Diplomarbeit

  • Hallo,

    da ich gern meine Diplomarbeit im Bereich Familiensachen schreiben möchte, wollte ich mal bei den Praktikern nachfragen, ob jemand eine Idee hat, was sich als Thema für eine Diplomarbeit in diesem Bereich am ehesten eignen würde. Leider fehlt einem (noch) die Erfahrung in der Praxis, sodass einem die Themawahl doch relativ schwer fällt, zumal die Diplomarbeit auch noch eine Praxisauswertung enthalten muss.


    Vielleicht könnte mir diesbezüglich ja jemand von euch einen guten Tipp geben.

    Vielen Dank schon mal vorab! :)

  • Vielleicht die Problematik der Vertretung der Mdj. in den familiengerichtlichen Verfahren (wann Erg.Pfleger, wann Verfahrensbeistand, wann keines von beiden).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wär jetzt auch mein Vorschlag gewesen;).

    Vor allen Dingen kann man hier auch die ( unterschiedliche ) Handhabung in der Praxis gut "untersuchen".

  • Soooo, da bin ich auch mal wieder. Erst einmal vielen, vielen Dank für die Rückmeldungen und sorry, dass ich mich jetzt erst darauf melde.

    Allerdings muss ich leider zu eurem einheitlichen Thema sagen, dass man sich in den letzten Jahren leider schon ausgiebig mit der Thematik Verfahrensbeistand/Ergänzungspfleger beschäftigt hat, sodass mein Dozent nicht gerade "erbaut" war.

    Habt ihr evtl. noch andere Ideen und Vorschläge? Oder könnte man das Thema Verfahrensbeistand/Ergänzungspfleger noch irgendwie spezialisieren?! :confused: Na, was meint ihr? Ach, das ist wirklich gar nicht so einfach - vielleicht sollte ich doch in einem anderen Gebiet schreiben.....:nixweiss:..

    Vielen Dank! ;)

  • Interessant könnte auch das Thema "Muss bei der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, insb. einer Erbausschlagung gem. § 1829 BGB analog zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts tatsächlich von der Genehmigung Gebrauch gemacht werden (h. M.), oder ist das Rechtsgeschäft nicht (vgl. § 1831 BGB) vielmehr bereits mit der Zustellung des Beschlusses an den "Antragsteller" und mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses wirksam? (vgl. LG Berlin, Sonnenfeld/Zorn, Rpfleger 2004, 533 ff)" sein.

    Das wurde u. a. hier diskutiert.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (3. Dezember 2011 um 23:54)

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