Testamentsvollstreckung/ Nachlassverwaltung

  • Hallo alle zusammen, bin für jeden Denkanstoß dankbar..
    Folgende Konstellation:
    Erblasserin hat ihren schwerstkörperbehinderten Sohn zum Alleinerben bestimmt. Dieser steht vollumfänglich unter Betreuung. Betreuer ist nach dem Tod der Mutter der leibliche Vater geweorden. dieser war lt. Testament ausgeschlossen- Betreuungsabteilugn wußte von dem Testament noch nichts. Dauertestamentsvollstreckung ist angeordnet: Wortlaut: gemäß § 2216 BGB wird der TV verbindlich angewiesen, die meinem sohn X gebührenden jährlichen Reinerträge des Nachlasses ausschließlich in folgender form zuzuwenden.. dafür Sorge zu tragen, dass er zeit seines Lebens das Grundstück XY zu Wohnzwecken nutzen kann... TV ist namentlich bestimmt, weiß aber noch nicht , ob er annimmt. Das Grundstück ist ausschließlich mit finanziellen Mitteln des Sohnes( Erstattungen von Berufsgenossenschaften pp wegen Arbeitsunfall) finanziert, leider aber auf die Erblasserin eingetragen. Der Betreuer des Erben beantragt nun NLVerwaltung.... Grundsätzlich ja beides nebeneinander möglich ...Betreuer will das GRundstück verkaufen, so war es auch von der Erblasserin angedacht...Der Erbe kann das Grundstück nicht nutzen, Betreuungsgericht bangt um das Betreutenvermögen, dass im NL" versteckt" ist.. aber ist NLVerwaltung da das Mittel der Wahl ?

  • Nachlassverwaltung scheint mgls. Sicherungsbedürfnis nicht in Frage zu kommen.

    Einfach den benannten TV bitten binnen 3 Wochen mitzuteilen ob er das Amt annimmt.

    wenn ja: TV verwaltet den Nachlass, unabhängig von der Betreuung. (u.a. keine Genehmigung des Immobiliengeschäfts durch das VormG)
    wenn nein: kein ErsatzTV, also TV vollständig entfallen. Damit kann der Betreuer für den Erben die Erbschaft annehmen und im Rahmen der Betreuertätigkeit verwalten (dann für Immobiliengeschäft vormg. Genehmigung erforderlich).

    Nachlassverwaltung halte ich hier für nicht das richtige Mittel.

  • Eine Nachlassverwaltung bei angeordneter TV ist natürlich völlig unsinnig.

    Ich würde allerdings dazu tendieren, die TV bei Ablehnung des TV-Amtes durch den Benannten nicht als materiellrechtlich erloschen zu betrachten. Vielmehr dürfte nach Sachlage (behinderter Erbe) davon auszugehen sein, dass der Erblasser für den Fall der Ablehnung des TV-Amtes das NachlG stillschweigend ersucht hat, nach § 2200 BGB selbst einen TV zu ernennen.

    Ist der Sohn Vollerbe oder Vorerbe?

  • Der Sohn ist unbeschränkter Vollerbe. Für den Fall, das der benannte TV das Amt nicht annimmt, hat die Erblasserin das NLGericht ersucht, einen TV zu bestimmen. Ich habe daneben auch noch so ein ungutes Gefühl zu der erfolgten betreuerbestellung, den Vater sollte die Erblasserin gerade nicht, aber weitere Angehörige hat er nicht. Problematisch ist hier, dass der Erbe nich tunerheblich Vermögen hat, er bekommt mehrere Renten und hat erhebliche Einmalzahlungen durch die Versicherungen erhalten.... Im HRP habe ich gelesen, dass NLVerwaltung neben TV möglich ist, aber der Sinn erschließt sich mir nicht.....

  • Der TV verwaltet natürlich nur die von der Mutter stammenden Nachlassgegenstände, nicht jedoch das Vermögen, das der Erbe schon vor dem Erbfall besaß (Versicherungsleistungen) und aus eigenem Recht noch erwirbt (Renten) oder das er außerhalb des Nachlasses (insbesondere aufgrund von Bezugsberechtigungen) erworben hat. Es stellt sich daher durchaus die Frage, ob der Vater aufgrund der letztwilligen Verfügungen der Mutter nicht wieder aus seinem Betreueramt zu entlassen ist, obwohl der Mutter natürlich kein gesetzliches Benennungsrecht zustand.

