Beratungshilfe für Auflösung Kreditvertrag durch Bank?

  • Hallo, habe hier einen BerH-Antrag für die Angelegenheit "Auflösung Kredite aufgrund Finanzagententätigkeit".
    Es geht darum, dass der Ast als Finanzagent tätig war, was wohl strafbar ist, und die Bank nun aus diesem Grund sämtliche Girokonten (des Ast, der Frau, des Kindes...) ausflösen will und auch den Kredit fürs Haus zum Jahresende fällig stellen will.

    Würdet ihr hierfür BerH bewilligen? :gruebel:

    Habe einen früheren BerH-Antrag des gleichen Ast zurückgewiesen, nun wurde die Sache lediglich etwas umformuliert...

  • Das würde auf die Kontostände ankommen; weiterhin ist zu prüfen, wer welchen Anspruch gegen die Bank geltend machen möchte.

    Fakt ist nun einmal, dass der Antragsteller Verträge mit der Bank abgeschlossen hat. Will diese jetzt kündigen, sehe ich schon ein Beratungsbedarf. Ich setze das mal mit der Kündigung eines Mietverhältnisses gleich und hier würden wir auch BerHilfe bewilligen.

  • Das würde auf die Kontostände ankommen; weiterhin ist zu prüfen, wer welchen Anspruch gegen die Bank geltend machen möchte.

    Der RA möchte die BerH für die Prüfung ob die Gesamtfälligstellung durch die Bank aufgrund der Finanzagententätigkeit rechtens ist...
    Wieso machst du das von den Kontoständen abhängig?

  • Eben. Die Kontostände brauchst du ja für die Ermittlung ob bedürftig oder nicht. Der berühmte Schlauch vor Feierabend, gell?! ^^

    In der Sache würde ich das schon bewilligen. Ob die Bank das darf und wenn ja wie weitreichend ist natürlich schon eine Frage und durchaus ein rechtliches Problem.

  • Danke für eure Antworten :)

    Zu bedenken ist, dass etwa vorliegende unerlaubte Handlungen des Antragstellers die Gewährung von Beratungshilfe nicht ausschließen :)

    Blöde Frage: steht das irgendwo...? Hab erfolglos gesucht..oder Bezugnahme auf PKH?

  • Danke für eure Antworten :)

    Zu bedenken ist, dass etwa vorliegende unerlaubte Handlungen des Antragstellers die Gewährung von Beratungshilfe nicht ausschließen :)

    Blöde Frage: steht das irgendwo...? Hab erfolglos gesucht..oder Bezugnahme auf PKH?

    Das ergibt sich aus §§ 1, 2 II BerHG. Die Voraussetzungen liegen hier vor, soweit Bedürftigkeit besteht.

    Beratungshilfe darf nur dann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Wahrnehmung der Rechte mutwillig wäre, § 1 III BerHG. Dies ist hier aber nicht der Fall.

  • Blöde Frage: steht das irgendwo...? Hab erfolglos gesucht..oder Bezugnahme auf PKH?


    Muß das irgendwo stehen? Wenn es doch für Strafsachen auch BerH gibt? :gruebel:

    Der Hinweis beruhte womöglich darauf, daß hier ja auch schon Diskussionen auf der Schiene geführt wurden, daß es für den Vorwurf einer unerlaubten Handlung bzw. Straftat keine Beratungshilfe geben darf/kann/soll, weil man sich ja von Anfang so hätte verhalten können, daß der Vorwurf gar nicht erst aufkommt.

  • Der Hinweis beruhte womöglich darauf, daß hier ja auch schon Diskussionen auf der Schiene geführt wurden, daß es für den Vorwurf einer unerlaubten Handlung bzw. Straftat keine Beratungshilfe geben darf/kann/soll, weil man sich ja von Anfang so hätte verhalten können, daß der Vorwurf gar nicht erst aufkommt.

    Eben! Diesen Gedanken hatte ich auch.
    Es kann doch eigentlich nicht sein dass jemand eine unerlaubte Handlung begeht und ein Rechtsanwalt solls dann auf Staatskosten richten...

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