Ratenänderung (Erhöhung)

  • Guten Morgen alle zusammen!

    Mich hat mal wieder die PKH getroffen und natürlich auch gleich ein Problem..evlt. für die Kenner ein kleines.

    Die PKH-Partei möchte gerne eine kleinere Rate (bisher 15 €) zahlen. Meine Vorgängerin hat ihn dann um Übersendung aktueller Nachweise gebeten. Jetzt habe ich hin und her gerechnet - der Mensch müsste eine höhere Rate bekommen. Erhöhe ich die Rate jetzt tatsächlich? Eigentlich hätte ich doch jetzt noch gar nicht geprüft. Ich habe das Gefühl, dass das irgendwie nicht sein kann. Und was ist, wenn sich die Beträge nur etwas erhöht haben - also wenn ich auf eine Ratenhöhe von 30 € käme - habe etwas im Kopf von wegen 10% Änderung der wirtsch. Verhältnisse dann keine Ratänderung. Kann mich aber auch täuschen:gruebel:.
    Jedenfalls finde ich keine Antwort und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

    Vielen Dank!

  • Wann und auf Grund welcher Erkenntnisse du eine Überprüfung durchführst, ist komplett egal.
    Inenrhalb der Frist nach § 120 IV kannst du immer abändern, egal ob du die Überprüfung eingeleitet hast, oder die Partei selber.
    Wenn tatsächlich nur eine sehr geringe Verbesserung ist, würd ich die Rate so lassen und nen entsprechenden Vermerk in die Akte nehmen. In § 120 ZPO ist ja von einer "wesentlichen" Verbesserung die Rede...

  • Muss diesen Thread mal wieder nach oben holen.

    Ich habe Krisis Fall in folgender Abwandlung:

    Partei hat eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 180,00 € und stellt einen Abänderungsantrag. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass eine wesentliche Verbesserung des Einkommens iSd. § 120 a ZPO eingetreten ist. Aufgrund erhöhter Wohnkosten ergibt sich, dass die Partei nicht zur Zahlung monatlichen Raten in Höhe von 187,00 € in der Lage ist.

    Den Abänderungsantrag weise ich zurück, das ist mir klar. Aber müsste ich nicht jetzt - nach neuem Recht/auf Basis der mitgeteilten Einkommensverbesserung - die Ratenzahlungsverpflichtung erhöhen?

    Für Meinungen bin ich dankbar.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Warum bzw. was willst du zurückweisen, wenn die Partei tatsächlich erhöhte Wohnkosten hat ??
    Wenn diese nicht angemessen sind, dann kann man sicherlich über eine Ratenänderung diskutieren, aber ohne Anhaltspunkte sehe ich das so nicht.

  • Verstehe das Problem auch nicht so recht.

    Man müsste eine Ratenberechnung anhand der aktuellen Verhältnisse erstellen und sich dabei natürlich auch Gedanken machen, ob die höheren Wohnkosten als angemessen anzusehen sind.

    Je nach Ergebnis, wird der Verringerungsantrag (teilweise oder ganz) zurückgewiesen und die Rate entweder gemindert, beibehalten oder gar eine höhere angeordnet.

  • Gibt es da nicht auch das Verschlechterungsverbot, welches anzuwenden ist, wenn die Partei die Änderung der Raten beantragt? Dann wäre die Rate entweder zu mindern oder der Antrag zurückzuweisen, abhängig von der neu aufgestellten Berechnung.

  • Ein "Verschlechterungsverbot" gibt es bei der PKH nicht.

    Aufgrund des höheren Einkommens wäre der ASt eh verpflichtet gewesen dieses anzuzeigen. Insofern ist die Überprüfung mit einer anzupassenden Raten jederzeit möglich.

  • Danke für eure Beiträge! Das hat mir schon weitergeholfen.

    @ Kleinersti & Frog:
    Es war so, dass die Partei nicht nur erhöhte Wohnkosten, sondern auch ein erhöhtes Einkommen hatte. Die Einkommenserhöhung war hoch genug, dass auch die Berücksichtigung der erhöhten Wohnkosten nicht zu einer Ratenminderung führten. Entsprechend kam ich auf eine Ratenerhöhung um (nur) 7,00 €.

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  • Entsprechend kam ich auf eine Ratenerhöhung um (nur) 7,00 €.

    Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse vor diesem Hintergrund wesentlich verändert?

    Darüber hatte ich auch nachgedacht. Die Partei hatte wörtlich die "Neufestsetzung der Raten" beantragt und wurde zum Berechnungsergebnis angehört mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Antrag als Mitteilung einer Einkommensverbesserung gewertet wird. Wenn ich jetzt das Berechnungsergebnis außer Acht lasse, weil eine Änderung um 7,00 € unwesentlich ist, liefe die Mitteilungspflicht aus 120 a ZPO m.E. ins Leere. Zu beurteilen, ob das Sinn der Sache ist, überlasse ich im Zweifel gerne meiner Beschwerdekammer.
    Und eine wesentliche, mitteilungspflichtige Verbesserung der Einkünfte (mehrere 100 € brutto kamen hinzu) lag in meinem Fall vor; sie wurde nur durch eine nahezu identische Erhöhung der notwendigen Ausgabe praktisch "aufgehoben".

