Löschung Wohnrecht und Nießbrauch

  • Nachdem ich das hier alles durchgelesen habe, möchte ich euch trotzdem noch mal um eure Meinung bitten.

    Es soll ein Nießbrauchsrecht gelöscht werden, da die Berechtigte dauerhaft im Heim lebt. Das Recht soll nun wegen der Rangstelle einer Grundschuld aus dem Grundbuch raus.
    Der Wert des Rechtes läßt sich natürlich mit den hier schon genannten Tabellen ermitteln.
    Ich habe aber auch schon gelesen, dass das Recht keinen Wert mehr hätte, wenn es dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. die Meinungen scheinen hier ziemlich auseinander zu gehen.
    Wie seht ihr das mit dem Wert bzw. der Entschädigung in solchen Fällen? Entschädigung verlangen in voller Höhe oder etwa doch nicht?:gruebel:

    Vielen Dank

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Danke, das aktuelle Problem war somit ja ganz schnell gelöst.

    Ich würde da bei der Gelegenheit aber gern noch weiterbohren.:)

    Wie sieht es denn da vergleichsweise mit dem Wert eines nicht mehr genutzten Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB aus? Ist das dann wertlos (geworden), oder muss man Entschädigung für die Löschung verlangen?

    Wie gesagt, ich bin da immer etwas hin und her gerissen, da ich schon in Fachbüchern Verschiedenes gelesen habe.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Das Wohnrecht mag zwar nicht mehr ausübbar sein, ist aber eindeutig deshalb nicht erloschen. Es hat einen objektiven Wert, weshalb ich ohne Zahlung einer Abstandssumme (Jahreswert des WR * Sterbetafelrestlebensdauer abzüglich Abzinsungsbetrag) keine Genehmigung zur Löschung erteile. Das hat den touch einer nichtigen Schenkung (§ 1908 I II1 BGB), für die ich mittels Genehmigung den Anschein erwecke, sie sei wirksam.

  • Nachdem der BGH ja nun durch Beschluss vom 20.10.2020 - X ZR 7/20 - entschieden hat, dass der Verzicht auf das Wohnrecht grundsätzlich auch dann eine (unzulässige Schenkung) darstellt, wenn der Wohnungsrechtsinhaber dauerhaft an der Ausübung des Rechts gehindert ist, frage ich mich, inwieweit man die Entscheidung auf ein Nießbrauchrecht übertragen kann/ muss.

    In meinem Fall ist der Betreute Nießbrauchberechtigter einer (WEG-)Wohnung. Er ist dement, wird nicht wieder zurückkehren, trägt aber das monatliche Hausgeld und die Nebenkosten. Auf Grund gestiegener Heimkosten wird es knapp, dieser monatlichen Verpflichtung nachzukommen.

    Mir liegen Fotos der Wohnung vor. Die Elektrik ist völlig überaltert, die Heizung nicht in Ordnung, renoviert wurde seit Jahrzehnten nicht. Eine Vermietung ist ohne vorher umfangreich zu sanieren/ renovieren nicht möglich - und genau dafür fehlt das Geld.

    Kurzum: das Nießbrauch ist für den Betreuten schlichtweg eine Belastung. Der Betreuer fragt daher an, ob eine Löschung ohne Ablösebetrag ist Betracht käme. Der Eigentümer (=dritte Person) wurde die Entrümpelung auf seine Kosten übernehmen.

    Der BGH hat ausdrücklich offen belassen, ob das für das Wohnungsrecht gesagt auch dann gilt, wenn der Berechtigte durch die Aufrechterhaltung einen finanziellen Nachteil erleidet.

  • Klingt betreuungsrechtlich unproblematisch. Wenn der Betreute nur draufzahlen muss, wäre es für den Betreuten aus seiner Sicht schließlich kein Verlust, sondern eher ein Gewinn; vorbehaltlich die Lastenverteilung beim Nießbrauch ist für ihn so nachteilig ausgestaltet. Betreuungsrechtlich stellt dies dann auch keine (unwirksame) Schenkung dar.

