auf alle PfÜB auszudehnen.

    Sonst wirkt er nur auf einige PfÜB und die anderen profitieren davon und die Schuldnerin hat nix davon. (außer Schuldentilgung)

  • Sofern ein gerichtlicher Beschluss erforderlich ist, muss sich die Schuldnerin diesen von jedem Vollstreckungsorgan (Gericht, Finanzamt, Stadt, Staatsanwaltschaft etc. ) holen, dass einen PfÜB erlassen hat, um die Wirkung auch auf alle PfÜB auszudehnen.

    Sonst wirkt er nur auf einige PfÜB und die anderen profitieren davon und die Schuldnerin hat nix davon. (außer Schuldentilgung)


    Richtig.

  • . Zuständig das Gericht der ältesten Pfändung, da noch laufend? Oder sehe ich das falsch?

    Ja, das siehst du falsch.
    Gesonderter Antrag/Entscheidung in jedem Pfändungsverfahren => die bist für deine 4 PfüBs zuständig, für die anderen das andere Gericht.

    Aber Kindergeld müsste bescheinigt werden. Also Bescheinigung holen. Grds. also erstmal kein Fall für das Gericht.


    :daumenrau

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