unbekanntes nichteheliches Kind

  • Die Witwe des Erblassers benötigt einen Erbschein. Sie weiß, dass der Erblasser ein nichteheliches Kind hat, dessen Name und Wohnort der Witwe allerdings nicht bekannt ist. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
    Wie findet man jetzt das nichteheliche Kind bzw. wie geht das Verfahren weiter ?
    - Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder Abwesenheitspflegschaft für das nichteheliche Kind ?
    - Einschaltung eines Personensuchdienstes bzw. Erbenermittlers
    Soll die Witwe selbst jemand beauftragen, das nichteheliche Kind zu suchen ?
    Aufgebotsverfahren ?

  • Es stellt sich die Frage, was die Witwe will...

    Ohne die Durchführung von Recherchen würde ich allerdings als Nachlassgericht kein Verfahren nach § 2358 II BGB durchführen.

    Also: Entweder die Dame stellt jetzt einen Teilerbscheinsantrag und für das unbek. Kind wird ein Nachlasspfleger bestellt, damit der Nachlass geteilt werden kann. Findet der NLP das Kind, dann kann ein weiterer TeilES erteilt werden. Findet er es nicht, dann kann er entweder einen Erbenermittler einschalten oder den anteiligen Nachlass hinterlegen.

    Findet auch der EE nichts, wäre es wohl angezeigt, die öffentliche Aufforderung durchzuführen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Dass nach Aussage der Witwe ein nichteheliches Kind des Erblassers vorhanden ist, besagt noch nicht zwingend, dass es sich auch im Rechtssinne um ein Kind des Erblassers handelt.

    Ich würde hier zunächst einmal beim Geburtsstandesamt des Erblasssers anfragen, ob dort diesbezügliche Unterlagen vorliegen bzw. die Vaterschaft beigeschrieben ist. An sich bekommt man die betreffenden Mitteilungen von den Standesämtern automatisch, aber das kann aus diesen oder jenen Gründen im konkreten Fall unterblieben sein.

  • Ich beschäftige mich gerade mit einem Erbscheinsantrag, in dem die Erben angeben, ihr 1903 geborener und 1943 verstorbenen Vater habe Alimente bezahlt und vor der Heirat 1933 mit ihrer Mutter ein nichteheliches Kind gezeugt. Name und Anschrift sind nicht bekannt.
    Weiß jemand, ob bei den alten Geburtsurkunden (hier 1903 und NRW) ein nichteheliches Kind vermerkt wurde?

  • Ich beschäftige mich gerade mit einem Erbscheinsantrag, in dem die Erben angeben, ihr 1903 geborener und 1943 verstorbenen Vater habe Alimente bezahlt und vor der Heirat 1933 mit ihrer Mutter ein nichteheliches Kind gezeugt. Name und Anschrift sind nicht bekannt.
    Weiß jemand, ob bei den alten Geburtsurkunden (hier 1903 und NRW) ein nichteheliches Kind vermerkt wurde?

    Das habe ich noch nicht erlebt, dass die Geburt eines nichtehelichen Kindes in dem Geburtseintrag des Vaters verzeichnet wurde. Bei den Geburtseinträgen des nichtehelichen Kindes kommt es drauf an. Hat der Vater die Vaterschaft anerkannt, dann ist auch der Vater im Geburtseintrag angegeben. Ich habe gerade einen ähnlich gelagerten Fall, bei der ich das nichteheliche Kind nur durch glückliche Umstände gefunden habe. Wenn sich da nicht andere Unterlagen finden, damit man weiß, wo man suchen kann, könnte es schwierig werden.

  • Er muss die Vaterschaft anerkannt haben oder sie muss gerichtlich festgestellt sein, so was steht eigentlich auf einem vom Standesamt der Sterbefallsmitteilung beigefügten Abdruck.
    Andernfalls kann es sein, dass er zwar der biologische Vater ist, aber nicht der rechtliche.

    Vielleicht käme ein Aufgebotsverfahren in Frage. Habe so mal ein Kind in Südamerika gefunden.

  • Das kann schon zutreffen, aber damals wurde das neKi nicht beim Vater vermerkt, weil es ja nicht verwandt war. Mit den Angaben kommt man sicher nicht weiter, bleibt nur ein Aufgebot zum Ausschluss.

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