"wichtiger Grund" i.S.d. § 43 Abs.4 StVollstrO

  • Hallo,

    ein Gefangener möchte seine Vollstreckungsreihenfolge geändert haben:

    Ersatzfreiheitsstrafen vorziehen, damit er bessere Aussichten für eine Entlassung zum 2/3-zeitpunkt hat.

    Ist das ein ausreichender "wichtiger Grund" i.S.d. § 43 Abs.4 StVollstrO?

    Danke!

  • Schließe mich an, die EFS kommt zum Schluss, damit der VU jederzeit zahlen kann.
    Lt. Kommentar kann die Vollstreckungsreihenfolge aber geändert werden, wenn es sich um eine sehr lange EFS handelt, und bei einer möglichen 2/3 Aussetzung der FS keine klare Kriminalitätsprognose getroffen werden kann, die Strafaussetzung zur Bewährung also nur an der Dauer der noch zu verbüßenden EFS scheitert.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • vorerst ein Danke für die Antworten!

    Vom Gesetz her spricht viel für eure Argumentation.
    Von den praktischen Möglichkeiten doch aber wohl eher mehr für meine: Bei dem knappen Geld im Vollzug würde ich meinem Mandanten jedenfalls nicht dazu raten 5 Tage zu arbeiten um sich damit einen Tag an Freiheit (zu den Tagessätzen als er noch in Freiheit war) zu "erkaufen". Er (oder Angehörige) wird also definitiv nicht zahlen.

    Und ist es aber nicht so, dass es mit der 2/3-Entlassung (mit verbliebender EFS) schwieriger wird?
    Das Nicht-Vorziehen der EFS ihm also im Endeffekt die frühe 2/3-Entlassung verbaut?

    Herzlichen Dank!

    Wobbler

  • 2/3 in 1,5 Jahren, das ist eine lange Zeit. Was sagt den die JVA zu § 57 StGB? Ich denke, sie wird sich jetzt noch in keinster Weise festlegen wollen, so dass z. Zt. auch nicht feststeht, dass die EFS bei einer evtl. Reststrafenaussetzung stört. Vorrangig sollte der VU sich um offenen Vollzug bemühen, um dann evtl. die EFS tilgen zu können.

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