VBVG - Umsatzsteuer

  • Im § 3, Abs. 1, letzter Satz VBVG heisst es: "Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Minderkaufmann) unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt."
    Wie ist das auszulegen? ... dass ich als Betreuer zusätzlich zu den Stundensätzen die Umsatzsteuer gg. die Staatskasse bzw. das Vermögen des Betreuten geltend machen kann?
    Hat jemand Hinweise auf Entscheidungen?

    Gr. Otto

  • Mann, hast Du Arbeitszeiten;).

    Wärts Du Berufsvormund, hättest Du recht.
    Als Berufsbetreuer stehen Deine Karten jedoch schlecht § 4 II S. 1 VBVG.

    Da braucht es keine Entscheidungen; manchmal ist sogar das Gesetz selbst eindeutig.

  • Hallo,
    neulich erzählte mir ein Berufsbetreuer freudestrahlend, er müsse gar keine Umsatzsteuer zahlen. Habe er auf einem Seminar erfahren, vorher hätte er das auch nicht gewusst.
    Begründung weiss ich nicht mehr, auch nicht, ob das wirklich für alle gilt.

    Is zwar nicht ganz zum Thema...

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • v.a. @ Franziska
    Na das wär OK, mal näheres zu wissen.
    In Fragen Umsatzsteuer laufen nämlich zwei Prozesse an Finanzgerichten. Ich glaub Schwerin und Düsseldorf.
    ... oder es war ´ne Ente. Die ganze Betreuer-Szene lauert nämlich, dass die Umsatzsteuerpflicht endlich weg fällt.

    Einstweilen und Danke

    Otto

  • Die ganze Betreuer-Szene lauert nämlich, dass die Umsatzsteuerpflicht endlich weg fällt

    Das Warten hat bald ein Ende.

    Pressemitteilung des BMJ vom 19.10.2012:

    Berufsbetreuervergütung künftig umsatzsteuerfrei

    Im Rahmen der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2013 konnte auf Betreiben des Bundesjustizministeriums eine Einigung zur Umsatzsteuerfreiheit der Berufsbetreuervergütung erzielt werden.

    Hierzu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Berufsbetreuer ist eine verdiente Anerkennung für die von ihnen geleistete anspruchsvolle und schwierige Arbeit. Für eine angemessene Verbesserung der Vergütung habe ich mich lange eingesetzt.
    Berufsbetreuer sind eine wichtige Stütze unseres Betreuungswesens. Eine gute rechtliche Betreuung ist Voraussetzung für das Wohl und die Teilhabe der betreuten Menschen am Leben in der Gesellschaft. Betreuer, die hilfsbedürftigen Menschen zur Seite stehen, verdienen für ihre Arbeit Respekt und Anerkennung, auch finanzielle.
    Hintergrund:
    Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern. Bislang unterliegt diese Vergütung in der Regel der Umsatzsteuerpflicht. Im Jahr 2005 wurde eine Pauschalvergütung eingeführt. In diese Pauschale wurde auch die gesetzliche Umsatzsteuer rechnerisch mit einbezogen. Denn es sollte nicht jede (steuer-)gesetzliche Änderung zugleich die Abrechnungsgrundlage verändern.
    Die nunmehr gefundene Einigung der Koalition zur Änderung im Jahressteuergesetz 2013 hat zur Folge, dass sämtliche Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern außerhalb ihres sonstigen Berufs oder Gewerbes (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Steuerberater für den Betreuten) von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Umsatzsteuerbefreiung führt faktisch zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung der Berufsbetreuer. Denn die Pauschalvergütung, von der bislang die Umsatzsteuer abgeführt werden muss, steht künftig netto zur Verfügung. Als Beispiel: Der Einkommenszuwachs beträgt künftig in der höchsten Vergütungsstufe (Stundensatz von 44 €) 7,02 € pro Stunde.

    Quelle:hhttp://www.bmj.de/SharedDocs/Pre…d289?nn=1356288

  • Na ob dem so ist :gruebel:. Wer keine Umsatzsteuer zahlt, bekommt auch keine Vorsteuer erstattet. Letztere fällt bei mir richtig ins Gewicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gerade eben war ein Berufsbetreuer bei mir. Der meinte, es wären 7 € mehr pro Stunde bei ihm (wie das oben auch schon steht). Das hört sich schon ganz schön ordentlich an, die Freude stand ihm auch ins Gesicht geschrieben.

    Den Betreuern sei es gegönnt :).


  • Was bedeutet eigentlich der von mir fett markierte Satzteil konkret?

    Gilt die Befreiung von der Steuer auch tatsächlich für Berufsbetreuer, die "nur" und ausschließlich von Betreuervergütungen leben? :gruebel:

  • Also ich verstehe die dortige Aussage nur so, dass ein Berufsbetreuer, der zugleich Anwalt ist, für seine anwaltliche Tätigkeit selbstverständlich Umsatzsteuer zu zahlen hat; nur auf die ihm zustehende Betreuervergütung wird keine Umsatzsteuer erhoben.

