Berechnung der Sperrfrist bei Einziehung des Führerscheins

  • Hallo,
    meine erste Akte mit Fahrerlaubnisentzug :confused:
    Wie würdet ihr die Sperrfrist in diesem Fall berechnen?


    Beschlagnahme des Führerscheins durch Polizei am 05.02.2011 und Führerschein in Akte.
    Urteil AG vom 03.05.2011 mit Sperrfrist von 7 Monaten.
    Danach wurde Berufung eingelegt. Beim LG erging jedoch kein Urteil, da am 29.09.2011 die Berufung zurück genommen wurde.
    Rechtskraft Urteil: 29.09.2011.


    Ich würde sagen:
    Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft, § 69 Abs. 3 , d.h. 29.09.2011
    Sperrfrist beginnt mit Verkündung letzter Tatsacheninstanz -> hier AG, da beim LG kein Urteil ergangen ist.
    D.h. Beginn: 03.05.2011, 00.00 Uhr
    + 7 Monate
    Ende Sperrfrist: 02.12.2011, 24.00 Uhr.


    Die Zeit zwischen Beschlagnahme und Verkündung des Urteils brauche ich nicht anrechnen, da der Richter dies bereits bei der Urteilsverkündung berücksichtigt hat gem. § 69 a IV StGB (habe ich dies richtig verstanden?)


    Was meint ihr?
    Obwohl die Sperrfrist bald abläuft, muss ich dennoch den Führerschein zerschneiden?


    Vielen Dank und ein schönes WE.

  • Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, und der Führerschein eingezogen wird, dann muß nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilt werden. Den Führerschein in Deiner Akte bekommt der Verurteilte unter keinen Umständen zurück, egal wie nah das Sperrfristende ist.

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