Rechtsmittel gegen Dauer der Ratenzahlung - Zuständigkeit

  • Hallo,
    noch eine kurze Frage bevors bald ins wohlverdiente Wochenende geht;

    PKH wurde in einer Familiensache der Ast.in ohne Ratenzahlung bewilligt, das Verfahren ist seit Anfang 2008 beendet.
    Nach drei Jahren PKH-Überprüfung ohne Verbesserung der wirtsch. Verh. hat die Ast.in nun einen ordentlichen Job, sodass jetzt Ratenzahlung angeordnet wurde.
    Die Ast.-V.in wendet sich nunmehr nicht gegen die angeordnete Höhe der Raten, sondern dagegen, dass die Ast.in die Raten länger zahlen muss, als die Überprüfungsfrist nach § 120 IV ZPO dauert. Nach Musielak, § 115 ZPO Rn. 33 habe ich mich entschlossen, ihrer Auffassung nicht zu folgen. ABER, wohin jetzt mit dem Rechtsmittel? Sie wendet sich ja nicht gegen den Beschluss über die Anordnung der Raten, sondern gegen die Dauer der Ratenzahlung, also den Ratenplan... der bei uns von den Serviceeinheiten gefertigt wird.
    Ich möchte dem RM nicht abhelfen, aber dann? Vorlage Richter, BZ, OLG???


    DANKE für eure Antworten und ein schönes Wochenende! :)

  • So aus dem Bauch raus würde ich schon sagen, dass sie sich gegen den Beschluss wehrt. Du hast zwar keine Ratenanzahl genannt, die Ratenzahlung aber auch nicht auf die restlichen Monate beschränkt. Rein theoretisch könntest Du die Zahl der Raten ja auch in den Beschluss mit aufnehmen.

  • Eine sehr interessante Frage, auf die ich weder in Literatur noch in der Kommentierung eine Antwort gefunden habe.

    IMO muss die PKH- Partei einen Antrag auf Herabsetzung der Rate auf 0 gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 analog stellen. Wenn du diesen ablehnst, kann die PKH- Partei dagegen Beschwerde einlegen.

    Die anderen denkbaren Lösungen wären:
    - Die PKH Partei hat gar kein RM, erst wenn die PKH wegen Nichtzahlung der Raten aufgehoben wird (überzeugt nicht, weil die PKH Partei im Fall des Unterliegens ja damit "bestraft" wird, dass sie nun alle Kosten auf einmal zahlen muss)
    - Die PKH Partei muss Beschwerde gegen den Ratenanordnungsbeschluss einlegen (aber was ist, wenn dieser bereits formell rechtskräftig ist, was im Regelfall so sein dürfte?)

    Bin mal gespannt, was für Vorschläge es noch gibt ;)

    Gruß
    rezk

  • danke euch für die ersten antworten. ich bin hier auch mit meinem latein am ende... vlt haben ja andere forianer das problem schon mal gehabt? denn die diskusion, wie lange die raten zu zahlen sind, ist ja eigentlich ein alter schuh, wie also sah bisher da der rechtsweg aus?

  • ich würd schon sagen, dass das Rechtsmittel den Beschluss betrifft, so dass Du darüber entscheiden musst. Der Ratenplan ist doch nur die Folge des Beschlusses und dient der Partei als Übersicht. Die Grundlage ist aber Dein Beschluss. Abhelfen würd ich nicht (die Frist des § 120 IV ZPO gilt schließlich für die Änderungsentscheidung und nicht für die Dauer der daraus folgenden Ratenzahlung) und somit die Sache dem OLG vorlegen.

  • So aus dem Bauch raus würde ich schon sagen, dass sie sich gegen den Beschluss wehrt. Du hast zwar keine Ratenanzahl genannt, die Ratenzahlung aber auch nicht auf die restlichen Monate beschränkt. Rein theoretisch könntest Du die Zahl der Raten ja auch in den Beschluss mit aufnehmen.

    Dem schließe ich mich an. In F-Sachen also: Im Falle der Nichtabhilfe dem OLG vorlegen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Vorab: Wenn die Zahlung von Raten vor Ablauf der 4-Jahres-Frist gestellt wird, ist überhaupt nichts dagegen zu sagen, dass durch die sich ergebende Anzahl der ggf. eine Zahlungsdauer ergibt, die die 4-Jahresfrist übersteigt.

    Das Gesetz sieht weder vor, dass die Anzahl der zu zahlenden Raten in den Beschluss aufzunehmen ist, noch ein Rechtsmittel gegen den Ratenplan der sich zwangsläufig aus Höhe der Kosten geteilt durch Ratenhöhe ergibt.

    Ich würde das Vorgenannte der Partei schreiben und ihr entweder schreiben, dass nichts weiter veranlasst wird, da es gegen den Ratenplan kein Rechtsmittel gibt, oder, je nach Gusto, ihr Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den Ratenanordnungsbeschluss ausgelegt wird / werden muss und die Beschwerde, sofern sie nicht zurückgenommen wird, dem OLG vorgelegt wird.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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