Zwangsgeld u. Sollstellung

  • Ich musste in einem Familienverfahren (Vermögensverzeichnis bei Sterbefall) einen Zwangsgeldbeschluss erlassen.

    Nun geht es an die Vollstreckung.

    Die Suchfunktion habe ich bereits benutzt. Ich bin in diesem Zusammenhang auf ein buntes "Meinungsgewirr" gestoßen.
    Die einen sagen, ldgl. Ordnungsgeld könne zum Soll gestellt werden. Zwangsgeld müsse durch das AG selbst voll-
    streckt werden. Die anderen sagen sowohl Zwangsgeld als auch Ordnungsgeld könne zum Soll gestellt werden.
    Wieder andere sagen, weder Zwangsgeld noch Ordnungsgeld könne zum Soll gestellt werden.

    Hier nun meine Frage:
    Wie handhabt ihr das Ganze? Welcher Meinung schließt ihr euch aus welchen Gründen an?:gruebel:

  • Für NRW ist die Einziehung (= Sollstellung) über das Kostenmodul JOKER vorgesehen, sowohl für Zwangsgeld als auch für Ordnungsgeld und Auslagen.
    Hierbei dann nicht die Sollstellung nach der JBeitrO sondern nach der EBAO aufrufen und alle Varianten des Zwangsgeldes pp können eingefügt werden.
    Habe es selbst schon einmal (in einer Zwangsverwaltungssache) praktiziert, musste dann aber nach Erfüllung der Berichtspflicht die "Folgerechnung ohne Rechnungsposten" erlassen. Ich weiß daher nicht wie das weiter abläuft, ob Mitteilung über die Zahlung erfolgt pp.

  • Im "Rechtspfleger" Heft 11 ist auf Seite 573-577 dazu ein Beitrag "Die Vollstreckung von Zwangs- und Ornungsmitteln, insbesondere in Familiensachen". Ich hatte die Zeitschrift erst heut auf dem Tisch, habe es nur erst überflogen. Kannst ja mal reinsehen, ob es dir weiterhilft.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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