Hallo,
ein Gefangener möchte seine Vollstreckungsreihenfolge geändert haben:
Ersatzfreiheitsstrafen vorziehen, damit er bessere Aussichten für eine Entlassung zum 2/3-zeitpunkt hat.
Ist das ein ausreichender "wichtiger Grund" i.S.d. § 43 Abs.4 StVollstrO?
Danke!