Folgender Fall:
Verurteilter ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Bewährungszeit läuft bereits.
Nun hat der Verurteilte Wiederaufnahmeantrag nach § 359f. StPO gestellt und im Zuge dessen
ist die Vollstreckung des Urteils durch Beschluss des Landgerichts gem. § 360 II StPO unterbrochen
worden.
Weiß jemand, ob das irgendwelche Auswirkungen auf die Bewährungszeit hat? Läuft die Bewährungszeit
während der Unterbrechung weiter oder muss sie gegebenenfalls neu berechnet werden?