Zwangsgeld

  • Hallo habe zum ersten Mal ein Zwangsgeld gegen einen Kaufmann festgesetzt. Wurde nicht beglichen, GV teilt mit Türe würde nicht geöffnet. Für ein weiteres Vorgehen bräuschte er eine gerichtliche Anordnung um in die Wohnung zu kommen. Weiter teilt er den Arbeitsplatz des Kaufmanns mit.
    Wie soll das Verfahren nun weiterlaufen. Hierüber konnte ich nichts in einem Kommentar finden. :confused:

  • Wenn der GV den genauen Arbeitgeber und dessen zustellungsfähige Anschrift angegeben hat, könntst Du nun versuchen das Zwangsgeld durch einen PfüB zu bekommen.
    Die e.V. könnte auch beantragt werden, dann ist der Druck für den Zwangsgeldschuldner evtl. größer die geforderte Handlung vorzunehmen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • wenn Du partout willst, dass der GV die fragliche Türe öffenen kann (weil evtl. pfändbare Habe in den Räumen ist) dann mußt Du Dir über den zust. Richter einen 758 a ZPO Beschluß besorgen (Durchsuchungsbeschluss) . . ., wird aber eigentlich nur extrem selten gemacht, besser ist wirklich Antrag auf Abgabe der eV oder wenn Du genug Daten hast, Pfänder;)

    13 war schneller, ich wurde angerufen . . .;)

  • wenn ich nun einen PfÜB erlassen will, gehe ich dann ganz normal wie ein Gläubiger vor, d.h. ich beantrage und meine Kollegin erläßt ihn?
    Und bei der eV auch wie ein GL?

  • Also bei der EV gehts wie ein ganz normaler Gläubiger (am besten auch noch gleich nen Haftbefehl mitbeantragen, wenn EV nicht abgegeben wird). Für den Pfüb gilt das gleiche. Vgl. § 1 I 1 Nr. 1 iVm § 2 I 1 1. Hs. JBeitrO. Es ist also das Vollstreckungsgericht zuständig

  • wenn ich nun einen PfÜB erlassen will, gehe ich dann ganz normal wie ein Gläubiger vor, d.h. ich beantrage und meine Kollegin erläßt ihn?
    Und bei der eV auch wie ein GL?

    Was für ein Zwangsgeld hast du denn überhaupt verhängt? § 33 FGG? § 133 FGG? § 140a FGG Es geht wohl um eine Registersache, oder?

    Also bei der EV gehts wie ein ganz normaler Gläubiger (am besten auch noch gleich nen Haftbefehl mitbeantragen, wenn EV nicht abgegeben wird). Für den Pfüb gilt das gleiche. Vgl. § 1 I 1 Nr. 1 iVm § 2 I 1 1. Hs. JBeitrO. Es ist also das Vollstreckungsgericht zuständig

    Für einen PfÜB gilt das nicht, denn, wenn ein Zwangsgeld durch Forderungspfändung beigetrieben werden soll, ist für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Gericht zuständig, das auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat, hier (vermutlich) das Registergericht in Person der Rechtspflegerin, da sie den Zwangsgeldbeschluss verfügt hat (BayObLG 90, 256).

    Weiterhin würde die Vollstreckung nicht wie durch einen Gläubiger beantragt (Antrag, Titel, Klausel, Zustellung). Es ist viermehr ein Zwangsvollstreckungsersuchen, das vom Rpfl unterschrieben und mit dem Dienststempel versehen ist vorzulegen. Darin ist der Zwangsgeldbeschluss zu bezeichnen und zu versichern, dass ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist und auch alle anderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • zu #7:
    zutreffend.

    Das Ersuchen geht jedoch nicht an die Zwangsvollstreckungsabteilung, sondern an die Gerichtskassen, § 2 JBeitrO.
    Hier sind u.U. landesrechtliche Bestimmungen zu beachten.

  • ...für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Gericht zuständig, das auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat, hier (vermutlich) das Registergericht in Person der Rechtspflegerin, da sie den Zwangsgeldbeschluss verfügt hat (BayObLG 90, 256).

    .



    hmm das wolte mir also meine nicht mehr leserliche Anmerkung bei § 2 JBeitrO sagen! :oops: Sorry!

