Anordnung Ruhen elterlicher Sorge mit Auslandsbezug

  • Hallo zusammen,

    eine kurze Frage: Wenn das Ruhen der elterlichen Sorge anzuordnen ist und damit die Vormundschaft angeordnet wird, ist das doch grds. Sache des Rpfl. wie sieht es damit aus, wenn das Kind ein Flüchtlich aus z.B. Afghanistan ist. Muss dann der Richter nach § 14 Nr. 10 RpflG anordnen?

    Danke

  • Richtig, der Rechtspfleger stellt das Ruhen der elterlichen Sorge fest und der Richter ordnet dann die Vormundschaft an.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Richtig, der Rechtspfleger stellt das Ruhen der elterlichen Sorge fest und der Richter ordnet dann die Vormundschaft an.

    Andere Argumentation:

    Art 7 EGBGB: Geschäftsfähigkeit richtet sich nach Heimatrecht.

    Also berührt schon die Ausgangsfrage eine ausländische Rechtsordnung. Also von Anfang an Richterzuständigkeit.

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