Erbausschlagung mdj - Genehmigung erforderlich?

  • Fall:

    Eltern haben 2 Kinder. Tochter über 18, Sohn minderjährig.
    Eltern sind rk geschieden. Mutter gestorben und kein Testament bzw. Vfg v.T.w. hinterlassen.
    Somit die Kinder Erben der Mutter zu je 1/2.
    Vater hat die Ausschlagung für Sohn erklärt (da die Mutter ca. 3000 € Schulden hatte) und will nun fam. Genehmigung.
    Es ist doch keine Genehmigung erforderlich nach § 1643 II BGB. Oder bin ich verwirrt?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Doch, Gen. ist erforderlich, da der geschiedene Ehemann/Vater nicht Erbe geworden ist und folglich das Kind nicht erst durch seine Ausschlagung Erbe geworden ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich glaub , Du bist tatsächlich verwirrt.
    Die Vorschrift ist allerdings nicht gerade übersichtlich.

    Genehmigung ja, weil Kind "originär" Erbe ist und nicht erst durch Ausschlagung des Vaters "in eigener sache " zum Erbe wird.

  • Ok- verwirrt.

    Noch eine Sache dazu:

    M hatte Schulden ca. 3000 €. Dem gegenüber steht ein belastetes Grundstück, wo die M zu 1/2 Miteigentümer war (die andere Hälfte gehört dem Vater).
    Ich würde die Ausschlagung nicht genehmigen, da der mdj ja zu 1/2 in Erbengemeinschaft Grundbesitz bekommt.
    Oder gibts da andere Entscheidungen bzw. Ansichtsweisen?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Die Frage ist ja wie hoch das Grundstück noch belastet ist. Wenn Belastung über Verkehrswert vorliegt würd ich als Fam-Rpfl. schon zu einer Genehmigung tendieren. Was hat das Kind davon, wenn es erst Eigentümer wird, aber dann die Bank nen Rappel kriegt und das Ding in die Zwangsversteigerung schickt. Wovon sollte das Kind (selbst wenn es mit der volljährigen Schwester Eigentümer wird) die Darlehensraten zahlen?

  • So pauschal lässt sich das nicht beantworten. Es kommt sehr darauf an, was das Grundstück wert ist und welche Lasten noch bestehen. Cassi84 ist da also zuzustimmen.

    Das FamG wird also nicht umhin kommen, Ermittlungen zum Grundstückswert und zu den Belastungen anzustellen.

    Da die Eltern geschieden waren, wundert es mich, dass bzgl. des Grundstücks noch keine "Auseinaandersetzung" erfolgte. Oder existiert evtl. schon ein Übertragungsvertrag, der nur noch nicht (vollständig) durchgeführt wurde?

    Ulf

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  • Das klingt wieder nach einem an der Lebenspraxis orientierten Fällen aus dem Unterricht, stimmts?

    Um im Schema zu bleiben:

    bezüglich der Ausschlagung ist die Sache Genehmigungsbedürftig, die Frage ob Genehmigungsfähigkeit vorliegt beantwortest du mit: es kommt darauf an und schreibst unter "weitere Arbeitsschritte" Zwischenverfügung bezüglich Wertanfrage und Darlegung der Belastung, dann abwägen ob höherer Wert oder Überschuldung.

  • Wobei ich "Zwischenverfügung" unpassend finde. Es gibt weder einen wirklichen "Antragsteller" (das Genehmigungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, ein "Antrag" ist daher nur Anregung) noch kann das Gericht die Genehmigung einfach versagen, wenn die Beteiligten nicht mit den Infos rüber kommen (Amtsermittlungspflicht).

    Ulf

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  • Ja, mein Dozent wollte das immer so genannt haben. Den Hinweis von dir haben wir auch gebracht, wurde aber mit dem Kommentar: "Ich bin hier der Richter, ich weiß das besser" abgebügelt. Sei es drum.

  • Entweder ist die Erbschaft überschuldet oder sie ist es nicht. Was von beidem vorliegt, ist den anzustellenden Ermittlungen anheimgestellt. Die Genehmigung der Ausschlagung einer nicht überschuldeten Erbschaft kommt kaum in Betracht.

  • Wie mir vom LG und vom OLG bestätigt, ist die Genehmigung einer werthaltigen Erbschaft (in der Regel) nicht möglich.

    Wie die Vorposter bereits ausgeführt haben, kommt es daher darauf an, ob die Erbschaft, nach Saldierung der Aktiva und Passiva, überschuldet ist oder nicht. Es handelt sich, wie ebenfalls ausgeführt wurde, um ein Verfahren von Amts wegen und nicht um ein Antragsverfahren. Wie weit man die gerichtliche Ermittlungspflicht sieht, ist eine andere Frage.

