Unterbrechung der Vollstreckung nach § 360 II StPO

  • Folgender Fall:

    Verurteilter ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Bewährungszeit läuft bereits.
    Nun hat der Verurteilte Wiederaufnahmeantrag nach § 359f. StPO gestellt und im Zuge dessen
    ist die Vollstreckung des Urteils durch Beschluss des Landgerichts gem. § 360 II StPO unterbrochen
    worden.

    Weiß jemand, ob das irgendwelche Auswirkungen auf die Bewährungszeit hat? Läuft die Bewährungszeit
    während der Unterbrechung weiter oder muss sie gegebenenfalls neu berechnet werden?

  • So lange die Bew.-Zeit läuft, wird die Strafe ja gerade nicht vollsrteckt.
    Wichtig wird diese Entscheidung m.E. erst dann, wenn die Bew. widerrufen wird.
    Dann darf die FrStr eben nicht vollstreckt werden.
    Im Moment würde ich einfach abwarten, ob die WA tatsächlich angeordnet wird und gflls., wie sie ausgeht. Darauf ist dann entsprechend zu reagieren.

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