Löschung Grundpfandrecht

  • Folgender Fall: Mir liegt ein Vorgang vor, der ca. 10 Jahre alt ist. Ein Notar (zwischenzeitlich a.D.) hat mehrfach Eigentumsumschreibung auf Grund eines Kaufvertrages beantragt, zwei/dreimal wurde der Antrag aus verschiedenen Gründen zurückgewiesen. Wir haben die Angelegenheit jetzt so weit geklärt, dass nur noch der Kostenvorschuss zu zahlen ist.
    Es ist ein Grundpfandrecht über 2 Mio DM eingetragen. Das Problem hierbei ist, eine Pfandfreigabeerklärung für dieses Grundpfandrecht lag dem Grundbuchamt vor, durch den Zeitablauf ist das betreffende Grundstück jedoch das letzte worauf das Grundpfandrecht noch lastet was bedeutet, wir mussten eine Löschungsbewilligung beschaffen. Der angeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde nun bezüglich der Löschung aus dem Betrag von 2 Mio DM berechnet. Da ja schon div. Pfandfreigaben erfolgt sind war ich der Meinung es sei hier nur der Wert des Grundstücks zu Grunde zu legen. Wer hat Recht?
    Vielen Dank für Eure Antwort. :confused:

  • Wenn das Recht nunmehr endgültig gelöscht wird, fällt eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Grundschuld an.

    Die Variante, dass bei der endgültigen Löschung des Rechts nur eine Pfandfreigabe aus dem Wert des Rechts bzw. - falls niedriger - aus dem Wert des letzten Grundstücks berechnet wird, kommt nur zum Tragen, wenn der Erwerber des letzten Grundstücks als Zweitschuldner in Haftung genommen wird. Die Begründung ist, dass der Erwerber letztlich nur das Interesse der Freigabe seines Grundstücks hat und es ansonsten nicht in der Hand hat, ob bei seinem Erwerb nun zufällig noch Pfandfreigabe oder schon Löschung angesagt ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank für die Antwort. Ich hatte es ja schon in der KostO nachgelesen aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, etwas übersehen zu haben. Es ist halt dem Kostenschuldner schwer vermittelbar. Danke nochmal. :(

  • Vielen Dank für die Antwort. Ich hatte es ja schon in der KostO nachgelesen aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, etwas übersehen zu haben. Es ist halt dem Kostenschuldner schwer vermittelbar. Danke nochmal. :(

    Üblicherweise zahlt der Eigentümer die Löschung, falls der insolvent sein sollte, dann gibts tatsächlich die Möglichkeit, die Löschungskosten wie bei einer Freigabe zu handhaben.

  • Ich hänge mich hier mal an:

    A + B verkaufen ihr Grundstück an C. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld für die Bank K belastet. Im Zuge des Kaufvertrages wird die Grundschuld gelöscht. Die Löschungskosten werden A in Rechnung gestellt. A zahlt nicht. B ist zwischenzeitlich verstorben. Zweitschuldner wäre jetzt C, weil die Lastenfreistellung in seinem Interesse lag?

    Wäre die Bank K evt. weiterer Zweitschuldner?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Hat C tatsächlich den Löschungsantrag (mit)gestellt?

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  • In der Urkunde steht:
    "Die Beteiligten stimmen der Löschung aller nicht übernommenen Rechte in Abt. II und III des Grundbuchs zu und bewilligen und beantragen die Löschung auch, soweit sie selbst berechtigt sind".

    Zu den Kosten:
    "Der Käufer trägt die Kosten der Beurkundung und ihres Vollzuges mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Lastenfreistellung entstehen. Der Verkäufer trägt die Kosten der Lastenfreistellung."

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  • § 22 Absatz 1 GNotKG stellt nicht auf das Interesse, sondern auf die Antragstellung ab. Eine Kostenhaftung von C oder K wird daher nur in Frage kommen, wenn sie ggf. über § 15 GBO den Löschungsantrag gestellt haben. Wie ist der Löschungsantrag vom Notar eingereicht worden?

  • Notar:
    "Ich beantrage gem. § 15 GBO
    - die Löschung der Auflassungsvomerkung
    - die Löschung des Rechts Abt. III Nr. 1
    - die Eintragung des Eigentumswechsels."

