Feststellungsbescheid der Krankenkasse

  • Hallo,

    in einem IN-Verfahren, welches bereits gemäß § 207 InsO eingestellt worden ist, beantragt die Krankenkasse die Berichtigung der Tabelle. Hintergrund ist, dass die angemeldeten Forderungen der KK durch den IV bestritten worden sind. Daraufhin hat die KK einen Feststellungsbescheid gegen den IV erlassen, der auch bestandskräftig ist. Bezüglich eines Teilbetrages handelt es sich um eine Forderung aus vbuH. Hiergegen hatte der Schuldner Widerspruch erhoben. Bzgl. der vbuH reicht mir dieser Feststellungsbescheid zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners nicht aus (genauso wie bei einem Vollstreckungsbescheid). Was ist aber mit der Forderung an sich. Muss ich jetzt die Tabelle dahingehend berichtigen, dass die Forderung als festgestellt gilt, obwohl der IV die Forderung bestritten hatte? Soll ich den IV vorher noch einmal dazu anhören?

  • @ rainer: Kann ich aufgrund des Feststellungsbescheides die Tabelle nicht mehr berichtigen?? Ich hatte angenommen, dass die Forderung aufgrund des Feststellungsbescheides nunmehr festgestellt werden kann. Im HRP finde ich dazu nur etwas bzgl. des Finanzamtes (HRP Rn. 1640). Kann man diese Verfahensweise nicht auf die Krankenkasse übertragen?

  • Das Finanzamt kann gem. § 251 Abs. 3 AO, § 185 InsO die Forderungen erforderlichenfalls feststellen. Aufgrund eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Feststellungsbescheides muss m. E. daher die Tabelle geändert werden.

    Gem. § 66 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG ist u. a. § 251 AO auch für KK anwendbar.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (11. November 2011 um 13:09) aus folgendem Grund: InsO-Paragraf ergänzt.

  • @rainer: Ist es nicht egal, wer der Forderung widersprochen hat (Schuldner oder IV). Bei beiden ist der Widerspruch doch ggf. durch Feststellungsklage/-urteil bzw. Feststellungsbescheid zu beseitigen.

    Exec: Wie sieht denn der Rechtskraftvermerk auf dem Feststellungsbescheid aus?


  • Exec: Wie sieht denn der Rechtskraftvermerk auf dem Feststellungsbescheid aus?

    Bei uns: handschriftlich auf der Abschrift des FB vermerkt:
    Rechtskräftig seit XY.XY.XY
    Musterort, den XY.XY.XY
    Exec, Fiskalknecht
    [Siegel]

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • ähm , da fehlen aber einige Sachverhaltsangaben. Wann ist das Verfahren eingestellt worden, wann ist der Feststellungsbescheid betrf. welcher Anspruchsgrundalge erlassen worden ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Sei doch nicht immer so kleinlich. :D

    23:24 und Rainer.... muss ich mir Gedanken machen ? :wechlach:

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  • Hallo,

    ich habe gerade auch so einen Fall mit ´nem Antrag auf Tabellenberichtigung und ´nem Feststellungsbescheid vom FA (§185 InsO, 251 Abs. 3 AO). Die IV hat dann Kopien vom Antrag und dem Festsstellungsbescheid z.K. und evtl. Stellungnahme bekommen, sich daraufhin aber nicht zur Akte gemeldet. Auf die Bitte an das FA einen Rechtskraftvermerk auf dem Bescheid anzubringen, sagte man mir, dass das Ding bestandskräftig geworden ist. Ein Rechtskraftvermerk werde nicht erteilt. Das FA hat mir die Bestandskraft des Bescheides dann nur per mail bestätigt.

    Würdet ihr die Tabelle nun berichtigen?

  • Hallo,

    ich habe gerade auch so einen Fall mit ´nem Antrag auf Tabellenberichtigung und ´nem Feststellungsbescheid vom FA (§185 InsO, 251 Abs. 3 AO). Die IV hat dann Kopien vom Antrag und dem Festsstellungsbescheid z.K. und evtl. Stellungnahme bekommen, sich daraufhin aber nicht zur Akte gemeldet. Auf die Bitte an das FA einen Rechtskraftvermerk auf dem Bescheid anzubringen, sagte man mir, dass das Ding bestandskräftig geworden ist. Ein Rechtskraftvermerk werde nicht erteilt. Das FA hat mir die Bestandskraft des Bescheides dann nur per mail bestätigt.

    Würdet ihr die Tabelle nun berichtigen?

    Nein.
    Dem IV ist da auch garnix zur Stellungnahme zuzusenden. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Bestandskräftiger Feststellunsvermerk; daraufhin hat das Insolvenzgericht einzutragen ohne Anhörung und so weiter.
    Wenn das FA meint, einen Vermerk über die Bestandskraft nicht zu erteilen: read 183 InsO -> Tatbestand erfüllt ? -> if 1 -> Tabelle ändern -> if 0: error => Fehlermeldung an FA
    Vorliegend ist der Tatbestand nicht erfüllt, mit der Folge, dass die Rechtsfolge (Änderungspflicht des Insolvenzgerichts) nicht eintreten kann.

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