Zuständigkeit für PKH - Bewilligung und Kostenentscheidung Berufung?

  • Die StA legt gegen das AG - Urteil Berufung ein und nimmt diese nach einiger Zeit zurück; noch bevor die Akten dem Berufungsgericht vorgelegt wurden.

    Zwischenzeitlich hat der Nebenkläger beantragt, ihm (auch) für das Berufungsverfahren PKH zu bewilligen und RA beizuordnen und der Verteidiger beantragt die Auslagen des Verurteilten im Berufungsverfahren der Staatskasse aufzuerlegen.

    Wer ist jetzt für diese beiden Anträge zuständig? LG oder AG?

    Bzgl. Revisionsrücknahme hab ich eine BGH - Entscheidung bei beck online:

    "Das Revisionsgericht ist erst ab Eingang der Akten i.S. des § STPO § 397a STPO § 397A Absatz III StPO mit der Sache befaßt und damit für die Entscheidung über die Bestellung eines Beistands zuständig.

    BGH, Beschluß vom 12. 5. 1999 - 1 ARs 4–99 (LG Heilbronn)"
    = NJW 1999, 2380, Rpfleger 1999, 461

  • Zuständig dürfte der Vorsitzende der 1. Instanz sein, insbesondere wenn auch für diese PKH und Beiordnung bewilligt wurden. Eine Anhängigkeit der Akte beim LG ist nie eingetreten.

    Es handelt sich jedoch um eine Sache, die der zuständige Richter am AG sich überlegen bzw. entscheiden müsste. Dementsprechend wäre ihm die Akte vorzulegen.

  • Zuständig dürfte der Vorsitzende der 1. Instanz sein, insbesondere wenn auch für diese PKH und Beiordnung bewilligt wurden. Eine Anhängigkeit der Akte beim LG ist nie eingetreten.

    Es handelt sich jedoch um eine Sache, die der zuständige Richter am AG sich überlegen bzw. entscheiden müsste. Dementsprechend wäre ihm die Akte vorzulegen.


    :dito:
    Zuständig für die PKH-Bewilligung (und/-oder Beiordnung) ist "das mit der Sache befasste Gericht". Das ist so lange das Amtsgericht, bis die Akten beim LG eingehen. Erfolgt keine Abgabe, weil die Berufung vorher zurückgenommen wurde, bleibt das AG zuständig.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

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