Hallo zusammen am frühen Morgen,
Kindesvater hat ein Bestimmungsverfahren gegen die Kindesmutter nach § 64 I,II EstG beantragt ( mit PKH und Beiordnungsantrag seiner Rechtsanwältin ).
Dieses ist allerdings unzulässig , weil die Voraussetzungen der o.g. Vorschriften fehlen ( Kind ist in seinem Haushalt und nicht im gemeinsamen oder einem anderem ).
Auf Hinweis beantragt die Anwältin nun die "Abgabe" an das Finanzgericht ( Baden-Württemberg ).
Verweisung nach § 3 FamFG scheidet aber aus , da dies nur innerhalb der Familiengerichtsbarkeit möglich ist.
Mir fällt da nur noch der Weg der Rechtswegverweisung nach § 17 a II GVG ein; sonst bin ich mit meinem Latein an Ende.
Fragen :
1.) Ist jemand bekannt , ob für sonstige Rechtsstreitigkeiten "um das Kindergeld" herum das Finanzgericht das
Gericht des zulässigen Rechtswegs i.S. der o.g. Vorschrift ist ?
Antragsgegner ist ja bisher weder ein Finanzamt noch die Kindergeldkasse.
2.) Der Weg des Verfahrens ist ja in der Vorschrift ziemlich genau beschrieben.
Unsicher bin ich mir bzgl. des "beizufügenden" Rechtsmittels gem. § 17 a IV GVG.
Zulässig ist die sofortige Beschwerde nach der jeweiligen Verfahrensordnung.
Blöd , dass das FamFG keine sofortige Beschwerde kennt, sondern nur die "FamFG-Beschwerde".
Was tun ?
Ist die Beschwerde nur gegeben , wenn der Richter die Rechtswegverweisung vornimmt , sodass
als Rechtspfleger die befristete Erinnerung zu "nehmen" ist ?
3.) Ich gehe mal davon aus , dass - falls a.) zutrifft - die Verweisung auch im Verhältnis Rechtspfleger zu (Finanz)-Richter
für den letzteren bindend ist § 17 a II S.3 GVG , oder ?