    Also trifft die Befreiung gerade die Nur-Berufsbetreuer in voller Höhe, wogegen die "Anwalts-Betreuer" trennen müssen, was Betreuung und was anwaltliche Tätigkeit ist.

  • Weiß jemand schon, ab wann das gilt?
    Ich habe hier einen Verfahrenspfleger, der die 44 EUR beantragt, statt 33,50 pro Std.

    Die Änderung bei der Umsatzsteuer hat nichts mit den Stundensätzen zu tun. Verfahrenspfleger rechnen weiterhin nach § 277 FamFG, § 3 VBVG ab. Also in der höchsten Stufe 33,50 €. Nur bei der Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG bleibt halt nun mehr für die Betreuer übrig, da sie von der Pauschale keine Steuern mehr abgeben müssen. Sollte die Steuerbefreiung auch bei Verfahrenspflegschaften und Berufsvormündern greifen, entfällt dann die Erstattung der Steuer bei der Vergütungsfestsetzung. Mal abwarten, wie es dann tatsächlich eingeführt wird.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Die Regelung gilt ab dem 01.01.2013.



    Mal abwarten. Noch macht die Bundesregierung nicht alleine die Gesetzgebung. Muss noch im Bundestag und Bundesrat abgenickt werden... BTW: in den offiziellen Drs. habe ich die Umsatzsteuerbefreiung noch nirgends gefunden...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Eben !
    Und das Thema finde ich für Berufsvormünder wegen § 3 I VBVG ( letzter Satz ) auch viel spannender , da uns Betreuungsrechtspflegern eigentlich egal sein kann , was alles in einem Pauschalstundensatz enthalten ( oder nicht mehr enthalten ) ist.
    Bin daher mal gespannt, ob man auch an diese Berufsgruppe denkt.
    Schlamperei des Gesetzgebers hats auch schon woanders gegeben.

  • Zur Thematik vgl. bereits Bestelmeyer Rpfleger 2005, 583, 586 f.:

    „Besonders bedenklich erscheint, dass der Gesetzgeber die Stundensätze für Berufsbetreuer nunmehr als Bruttostundensätze ausgestaltet hat, in denen auch die auf die Nettovergütung anfallende Umsatzsteuer und sämtliche Aufwendungen des Betreuers (wiederum incl. Umsatzsteuer) enthalten sind (§ 4 Abs.2 S. 1 VBVG). Er hat durch diesen "Kunstgriff" nämlich nicht nur gewolltermaßen sichergestellt, dass sich die finanzielle Inanspruchnahme der Staatskasse im Bereich der Mittellosenbetreuung in Zukunft nicht erhöht, sondern gleichzeitig auch (unwissentlich?) dazu beigetragen, dass sich die Nettovergütung aller Berufsbetreuer für den Fall bereits ernsthaft ins Gespräch gebrachter künftiger Steuererhöhungen immer weiter reduziert. Geht man davon aus, dass sich die Mehrwertsteuer voraussichtlich bereits im Jahre 2006 um mindestens zwei Prozentpunkte erhöhen wird, so führt alleine diese Erhöhung zu einer Reduzierung der Nettovergütung im Volumen von 1,83 %. [17] Rechnet man den jährlichen Kaufkraftschwund von etwa 2 % noch hinzu, so werden die Berufsbetreuer voraussichtlich bereits ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des neuen Vergütungsrechts eine effektive Vergütungsreduzierung im Mindestvolumen von knapp 4 % gegenüber der sich zum 1.7.2005 ergebenden Vergütungshöhe zu verkraften haben. Darüber hinaus wird es in der Folgezeit zum Nachteil der Berufsbetreuer inflationsbedingt zwangsläufig zu weiteren und bei künftig erhöhten Preissteigerungsraten noch umfangreicheren Vergütungseinbußen im jährlichen Turnus kommen.

    Die vorstehenden steuerlichen Erwägungen legen den Schluss nahe, dass dem Gesetzgeber offensichtlich nicht einmal bewusst war, dass er im Falle künftiger Mehrwertsteueranhebungen mit der Norm des § 4 Abs.2 S. 1 VBVG die steuerliche Selbstverständlichkeit außer Kraft setzt, wonach die auf einen Nettorechnungsbetrag aufgeschlagene Umsatzsteuer für den Umsatzsteuerschuldner nur einen kostenneutralen monetären Durchlaufposten darzustellen hat. Dass diese steuerliche Rechtslage für Vormünder, Pfleger, Verfahrenspfleger und Nachlasspfleger unverändert bleibt und somit ausschließlich Betreuer von den geschilderten vergütungsrechtlichen Nachteilen betroffen sind, lässt sich schlichtweg nicht begründen.“

    Man wird also voraussichtlich siebeneinhalb Jahre brauchen, um eine von vorneherein sachlich verfehlte Regelung zu beseitigen. Man sollte derlei Unsinn besser erst gar nicht in Gesetzesform gießen, denn dann braucht man das Gesetz auch nicht zu ändern.

    Was anwaltliche, steuerberaterliche und sonstige berufliche Dienste angeht, bezieht sich die beibehaltene Umsatzsteuerpflicht auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.3 BGB.

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