    Erweist sich eine den TV bindende Erblasseranordnung als undurchführbar, kann das NachlG die betreffende Anordnung nach § 2216 Abs.2 S.2 BGB außer Kraft setzen, und zwar entgegen dem Wortlaut nicht nur bei einer "Gefährdung des Nachlasses", sondern auch bei einer zu besorgenden Schädigung der an ihm interessierten Personen (KG HRR 1933 Nr.1765).

    Der gestellte sinnlose Antrag auf Nachlassverwaltung zeigt im übrigen ziemlich eindeutig, dass der Vater seinem Betreueramt offensichtlich nicht gewachsen ist.

  • kk, der Fall ist relativ simpel in meinen Augen:

    lehnt der benannte TV ab ist das Nachlassgericht ersucht selbst einen Ersatz zu benennen. Größerer Nachlass (Geld und Immobilie) ist vorhanden, somit dürfte auch die Ausführung der TV nicht ganz einfach sein.
    => fähigen RA zum ErsatzTV ernennen. wieder kein Weg zu einer Nachlassverwaltung.

    Sinn von TV und NVerw. parallel sehe ich schon, jedoch in anderer Fallgestaltung.
    TV ist das Mittel, mit dem der Erblasser dem Erben zwar die Stellung als Erbe mit allen Rechten und Pflichten zukommen lässt, jedoch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten einem Dritten (= TV) überlassen möchte, weil Erbe (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter) a, dazu nicht "fähig" ist oder b, er ihm nicht "traut".
    NVerw. ist ein Mittel der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.

    => vollständig unabhängige Zielrichtungen. Stellt zB der TV fest, dass u.U. das ererbte Vermögen nicht reicht um die Verbindlichkeiten zu decken, weil noch nicht feststeht ob Immobilien zum erhofften Erlös veräußert werden können kann der TV NVerw. beantragen um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

    Nur in diesem Fall sehe ich keine Notwendigkeit für eine NVerw.

    Wir reden schon zu Recht von Nachlassverwaltung oder meinst du vllt Nachlasspflegschaft für die Schwebezeit bis Erbe und/oder TV feststehen o0 ? (habs selbst zusammengewurschtelt in #2, Verw. hat mit Sicherungsbedürfnis nix zu tun, das is Pflegschaft)

  • Die Anregung auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft wäre in meinen Augen genauso sinnlos. Der evtl. Antrag auf Nachlassverwaltung ist es schon deshalb, weil lt. Sachverhalt von einer Überschuldung des Nachlasses überhaupt keine Rede sein kann.

  • Der Betreuer fühlt isch mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge völlig überfordert, daher der Antrag auf NLVerwaltung, das betreuungsgericht findet den Antrag auf NLVerwaltung gut, weil die um das Vermögen des Betreuten bangen, dass, aus welchem Grund auch immer, Vermögen der Erblasserin geworden ist....
    Ich denke, ich werde dem benannten TV eine kurze Frist setzten und hoffen, dass er ablehnt, dann kann ein guter RA als TV handeln und das Grundstück für den Erben verkaufen udn das Vermögen so anlegen, dass es ihm zugute kommt.
    Denn nichts anderes hat die Erblasserin ja erreichen wollen....
    Danke für´s mitdenken!!!

  • Eine von Amts wegen ergehende Aufforderung des NachlG an den TV, sich über die Annahme des TV-Amtes zu erklären, ist zulässig (Staudinger/Reimann § 2202 RdNr.20). Wenn sich der TV innerhalb der gesetzten Frist nicht erklärt, darf dieses Schweigen allerdings nicht als Ablehnung des TV-Amtes gewertet werden. Ein Schweigen gilt vielmehr nur dann als Ablehnung, wenn das NachlG dem TV auf Antrag eines Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmt (§ 2202 Abs.3 BGB).

    Die Befürchtungen des Betreuungsgerichts halte ich nicht für begründet. Denn selbst wenn es sich so verhielte, dass Eigenvermögen des Betreuten in das Vermögen der Mutter investiert wurde, hätte der Betreute die entsprechenden Vermögensvorteile nunmehr im Wege der Erbfolge wieder zurückerhalten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!