    Was dann ggf. schenkungsrechtlich daraus wird, braucht einen als Betreuungsgericht eigentlich nicht zu interessieren. Das wäre dann eher ein Problem zwischen "Beschenkten" und Sozialhilfeträger.

  • Also muß der Nießbraucher für die gewöhnliche Erhaltung sorgen, die Butze versichern und die öffentlichen Lasten tragen. Dazu kommen wie Du schreibst noch Hausgeld und Nebenkosten.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Eigentümer (=dritte Person) wurde die Entrümpelung auf seine Kosten übernehmen.

    Als Pragmatiker irritiert mich die Konstellation: Eigentümer würde Entrümpelung übernehmen. Nießbrauchberechtigter hat kein Geld für die Nebenkosten?


    Was ist denn grundsätzlich mit dem Objekt angedacht? Der Rechtliche Betreuer kann die Wohnung vermieten, dafür ist doch das Nießbrauchrecht mal eingetragen worden und nicht nur lediglich ein Wohnrecht, welches bei Übergang in Pflegeheim erlischt. Mit den Mieteinnahmen kann/muss er vorrangig seine WEG Kosten begleichen und den Rest hat zur freien Verfügung. Warum soll das Nißbrauchrecht verschenkt werden?

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Der Eigentümer (=dritte Person) wurde die Entrümpelung auf seine Kosten übernehmen.

    Als Pragmatiker irritiert mich die Konstellation: Eigentümer würde Entrümpelung übernehmen. Nießbrauchberechtigter hat kein Geld für die Nebenkosten?


    Was ist denn grundsätzlich mit dem Objekt angedacht? Der Rechtliche Betreuer kann die Wohnung vermieten, dafür ist doch das Nießbrauchrecht mal eingetragen worden und nicht nur lediglich ein Wohnrecht, welches bei Übergang in Pflegeheim erlischt. Mit den Mieteinnahmen kann/muss er vorrangig seine WEG Kosten begleichen und den Rest hat zur freien Verfügung. Warum soll das Nißbrauchrecht verschenkt werden?

    offenbar, weil eine Renovierung der Wohnung nötig wäre, für die das entsprechende Geld fehlt, siehe in #45:

    ...

    Mir liegen Fotos der Wohnung vor. Die Elektrik ist völlig überaltert, die Heizung nicht in Ordnung, renoviert wurde seit Jahrzehnten nicht. Eine Vermietung ist ohne vorher umfangreich zu sanieren/ renovieren nicht möglich - und genau dafür fehlt das Geld.

    ...

  • Danke für die Reaktion, aber leider nicht Zielführend. Unabhängig von einer Renovierung, scheint ja das Geld auch knapp für die regelmäßigen Grundkosten zu sein und man deshalb die Aufgabe des Rechtes angedacht hat. Diese scheint ja nunmehr beschwerlich zu sein und ich stellte die Frage sugestiv mit viel Schmus, kann den der Nießbrauchnehmer die Wohnung nicht vermieten, um liquide Mittel zu generieren?

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  • Weshalb sollte die Reaktion nicht zielführend sein?:gruebel: Pullmoll hatte doch im zitierten Beitrag geschrieben, dass es beim aktuellen Zustand der Wohnung mit einer Vermietung nichts wird.

  • Weshalb sollte die Reaktion nicht zielführend sein?:gruebel: Pullmoll hatte doch im zitierten Beitrag geschrieben, dass es beim aktuellen Zustand der Wohnung mit einer Vermietung nichts wird.


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    Richtig.

    Letztendlich gibt es aber einen (externen)Eigentümer und mit dem würde ich als Rechtlicher Betreuer im Namen meines Sorglings reden und dabei prüfen, inwieweit eine Nebenabrede möglich ist, auf das Ziehen des Nießbrauchrechtes zu verzichten. Wie oft gesagt, ich bin Pragmatiker, und zwar gelernt, aber deshalb noch lange kein Paragraphenreiter. Ich bin dem Wohle, demnächst den Wünschen, meines Betroffenen unterworfen.[/FONT]

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