    Selbst wenn zur Erbmasse auch belasteter Grundbesitz gehört, zeigt meine Erfahrung aus der Praxis, dass in den meisten Fällen (Ausnahmen sind selbstverständlich denkbar und auch praktisch möglich), KEINE Überschuldung des Nachlasses vorliegt, was u. a. damit zu hat, dass eine finanzierende Bank den Grundbesitz ja nie bis 100% belastet, sondern meist nur bis zu ca. 70%. Da müssen daher schon noch weitere Faktoren hinzukommen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das halte ich für eine Missinterpretation der BGH-Entscheidung.

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/4zr7_10.pdf

    Im BGH-Fall ging es darum, dass ein geschäftsfähiger und nicht unter Betreuung stehender Behinderter einen Pflichtteilsverzicht erklärt hatte. Dies hielt der BGH entgegen der Ansicht des OLG Hamm nicht für sittenwidrig. Aus dieser fehlenden Sittenwidrigkeit eines lebzeitigen Rechtsgeschäfts mit dem Erblasser zog der BGH sodann die Konsequenz, dass dann auch die Erbausschlagung eines (geschäftsfähigen!) Sozialhilfeempfängers nicht sittenwidrig sein kann.

    Ob die Erbausschlagung genehmigungsfähig ist, wenn die Erbausschlagung vom gesetzlichen Vertreter einer nicht geschäftsfähigen Person erklärt wird, ist dagegen eine ganz andere Frage, sodass ich davon ausgehe, dass die zitierten Ausführungen des BGH nur die Erbausschlagung durch einen Geschäftsfähigen im Auge haben. Hierfür spricht insbesondere, dass die Entscheidung des LG Aachen, welcher der BGH zustimmt, unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ebenfalls nur die Erbausschlagung durch einen geschäftsfähigen Sozialhilfeempfänger zum Gegenstand hatte. Auch das für die Gegenansicht zitierte OLG Stuttgart hatte die Erbausschlagung durch einen Betreuer nur unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit erörtert und diese bejaht. Insoweit ist die Entscheidung des OLG Stuttgart auch unzutreffend und die Ausführungen des BGH sind daher nach meiner Ansicht auch nur in diese Richtung zu verstehen. Die Frage, ob die Erbausschlagung durch einen Betreuer, die als solche -nur das war die Streitfrage!- nicht sittenwidrig ist, aus einfach-rechtlichen Gründen gleichwohl nicht genehmigt werden kann, hat damit nichts zu tun. Denn bei einer sittenwidrigen unwirksamen Erbausschlagung würde sich die Frage nach ihrer Genehmigungsfähigkeit ja gar nicht mehr stellen. Also kann die fehlende Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Sittenwidrigkeit der Erbauschlagung beruhen, sondern es geht um die Frage, ob die nicht sittenwidrige Ausschlagung genehmigungsfähig ist (Bestelmeyer Rpfleger 2011, 635, 637 mit Kritik in Fn. 14 an der Entscheidung des OLG Hamm, das die Sittenwidrigkeit rechtsirrig für eine Frage der Genehmgigungfähigkeit hielt). Die Kritik des BGH an den Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Hamm bezieht sich daher nach meiner Ansicht lediglich auf diesen fehlerhaften Denkansatz, aber nicht auf die Frage, ob ein nicht sittenwidrige Ausschlagung dann gleichwohl nicht genehmigungsfähig wäre. Denn für die Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter gelten nun einmal andere Regeln als für die Erbausschlagung durch den Betroffenen selbst.

  • Denn für die Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter gelten nun einmal andere Regeln als für die Erbausschlagung durch den Betroffenen selbst.

    Dem stimme ich völlig zu. Den übrigen Ausführungen ebenso.

    Wie sich aus meinem vorherigen Posting bereits entnehmen lässt, habe ich damals die besagte amtsgerichtliche Entscheidung getroffen, die dann eine Entscheidung des LG Bielefeld und die bekannte Entscheidung des OLG zur Folge hatte.

    Interessant finde ich welche Wellen insb. die Entscheidung des OLG Hamm geschlagen hat und meine damit, die Kommentierungen der Entscheidung etc. Ich gebe auch gern zu, dass ich, wie das OLG Hamm, die Frage der Sittenwidrig ja/nein, auch unter den Prüfungspunkt der Genehmigungsfähigkeit gepackt hätte, finde aber aufschlussreich, dass Cromwell das anderes sieht.