    Hinsichtlich wie Gläubiger meinte ich, dass man wie jeder Antrage Gläubiger den GV ersuchen bzw. Antragsstellen muss

  • Hier hänge ich mal meine Frage dran…

    Durch das FamG wurde Zwangsgeldbeschluss erlassen.
    Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erfolgte VA an GV. Außerdem gabes dann einen Haftbefehl vom ZV-Gericht gem. § 802 g ZPO.
    Der GV hat mehrfach versucht beim Antragsgegner/Schuldner dieVollstreckung des Zwangsgeldes vorzunehmen. Leider immer erfolglos. Daher hat erden Antrag mit allen Unterlagen mit dem Vermerk "stelle ich das Verfahrenvorläufig ein" zur hiesigen Akte zurückgereicht.

    Der Richter hat jetzt (Monate später) beim GV nach dem Sachstand derVollstreckung gefragt. Dieser hat dann ganz verwundert mitgeteilt, dass er dochalle Unterlagen zurückgereicht habe. Wenn Vollstreckung fortgesetzt werdensoll, bittet er um Übersendung des Auftrages mit den entsprechenden Unterlagen.

    Daher wurde die Akte nun mir vorgelegt.
    Ehrlich gesagt hab ich gerade `n Brett vorm Kopf.
    Schick ich jetzt einfach die alten Unterlagen nochmal an den GV m.d.B.um Fortführung des Vollstreckungsverfahrens oder muss ich nen neuen Auftragmachen?

  • Hattest Du in Deinem Vollstreckungsauftrag bereits beantragt, dass der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilen sollte?

    Und woran ist die Vollstreckung des Zwangsgeldes bisher gescheitert? Ist der Schuldner vermögenslos oder war er wiederholt nicht anzutreffen?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hattest Du in Deinem Vollstreckungsauftrag bereits beantragt, dass der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilen sollte?

    Und woran ist die Vollstreckung des Zwangsgeldes bisher gescheitert? Ist der Schuldner vermögenslos oder war er wiederholt nicht anzutreffen?


    Der VA stammt noch von meiner Vorgängerin und enthielt schon den Antrag auf Abnahme Vermögensauskunft.
    Die Vollstreckung ist darangescheitert, dass der GV den Schuldner nie angetroffen haben will.

  • Mit dem HB kann man den GV erneut wg. der Abgabe der Vermögensauskunft und Verhaftung bei Weigerung losschicken....
    § 802h ZPO ist im Hinblick auf das Alter des Haftbefehls zu beachten.

    In der Regel erhält man dann ein Vermögensverzeichnis des Schuldner, aus dem man etwaige Vermögenswerte, in die man vollstrecken kann, ersieht (Konto, Arbeitgeber, Versicherungen)

    Sobald der GV die Sache eingestellt hat, ist diese für ihn erledigt und erbraucht einen neuen Auftrag.

  • Hattest Du in Deinem Vollstreckungsauftrag bereits beantragt, dass der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilen sollte?

    Und woran ist die Vollstreckung des Zwangsgeldes bisher gescheitert? Ist der Schuldner vermögenslos oder war er wiederholt nicht anzutreffen?


    Der VA stammt noch von meiner Vorgängerin und enthielt schon den Antrag auf Abnahme Vermögensauskunft.
    Die Vollstreckung ist darangescheitert, dass der GV den Schuldner nie angetroffen haben will.

    Grundsätzlich ist das Nichtantreffen des Schuldners kein Problem.

    Möglicherweise wurde in diesem Fall der Vollstreckungsauftrag nicht umfänglich gestellt oder vom GVZ nicht korrekt ausgeführt.

    Am hiesigen Gericht wird beantragt, die Abnahme der Vermögensauskunft und G1 im Formular angekreuzt ([FONT=&quot]ohne vorherigen Pfändungsversuch).

    Selbst wenn man zuvor Pfändungsversuch/e wünscht, sollte unter G2 für den Fall des wiederholten Nichtantreffens des Schuldners die Variante 2 ("Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ... einzuleiten.") angekreuzt sein.

    Da hierfür nach § 802f Abs. 1 S. 2 ZPO der Grundsatz die Ladung des Schuldners in die Geschäftsräume ist, reicht das Nichterscheinen, um einen Haftbefehl beim Vollstreckungsgericht zu erwirken. (Dann wird ein Nichtantreffen des Schuldners allerdings zum Problem.)

    Um schneller vorwärts zu kommen, ist es ratsam, von Anfang an auch [/FONT][FONT=&quot]die Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) zu beantragen. Dann kann man ggf. einen Pfüb erlassen, auch wenn die Vermögensauskunft (noch) nicht abgegeben wurde.[/FONT]

  • Ketzerische Zwischenfragen: Um was ging es, dass Zwangsgeld verhängt werden musste und wie lang liegt der Beschluss zur Festsetzung zurück?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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