Last Minute PKH

  • Folgender Sachverhalt:
    Am 06.09.2011 wird ein Vergleich geschlossen mit Widerrufsklausel bis zum 20.09.2011.
    Der Vergleich wird nicht widerrufen.

    Später wird dann PKH bewilligt mit Wirkung zum 20.09.2011, also genau zum Ablauf der
    Widerrufsfrist.

    Kann der PKH-Anwalt überhaupt Kosten aus der Landeskasse bekommen??? Das Verfahren ist ja
    mit Vergleichsabschluss erledigt und er hat zwischen Vergleichsabschluss und Ablauf der Widerrufsfrist
    keinerlei Erklärung bei Gericht eingereicht.

    Eine Rückfrage beim Richter hat ergeben, dass es sich bei dem Datum nicht um einen Schreibfehler
    handelt, sonderrn dass absichtlich dieses Datum gewählt wurde, weil erst dann die PKH-Unterlagen
    vollständig eingereicht wurden.

    Ich finde dazu nix, evtl. kann mir hier jemand mit einer Kommentarstelle / Rechtsprechung weiterhelfen.
    Gruß
    Skarbku

  • Wer konnte denn noch widerrufen ?

    Grundsätzlich hat er sich damit befasst, gibt die VG, die TG muss er begründen (möglicherweise ist noch eine Rücksprache mit der Gegenseite über den Widerruf erfolgt).

    Die Einigungsgebühr bekommt er nur dann, wenn seine Partei noch widerrufen konnte und er seiner Partei dazu noch was gesagt hat.

    Ansonsten hat er zwar alle Gebühren verdient, bekommt sie aber nicht aus der LK.


  • dass absichtlich dieses Datum gewählt wurde, weil erst dann die PKH-Unterlagen
    vollständig eingereicht wurden.

    Ich kenne das nicht anders, als das in dieser Situation auf die Antragstellung rückwirkend bewilligt wird. Soll das eine Strafe für fehlende Unterlagen sein?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • @ A.U.

    Wahrscheinlich war das auch ein "doofer" RA ;)

    Hier würde in solchen Fällen auch PKH ab Antragstellung gewährt werden. Aber vorliegend sehe ich keine Möglichkeit der Erstattung von Gebühren aus der Landeskasse. Ist ja alles schon gelaufen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • @ A.U.

    Wahrscheinlich war das auch ein "doofer" RA ;)

    Der kann ja auch nur weitergeben, was der Mandant ihm gibt :(!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung kann es hier mangels Bewilligungsreife nicht geben. Der Antrag war erst nach Vorliegen der nötigen Unterlagen bewilligungsreif, der Anwalt kann also erst ab diesem Zeitpunkt beigeordnet werden (zur Bewilligungsreife siehe Hartmann, 40. Aufl., § 48 RVG Rn. 17 ff., besonders Rn. 30).

    Es mag sein, dass Richter das anders handhaben, für richtig halte ich das nicht.

    Wenn ein Mandant die Unterlagen zu spät beim Anwalt abgibt, trifft ihn selbst die "Strafe" für fehlende Unterlagen, schließlich muss er den Anwalt dann selbst bezahlen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Wenn ein Mandant die Unterlagen zu spät beim Anwalt abgibt, trifft ihn selbst die "Strafe" für fehlende Unterlagen, schließlich muss er den Anwalt dann selbst bezahlen.

    In aller Regel trifft das den Anwalt, weil beim Mandanten nichts zu holen ist. Warum sonst PKH?
    Aber inhaltlich: Hartmann schreibt auch: "Eine Rückwirkung kann notwendig sein, wenn das Gericht das Fehlen der Unterlagen weder gerügt noch ihre Nachreichung befristet hatte". M.E. gilt das erst recht, wenn das Gericht die Bewilligung von PKH in Aussicht gestellt hat und nur noch Unterlagen nachgereicht werden sollen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Wenn ein Mandant die Unterlagen zu spät beim Anwalt abgibt, trifft ihn selbst die "Strafe" für fehlende Unterlagen, schließlich muss er den Anwalt dann selbst bezahlen.

    In aller Regel trifft das den Anwalt, weil beim Mandanten nichts zu holen ist. Warum sonst PKH?

    Da hast Du natürlich recht.

    Aber inhaltlich: Hartmann schreibt auch: "Eine Rückwirkung kann notwendig sein, wenn das Gericht das Fehlen der Unterlagen weder gerügt noch ihre Nachreichung befristet hatte". M.E. gilt das erst recht, wenn das Gericht die Bewilligung von PKH in Aussicht gestellt hat und nur noch Unterlagen nachgereicht werden sollen.

    Das wissen wir aber im Ausgangsfall nicht, wahrscheinlich hat der Richter ja gerügt oder befristet. Schließlich hat er den Beginn der Beiordnung bewusst gewählt. Dagegen hätte der Anwalt Rechtsmittel einlegen können.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


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