PKH . Differenzverfahrensgebühr - an Mandant

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem.

    Wir haben PKH bekommen, auch für Vergleich. Es wurden nicht rechtshängige Sachen mitverglichen über Euro 2.500. Der Hauptsachewert ist Euro 5.500,00. Die Differenzverfahrensgebühr und die TG aus dem Mehrwert bekomme ich nicht aus der Staatskasse. Die kann ich ja dann mit dem Mandanten abrechnen, nur wie?? Die Terminsgebühr ist mir klar, wie ich die abrechne, aber die Differenzverfahrensgebühr?

    Hier bekomme ich aus der Staatskasse: 1,3 aus Euro 5.500,00, § 49 RVG = Euro 292,50

    Der Mandant müßte 0,8 DVG aus Euro 2.500,00 zahlen, § 13 RVG = Euro 151,20.

    Muß ich hier einen Abgleich vornehmen? und wenn ja, wie??


    Danke
    Osterhase

  • Die Differenzverfahrensgebühr und die TG aus dem Mehrwert bekomme ich nicht aus der Staatskasse.

    Das sagt meines Wissens nach nur das OLG Celle, dessen Entscheidung mir eine Kollegin im August 2011 zukommen ließ (Datum und Geschäftszeichen weiß ich leider nicht mehr).

    Ich hatte mich bisher nur mit den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 9.7.2009 (2 WF 33/09) und des OLG Nürnberg vom 22.12.2010 (7 WF 1773/10) zu diesem Thema befasst. Beide Gerichte halten für den Fall des Mehrvergleichs neben der Erstattung der 1,5-Einigungsgebühr auch die Erstattung einer 0,8-Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr (diese aus den zusammengerechneten Werten der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche) aus der Landeskasse für richtig. Meiner Ansicht nach hat das OLG Karlsruhe insbesondere in Randnummer 13 (bei JURIS) seiner Entscheidung überzeugend dargelegt, warum diese Gebühren aus der Landeskasse erstattet werden sollten.

    Ein Kollege hat dazu folgendes geäußert:
    " Die Entscheidung von Celle ist doch arg konstruiert. Der Argumentation von Karlsruhe ist eindeutig der Vorzug zu geben, nicht alleine schon deshalb, weil sich darin ja auch unsere jahrzehntelange Praxis widerspiegelt. § 48 Abs.3 RVG will ja eindeutig ( fast ) alle Vereinbarungen der Eheleute begünstigen. Vom Ergebnis her macht die Entscheidung von Celle diese Bestimmung in vielen Anwendungsfällen zum gebührenrechtlichen Nachteil der Anwälte gegenstandslos... ..Ich denke, dass da weder unsere Kostenrichter noch der 19. Senat des Kammergerichts "mitspielen" werden."

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Das OLG Dresden sieht es genauso wie das OLG Celle: Für Vergleiche über nicht anhängige Gegenstände kommt ausschließlich eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse in Betrag, keine Terminsgebühr und wohl auch keine Verfahrensgebühr, obwohl zu letzterem nicht entschieden werden konnte, da das nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

    OLG Dresden, Beschluss vom 4.8.2011, 23 WF 475/11 (zu finden über juris).

    so wohl auch neben dem OLG Celle: OLG Bamberg, 7.11.2007, 2 WF 54/07, OLG München, 18.3.2009, 11 WF 819/09, OLG Düsseldorf, 9.9.2008, 10 WF 23/08

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