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  • Wenn ich jetzt das Berechnungsergebnis außer Acht lasse, weil eine Änderung um 7,00 € unwesentlich ist, liefe die Mitteilungspflicht aus 120 a ZPO m.E. ins Leere. Zu beurteilen, ob das Sinn der Sache ist, überlasse ich im Zweifel gerne meiner Beschwerdekammer.
    Und eine wesentliche, mitteilungspflichtige Verbesserung der Einkünfte (mehrere 100 € brutto kamen hinzu) lag in meinem Fall vor; sie wurde nur durch eine nahezu identische Erhöhung der notwendigen Ausgabe praktisch "aufgehoben".

    Das ist eine interessante Frage.

    Nach dem von Dir geschilderten Sachverhalt bestand unstreitig eine Mitteilungspflicht der Partei aus § 120a Abs. 2 ZPO.

    § 120a Abs. 1 ZPO wiederum stellt seinem Wortlaut nach nur darauf ab, ob sich die Verhältnisse (überhaupt) wesentlich verändert haben. Diese Voraussetzung ist in Deinem Fall ebenfalls erfüllt.

    Ob es dann zulässig ist, die Entscheidung vom "Ergebnis", also der Ratenhöhe, abhängig zu machen - dazu habe ich in der aktuellen Kommentierung nichts gefunden.

    Ich bin vor Jahren - vor Inkrafttreten des § 120a ZPO - in einem Zivilverfahren durch die Beschwerdekammer des LG aufgehoben worden, weil ich aufgrund der Überprüfung angeordnet hatte, dass die Partei um zwei Stufen der - nach damaligem Recht gültigen - Tabelle erhöhte Raten zahlen sollte, weil die Veränderung nicht wesentlich gewesen sei. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Falls in der Sache eine Beschwerde kommen sollte, kann ich ja gerne nochmal posten, was am Ende dabei rum kommt.

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  • Wenn ich darüber entscheiden müsste, dann würde ich die Änderung wahrscheinlich kassieren, weil sie nicht wesentlich war. Außer, es gibt einen vernünftigen Grund, die Erhöhung der Wohnkosten zu verwerfen. Aber dann müssten die Raten ja noch deutlich heraufgesetzt werden.

    Die Frage, wann eine wesentliche Änderung mitzuteilen ist, ist m.E. von der Frage, ob wesentlich etwas anderes herauskommt, zu trennen.

    Ich unterpretiere den § 120aZPO so, dass eine Änderung der Raten nur dann herausschaut, wenn sich die Raten wesentlich verändert haben. Die Mitteilungspflicht tritt jedoch bereits dann ein, wenn sich die Ausgangsdaten wesentlich verändert haben, weil der PkH-Bezieher ja nicht weiß (nicht wissen kann), wie sich eine wesentliche Änderung der Ausgangsdaten auswirkt, er darf den Prüfvorgang der Behörde nicht vorwegnehmen.

    Über dieses Verständnis kann man sicher geteilter Meinung sein, aber es folgt dem Grundsatz "minima non curat praetor" (Kleinigkeiten kümmern den Praetor, damals Teil der römischen Justizausübung, nicht). Ich habe, ohne dass ich die Quelle benennen könnte (Verwaltungsvorschrift? obskures Urteil?) im Hinterkopf, dass Ratenerhöhungen um weniger als 15 Euro unterbleiben sollen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Frage, wann eine wesentliche Änderung mitzuteilen ist, ist m.E. von der Frage, ob wesentlich etwas anderes herauskommt, zu trennen.

    Ich unterpretiere den § 120aZPO so, dass eine Änderung der Raten nur dann herausschaut, wenn sich die Raten wesentlich verändert haben. Die Mitteilungspflicht tritt jedoch bereits dann ein, wenn sich die Ausgangsdaten wesentlich verändert haben, weil der PkH-Bezieher ja nicht weiß (nicht wissen kann), wie sich eine wesentliche Änderung der Ausgangsdaten auswirkt, er darf den Prüfvorgang der Behörde nicht vorwegnehmen.

    Genauso sehe ich das auch. :)

    Vielleicht gibt es ja in Schneewittchens Fall bald eine aktuelle Entscheidung dazu.

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  • Ich rechne ehrlich gesagt weniger damit, dass es in die Beschwerde geht. Auch, wenn ich eine Entscheidung sehr praktisch fände, da AndreasHs Einwendungen sehr gut vertretbar sind. Allerdings hat sich die Partei auf zwei Anhörungen zur beabsichtigten Erhöhung nicht gerührt. Ich bezweifle, dass sie dann ein Beschwerdeverfahren einleiten wird.

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  • Ich unterpretiere den § 120aZPO so, dass eine Änderung der Raten nur dann herausschaut, wenn sich die Raten wesentlich verändert haben. Die Mitteilungspflicht tritt jedoch bereits dann ein, wenn sich die Ausgangsdaten wesentlich verändert haben, weil der PkH-Bezieher ja nicht weiß (nicht wissen kann), wie sich eine wesentliche Änderung der Ausgangsdaten auswirkt, er darf den Prüfvorgang der Behörde nicht vorwegnehmen.

    :daumenrau

    Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung: "Inwieweit wegen dieser Erhöhung des Bruttoeinkommens auch eine Änderung der Bewilligungsentscheidung gemäß Absatz 1 veranlasst ist, hat das Gericht in einem zweiten Schritt nach Berechnung des gemäß § 115 Absatz 1 einzusetzenden Einkommens zu entscheiden." (BT-Drs. 17/11472, S. 34)

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Vielleicht gibt es ja in Schneewittchens Fall bald eine aktuelle Entscheidung dazu.

    Update: Kein Rechtsmittel. Die Partei hat die noch offenen Prozesskosten auf einen Schlag gezahlt.:nixweiss:

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