Übergangsberechnung

  • Hallo, ich muß hier eine Übergangsberechnung rechnen und komme nicht weiter:
    Folgende Beträge habe ich:

    Erstattung aus Staatskasse: Euro 1.652,32

    Kostenquotelung:
    Gesamtkosten: Euro 14.533,48 (Kosten Kläger: Euro 7.266,74 + Kosten Beklagter: Euro 7.266,74)
    davon trägt der Kläger 25 % und der Beklagte 75 %.
    75 % = Euro 10.900,11 ./. eigene Kosten von Euro 7.266,74, ergibt einen Erstattungsanspruch des Klägers von
    Euro 3.633,37.

    Ergebnis:
    bereits aus Staatskasse erhalten: Euro 1.652,32
    +Anspruch Kläger gegen Beklagten: Euro 3.633,37
    = Euro 5.285,69
    ./. der eigenen Kosten des Klägers von Euro 7.266,74
    ergibt sich ein Minusbetrag von - Euro 1.981,05

    Wieviel muß der Beklagte jetzt noch an den Kläger zahlen? Die ganzen Euro 3.633,37 oder?
    Und was geht auf die Staatskases über?


    Danke schonmal
    Osterhase


  • Trägst Du hierin alles ein,
    kannst zum Schluss Du glücklich sein.
    Doch sage schnell mal nebenbei:
    Wer ist denn PKH-Partei?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sonea (18. November 2011 um 14:43) aus folgendem Grund: ¡ = Ankreuzfeldchen =)

  • Vielen Dank schon mal.
    Ich habe die Gebühren in die excel-Tabelle eingetragen, habe aber das Problem, dass dort steht, der Kläger würde um Euro 1.981,05 zuviel erhalten. Aber das kann doch nicht stimmen, wenn die Regelgebühren des Klägers insgesamt Euro 7.266,74 sind.
    Erstattungsanspruch an Gegenseite = Euro 3.633,37
    und von Staatskasse = Euro 1.652,32
    das sind zusammen ja weniger als die Regelgebühren.
    Ich hänge meinen ausgefüllten Bogen mal als Anhang ran (hoffe, das funktioniert).

    Darf sich der Kläger jetzt Euro 1.652,32 behalten und von der Gegenseite bekommt er die ganzen Euro 3.633,37???


    Osterhase

  • Bei voller PKH kein Übergang in dem vorliegenden Fall, weil kein überschießender Betrag vorhanden ist, der nach § 59 RVG auf die Landeskasse überzuleiten wäre (in dem ausgefüllten Bogen würde ein überscheßender Betrag immer als positiver Betrag erscheinen).

  • d.h., ich kann mit der Staatskasse die Euro 1.652,32 abrechnen
    und der KfB gegen die Gegenseite lautet darauf, dass diese Euro 3.633,37 an den Kläger bezahlen muß?
    Der Kläger bekommt also insgesamt Euro 5.285,69?

    Osterhase

  • Dem Kläger stehen insgesamt 3.633,37 EUR zu - nicht mehr (eigene Kosten abzüglich zu tragene Kosten).
    Ich rechne nie mit irgendwelchen vorgefertigten Tabellen. Ob es einen Übergang gibt und wie hoch dieser ist, kann ich nicht sagen, weil dafür die Angaben fehlen: Wie hoch ist die PKH-Vergütung, wie hoch ist die Wahlanwaltsvergütung?
    Der festzusetzende Betrag wird zuerst auf die übersteigende Wahlanwaltsvergütung verrechnet und dann auf den Übergang, sofern noch keine Sollstellung gegen den Beklagten ergangen ist.

  • Die Daten stehen in meiner Frage.
    PKH-Vergütung: 1652,32
    Wahlanwaltsvergütung 7266,74.

    Festgesetzt werden nach meiner Berechnung 3.633,37, Quotelung 25:75 zu Gunsten unseres Mandanten.

    Ich weiß nur nicht, ob die PKH-Vergütung von Euro 1.652,32 jetzt von dem Betrag, der zu Gunsten unseres Mandanten
    festgesetzt wird (Euro 3.633,37) abgezogen wird und dann die Gegenseite nur noch Euro 1.981,05 zu erstatten hat an unseren Mandanten?

    Osterhase

  • @Osterhase:
    #7 ist die Lösung, allerdings verstehe ich nicht, warum Du davon ausgehst, dass der Mandant an Stelle des beigeordneten Rechtsanwalts das Geld bekommt.

  • @ Osterhase:

    Ersetze mal in der Excel-Tabelle "- 1.981,05 €" durch "0 €" (schließlich würde der Kläger nicht zuviel erhalten).

    Dann erhältst Du als Ergebnis, dass 3.633,37 € vom Beklagten zu erstatten sind. Auf die Landeskasse geht nichts über.

    Im Ergebnis zahlt der Beklagte 3.633,37 € an den Kläger und 7.266,74 € eigene Kosten, also 10.900,11 € = 75 % der Gesamtkosten. Da bleibt nichts übrig, das noch an die Landeskasse zu zahlen wäre.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


    Einmal editiert, zuletzt von christina1 (21. November 2011 um 10:41)

  • #7 ist die Lösung,....


    Nein, da würde der Beklagte zu viel zahlen. In #11 ist es gut erklärt.

    ...allerdings verstehe ich nicht, warum Du davon ausgehst, dass der Mandant an Stelle des beigeordneten Rechtsanwalts das Geld bekommt.


    Das kann ich auch nicht nachvollziehen, aber wenn es der Anwalt so will.....

  • Langsam dämmert es....


    Vielen Dank für die Antworten.

    Ich werde das jetzt alles berechnen und falls ich doch nochmal eine Frage habe, melde ich mich wieder.

    :2danke
    Osterhase

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