einstweilige Regelung Umgang - Anordnungsgrund FamFG

  • wenn die Mutter dem Vater den Umgang mit dem Kind verweigert, ist doch eigentlich ein Antrag auf einstweilige Regelung des Umgang zu stellen - nun hat das OLG Stuttgart (16 WF 189/10) aber entschieden:"In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wird wegen der seit 1.9.2009 geltenden Rechtslage nur noch in Ausnahmefällen ein Anordnungsgrund vorliegen. Wegen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG findet auch in der Hauptsache ein früher Termin statt. Zudem ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern, wenn in diesem Termin kein Einvernehmen erzielt wird, § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG."

    sollte jetzt immer gleich das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden, oder wann liegt denn so ein Ausnahmefall vor?:confused:

  • Huhu, mich würde interessieren, ob es zu dieser Frage inzwischen neue Erkenntnisse gibt.

    Mache heute den ersten Tag seit längerer Zeit mal wieder Familiensachen und habe genau so einen Fall in der RAST gehabt. Der Antragsteller wollte den Antrag unbedingt aufgenommen haben, aber so ganz wohl fühle ich mich bei der Sache nicht...

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

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