Abgabe Kindergeldbestimmung an Finanzgericht ?

  • Hallo zusammen am frühen Morgen,

    Kindesvater hat ein Bestimmungsverfahren gegen die Kindesmutter nach § 64 I,II EstG beantragt ( mit PKH und Beiordnungsantrag seiner Rechtsanwältin ).
    Dieses ist allerdings unzulässig , weil die Voraussetzungen der o.g. Vorschriften fehlen ( Kind ist in seinem Haushalt und nicht im gemeinsamen oder einem anderem ).

    Auf Hinweis beantragt die Anwältin nun die "Abgabe" an das Finanzgericht ( Baden-Württemberg ).
    Verweisung nach § 3 FamFG scheidet aber aus , da dies nur innerhalb der Familiengerichtsbarkeit möglich ist.

    Mir fällt da nur noch der Weg der Rechtswegverweisung nach § 17 a II GVG ein; sonst bin ich mit meinem Latein an Ende.

    Fragen :

    1.) Ist jemand bekannt , ob für sonstige Rechtsstreitigkeiten "um das Kindergeld" herum das Finanzgericht das
    Gericht des zulässigen Rechtswegs i.S. der o.g. Vorschrift ist ?

    Antragsgegner ist ja bisher weder ein Finanzamt noch die Kindergeldkasse.

    2.) Der Weg des Verfahrens ist ja in der Vorschrift ziemlich genau beschrieben.

    Unsicher bin ich mir bzgl. des "beizufügenden" Rechtsmittels gem. § 17 a IV GVG.
    Zulässig ist die sofortige Beschwerde nach der jeweiligen Verfahrensordnung.

    Blöd , dass das FamFG keine sofortige Beschwerde kennt, sondern nur die "FamFG-Beschwerde".
    Was tun ?

    Ist die Beschwerde nur gegeben , wenn der Richter die Rechtswegverweisung vornimmt , sodass
    als Rechtspfleger die befristete Erinnerung zu "nehmen" ist ?

    3.) Ich gehe mal davon aus , dass - falls a.) zutrifft - die Verweisung auch im Verhältnis Rechtspfleger zu (Finanz)-Richter
    für den letzteren bindend ist § 17 a II S.3 GVG , oder ?

  • Die Frage, ob Kindergeld zu zahlen ist, ist sicherlich nicht vom Familiengericht als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden.
    Die Frage, wer als Berechtigter des Kindergeldes nach den einschlägigen Bestimmungen des EStG und des BKKG zu bestimmen ist, ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Familiengericht zu beantworten. Da gibt es keine Verweisung an das Finanzgericht.

    Bei der Abweisung des Antrages nach § 64 EStG wegen Nichtvorlage der Antragsvoraussetzungen wird auch nicht über die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern zur Sache entschieden. § 17a GVG kommt also nicht zur Anwendung.

  • Mh also ich mache zwar auch Familiensachen, aber die Sache mit dem Kindergeld ist echt überhaupt nicht mein Fall. Eins würde ich aber in diesem Fall sagen: Eine Abgabe an das Finanzgericht scheidet aus. Zuständig ist das Familiengericht und fertig. Entweder soll der Antrag zurück genommen oder der Antrag wird halt zurückgwiesen. Es handelt sich meiner Meinung nach schon eindeutig um eine Unterhaltssache nach §231 Abs. 2 FamFG. Also ist die Beschwerde nach dem FamFG als Rechtsbehelf maßgebend. Und immer schön dran denken: §68 Abs. 1S.2 FamFG: Eine Abhilfe ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich.

  • Ich verweise mal in diesem Zusammenhang auf den sehr lesenswerten Aufsatz der RAe Martin Haußleitner und Dr. Barbara Schramm in der NJW-Spezial, Heft 17, 2011, S. 516 f.

    Hier heißt es u. a.:

    "In allen Fällen, in denen sich die Obhut des Kindes nicht eindeutig zuordnen lässt oder in denen die Eltern gerade darüber streiten, in wessen Haushalt sich das Kind aufhält, scheidet nach der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung in § 64 II, III EStG eine familiengerichtliche Entscheidung aus. Zur Klärung über die tatsächlichen Voraussetzungen des Obhutsverhältnisses sind die Familienkassen und gegebenenfalls die hierfür zuständigen Finanzgerichte in eigener Zuständigkeit berufen (OLG München, NJW-RR 2011, 1082, im Anschluss an OLG Nürnberg, BeckRS 2011, 04168, und OLG Jena, BeckRS 2011, 12759)."

    Ich würde daher eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG favorisieren.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Nochmals:
    Das Familiengericht entscheidet nicht, ob Kindergeld zu zahlen ist.
    Es entscheidet bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur über die Person des Empfangsberechtigten bzw. lehnt dessen Bestimmung mangels der Voraussetzungen für die beantragte Bestimmung ab.

    Eine Verweisung an das Finanzgericht scheidet aus, da dieses ja "nur" Rechtsmittelinstanz ist und nur im Wege der Verfolgung von Rechtsmitteln anzurufen ist.
    Noch verwegener ist eine Verweisung an die Familienkasse. Die ist doch kein Gericht.

    Es kommen somit weder Verweisungsvorschriften des FamFG noch des GVG in Betracht.

  • Nochmals:
    Das Familiengericht entscheidet nicht, ob Kindergeld zu zahlen ist.

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, geht es aber auch im vorliegenden Fall nicht darum ob, sondern wem das Kindergeld zu zahlen ist (Kind lebt im Haushalt des Vaters, darüber gibt es aber Streit).

    Zitat

    Eine Verweisung an das Finanzgericht scheidet aus, da dieses ja "nur" Rechtsmittelinstanz ist und nur im Wege der Verfolgung von Rechtsmitteln anzurufen ist.
    Noch verwegener ist eine Verweisung an die Familienkasse. Die ist doch kein Gericht.

    Es kommen somit weder Verweisungsvorschriften des FamFG noch des GVG in Betracht.

    Da hast Du allerdings Recht. In diesem Fall kommt dann wohl nur eine Zurückweisung des Antrags (falls die Anwältin ihn nicht zurücknimmt) in Betracht.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hm.....
    Die Vorschrift des § 231 II FamFG ist mir selbstverständlich bekannt.
    Die vorliegende Konstellation ( nicht ob , sondern wem ) unterliegt m.E. gerade nicht dieser Vorschrift, da sie eben einem Bestimmungsverfahren nach §§ 3 II BKGG,64 EstG ebenfalls nicht unterliegt.
    Oder ich bin hier falsch gewickelt.:gruebel:

    Gar keine Abgabemöglichkeit vor einer Endentscheidung ?:confused:

    Das ist für mich gerade nicht verständlich , zumal offenbart auch Abgabe beantragt ist , um eine Zurückweisung zu vermeiden.

  • Eine Verweisung an das Finanzgericht scheidet aus, da dieses ja "nur" Rechtsmittelinstanz ist und nur im Wege der Verfolgung von Rechtsmitteln anzurufen ist.

    Diese Aussage ist falsch, siehe §§ 40 ff FGO.

    Alles weitere (Vorverfahren erforderlich oder nicht) hat nichts mit der Rechtswegzuständigkeit zu tun, sondern betrifft vo Finanzgericht zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen.

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