    Nur am Rande: Ich hatte die Genehmigung damals mehr oder weniger die Genehmigung aus zwei Gründen verweigert:
    1. ich sah keinen Vorteil für den Betreuten, sondern (nur bzw. überwiegende) Nachteile
    2. ich sah eine Sittenwidrigkeit
    Die weitere Beschwerde wurde, einfach ausgedrückt, vom LG Bielefeld mit dem Bemerken zurückgewiesen "wir sehen auch keinen Vorteil, ob das ganze (auch) sittenwidrig ist, interessiert uns nicht".
    Das OLG Hamm hat dann wiederum sinngemäß geschrieben, "das LG hat einen falschen Schwerpunkt gesetzt. Wir sehen vor allem eine Sittenwidrigkeit".

    Ich sag mal so: Hauptsache ich bin gehalten worden.:) Die unterschiedlichen Herangehensweisen des LG und des OLG sind für mich aber eine Bestätigung, dass man z. B. in einer Zwischenverfügung oder Entscheidung immer ALLE Gründe die dafür oder dagegen sprechen ausführen sollte, will man nie weiß, wie die Obergerichte so ticken (s. o.). Dies muss insb. gelten, wenn man keine Abhilfebefungis hat und so auch die Möglichkeit verwehrt ist, im Rahmen einer Nichtabhilfeentscheidung noch Argumente oder Gedanken "nachzuschieben".

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich hänge mich mal mit einer ähnlichen Frage hinten dran:
    A ist verstorben und hinterlässt B, seine Ehefrau und C, seine Tochter aus erster Ehe. Es gibt kein Testament. B will die Erbschaft ausschlagen, weil jede Menge Schulden da sind. C wird in 4 Wochen 18... Bis dahin ist die Ausschlagungsfrist aber abgelaufen.
    Wie gehe ich bei der Ausschlagung vor? Idee: B erklärt die Ausschlagung ganz normal. Ich würde dann C und die Mutter von C die Ausschlagung erklären lassen, damit ich die Unterschrift von C nach dem 18. Geburtstag nicht nochmal brauche. Das Genehmigungsverfahren beim Familiengericht muss ich ja aber trotzdem lostreten oder?

  • C kann nicht selbst handeln, weil er nicht volljährig und damit nicht voll geschäftsfähig ist. Es hat daher die Mutter von C als dessen gesetzliche Vertreterin auszuschlagen und diese Erbausschlagung bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung. Wird C vor Erteilung der Genehmigung volljährig, tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1829 Abs. 3 BGB). Er muss aber natürlich aufpassen, dass er die Genehmigung dann innerhalb der - mit seiner Volljährigkeit nicht mehr gehemmten - Ausschlagungsfrist erklärt.

  • Damit ich das richtig verstanden habe: Sobald C 18 wird, muss er bei uns im Notariat einen Termin ausmachen und die Erbschaft ausschlagen und die normale Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beginnt dann mit dem Tag des 18. Geburtstages?:gruebel:

  • Die Frist läuft für C bereits ab Kenntnis des gesetzl. Vertreters vom Anfall der Erbschaft, wird aber gehemmt, so lange das Genehmigungsverfahren läuft. Dieses endet mit Volljährigkeit automatisch, so dass die Frist ab dann für C weiter abläuft.

    Ulf

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  • Damit ich das richtig verstanden habe: Sobald C 18 wird, muss er bei uns im Notariat einen Termin ausmachen und die Erbschaft ausschlagen und die normale Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beginnt dann mit dem Tag des 18. Geburtstages?:gruebel:

    Du hast nicht gelesen, was ich geschrieben habe.

    Wenn mit der Ausschlagung bis zur Volljährigkeit zugewartet wird, ist sie nach Deinen eigenen Angaben verspätet. Also muss jetzt die Mutter - mit famG - ausschlagen und ob der Volljährige dann nochmals tätig werden muss, hängt davon ab, ob die famG bis zum Eintritt der Volljährigkeit rechtskräftig erteilt wurde und von ihr gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch gemacht worden ist. Ist dies alles bis zur Volljährigkeit nicht erfolgt - was schon wegen der Beschwerdefrist wahrscheinlich ist -, muss der Volljährige die Ausschlagung seiner Mutter nach § 1829 Abs. 3 BGB an Stelle des FamG- nachgenehmigen.

    Bezüglich der Frist: Sie beginnt mit Kenntniserlangung der Mutter und läuft bis zum Genehmigungsantrag beim FamFG. Ab hier ist sie gehemmt und sie läuft weiter, sobald die Mutter eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses erhält (Alternative 1) oder wenn das Kind volljährig wird, sofern die Ausschlagung nicht mehr während der Minderjährigkeit wirksam wird (Alternative 2).

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