    Danach wäre der Antrag auf Löschung auch im Namen von C gestellt.
    Aber nicht im Namen der Bank K, die damit nicht als Zweitschuldner in Betracht kommt.

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  • Damit ist C auch raus. Er stellt in der Urkunde den Antrag nur soweit er berechtigt ist. Das wäre er aber erst nach Eigentumswechsel. Die Löschung war vorher. Insoweit kann der Notar den Antrag also nicht in seinem Namen gestellt haben.

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  • Ich hatte die Bewillligung eher so gelesen, dass sie bewilligen und beantragen und zwar auch soweit sie selbst berechtigt sind. Da kommt es wohl auf die Betonung an.

    Eine Kollegin hat mich soeben aber auf die Entscheidung des OLG München vom 15.06.2012 (FGPrax 2012, 222) hingewiesen. In dem betreffenden Fall waren der Gläubigerin die Löschungskosten in Rechnung gestellt worden. Diese hatte gegen die Kostenrechnung Beschwerde eingelegt, die das OLG München zurückgewiesen hat.

    U.a. heißt es in der Entscheidung "...

    In Ermangelung abweichender Kenntlichmachung war der Antrag als von dem Notar im Namen sämtlicher Antragsberechtigter und somit auch der Bf. selbst als gestellt anzusehen. Unerheblich ist vorliegend, dass die von der Bausparkasse gemäß § GBO § 19 GBO abgegebene Löschungsbewilligung nicht von dem Notar beurkundet ist, der den Antrag auf Löschung gestellt hat. Ein Notar kann aufgrund des § GBO § 15 GBO einen Antrag zum Grundbuch für jeden Antragsberechtigten stellen, also auch für einen solchen, dessen Erklärung er gar nicht beurkundet oder beglaubigt hat. Es genügt, wenn er die Erklärung irgendeines Antragsberechtigten beurkundet oder beglaubigt hat (OLG Düsseldorf WM 1999, WM Jahr 1999 Seite 1274 (WM Jahr 1999 Seite 1275)). Da der antragstellende Notar die gemäß § GBO § 27 GBO für die Grundbuchlöschung ebenfalls erforderliche Zustimmungserklärung der Eigentümer in dem von ihm beurkundeten Kaufvertrag aufgenommen hatte, galt seine Vollmachtsvermutung aus § GBO § 15 GBO auch im Hinblick auf die Bf. als weitere Antragsberechtigte."

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  • Damit bekämst Du K an die Angel.:cool:

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  • Mitunter ist in der Löschungsbewilligung eine Antragstellung für die Gläubigerin -auch nach § 15 GBO- ausgeschlossen.

  • Die pauschale Formulierung in den Löschungsbewilligungen hat das OLG München in dieser Entscheidung gerade als nicht ausreichend bezeichnet.

    "Dem steht die in der Löschungsbewilligung enthaltene Formulierung, wonach mit der Erteilung der Bewilligung kein Löschungsantrag verbunden sei, nicht entgegen. Dieser Klausel ist nur zu entnehmen, dass die Bewilligung selbst nicht auch als Antrag aufgefasst werden solle. Dagegen ergibt sich aus der Formulierung gerade nicht mit hinreichender Klarheit, dass der einreichende Notar nicht von der Bf. ermächtigt sein sollte, einen Antrag zu stellen. Aus der Bewilligung ist nicht klar ersichtlich, dass die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt als Einschränkung für den Fall abgegeben sein sollte, dass ein Notar im Anschluss einen entsprechenden Antrag stellt. Vielmehr ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass diese wohl standardmäßig auf allen Bewilligungen abgedruckte Klausel dazu bestimmt ist, den Eigentümer des belasteten Grundstücks darauf hinweisen, dass die ausstellende Bausparkasse einen Antrag auf Löschung noch nicht gestellt hat.
    Hätte die Bf. die Tätigkeit des Notars mit ihrer (vermuteten) Vollmacht ausschließen wollen, wäre es unschwer möglich gewesen, mit einem eindeutigen Wortlaut der Bewilligung klarzustellen, dass ein einreichender Notar nicht namens der Bausparkasse ermächtigt ist, Löschungsantrag zu stellen."

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