Öffentliche Zustellung (Mandant in GB)

  • Hallo,ich sitze grad vor nem Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG.Der RA teilt mit, dass sich der Mandant nach der Melderegisterauskunft in das Vereinigte Königreich abgemeldet hat. Dort sei eine Anschriftenermittlung aufgrund der dürftigen Angaben nicht machbar. Würde euch das reichen für eine öffentliche Zustellung?Vielen Dank im Voraus...:daumenrau

  • Ich kenne die Abläufe bei einem Umzug ins Ausland zwar nicht. Aber ich kann mir gerade nicht vorstellen, dass man nicht irgendwie an die Adresse kommt. Und mit "irgendwie" meine ich nicht die Beauftragung eines Adressermittlers sondern übers EMA, das Konsulat o.ä.

    Hm. Bin nicht sicher :)

  • Ich kenne die Abläufe bei einem Umzug ins Ausland zwar nicht. Aber ich kann mir gerade nicht vorstellen, dass man nicht irgendwie an die Adresse kommt. Und mit "irgendwie" meine ich nicht die Beauftragung eines Adressermittlers sondern übers EMA, das Konsulat o.ä.

    Hm. Bin nicht sicher :)

    In GB jittet keine Meldepflicht und entsprechend auch kein dem hiesigen vergleichbares Melderegister, und Persos haben sie da auch nicht...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • In GB jittet keine Meldepflicht und entsprechend auch kein dem hiesigen vergleichbares Melderegister, und Persos haben sie da auch nicht...

    Ok, dann kommt eine öffentliche Zustellung wohl in Betracht. Aber die Durchsetzung des Anspruchs gestaltet sich dann ja offenbar schwierig.

  • Vielen Dank erstmal für eure Einschätzungen, es wird dann wohl auf eine öffentliche Zustellung hinauslaufen. Wie der RA dann an sein Geld kommt, kann mir ja zum Glück egal sein...

  • Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das Du mit der öffentlichen Zustellung nicht weiter kommst. Immerhin musst Du den Gebührenschuldner vorher anhören. Leider kann ich noch keine Vorschrift nennen. Aber das vereinfachte Festsetzungsverfahren scheint mir ungeeignet, wenn der Mandant nicht nur unbekannten Aufenthalts ist, sondern (nach Angaben des antragstellenden Anwalts) im europäischen Ausland verschwunden ist. Ein Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist m.E. vergleichbar mit einem Mahnverfahren, und das findet in so einem Falle gemäß § 688 Absatz 2 Nr. 3 ZPO nicht statt. Dem Gläubiger bliebe nur die Klage.
    Im Übrigen würde ich mich in diesem Fall auch nicht auf die Aussage des Anwalts verlassen, sondern selbst noch einmal beim Einwohnermeldeamt nachfragen.
    Nachfrage: Es geht aber nicht um Rahmengebühren? Dann wäre nämlich noch § 11 Absatz 8 RVG maßgeblich.

  • Hinweise der deutschen Botschaft in London zur Anschriftenermittlung: http://www.london.diplo.de/contentblob/25…mittlung_DD.pdf

    Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das Du mit der öffentlichen Zustellung nicht weiter kommst. Immerhin musst Du den Gebührenschuldner vorher anhören.

    Ja und? Dann wird eben auch der Antrag öffentlich zugestellt.

    Zitat von Mitwisser;758624

    Leider kann ich noch keine Vorschrift nennen. Aber das vereinfachte Festsetzungsverfahren scheint mir ungeeignet, wenn der Mandant nicht nur unbekannten Aufenthalts ist, sondern (nach Angaben des antragstellenden Anwalts) im europäischen Ausland verschwunden ist.

    Sorry, aber das hat einen leichten Touch des hier mittlerweile ja weit verbreiten "es geht um Anwaltsvergütung, also im Zweifel mit irgendeiner Begründung absetzen/zurückweisen".

    Zitat von Mitwisser;758624

    Ein Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist m.E. vergleichbar mit einem Mahnverfahren, und das findet in so einem Falle gemäß § 688 Absatz 2 Nr. 3 ZPO nicht statt. Dem Gläubiger bliebe nur die Klage.

    Das halte ich für eher abwegig. Die unstatthafte öffentliche Zustellung in Mahnsachen ist eine Ausnahme von der Regel; das wird sich eher nicht auf andere Verfahrensarten ausdehnen lassen. Wenn Verfahren nach § 11 RVG mit Mahnverfahren vergleichbar wären, müßte man übrigens alles blind unterschreiben, sofern der Antragsgegner keine Einwendungen erhebt.

    Zitat von Mitwisser;758624

    Im Übrigen würde ich mich in diesem Fall auch nicht auf die Aussage des Anwalts verlassen, sondern selbst noch einmal beim Einwohnermeldeamt nachfragen.

    Abgesehen von der fehlenden Rechtsgrundlage für Amtsermittlung: was genau soll das Einwohnermeldeamt denn wozu sagen?

  • Zitat von Mitwisser;758624

    Ein Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist m.E. vergleichbar mit einem Mahnverfahren, und das findet in so einem Falle gemäß § 688 Absatz 2 Nr. 3 ZPO nicht statt. Dem Gläubiger bliebe nur die Klage.

    Das halte ich für eher abwegig. Die unstatthafte öffentliche Zustellung in Mahnsachen ist eine Ausnahme von der Regel; das wird sich eher nicht auf andere Verfahrensarten ausdehnen lassen. Wenn Verfahren nach § 11 RVG mit Mahnverfahren vergleichbar wären, müßte man übrigens alles blind unterschreiben, sofern der Antragsgegner keine Einwendungen erhebt.

    Das halte ich auch für abwegig. Beim Mahnverfahren hat das ja nun in erster Linie was damit zu tun, dass eine Forderung ohne Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden kann, und zwar auch völlig ohne Angabe, ob der angebliche Schuldner jemals was von der angeblichen Forderung erfahren hat. In der Festsetzung nach § 11 RVG ist aber zu versichern, dass der Antragsgegner eine ordentliche Kostennote nach § 10 RVG erhalten hat.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • In der Festsetzung nach § 11 RVG ist aber zu versichern, dass der Antragsgegner eine ordentliche Kostennote nach § 10 RVG erhalten hat.

    Das halte ich gar nicht einmal für so ausschlaggebend, da m.E. die Mitteilung der Berechnung auch in der Übersendung/Zustellung des Antrages nach § 11 RVG liegen kann.

    Der entscheidende Unterschied liegt wohl eher darin, daß beim Mahnverfahren doch im Grunde genommen nur noch eine begrenzte rechnerische Plausibilitätsprüfung stattfindet, mehr aber auch nicht.

  • Bei "uns" werden auch die Anträge nach RVG 11 zugestellt. Ist der AGegn. nicht zu ermitteln (Nachweis z.B. durch Melderegisterauskunft, zuständig der RA) wird auf Antrag des RA der Festsetzungsantrag öffentlich zugestellt. Danach wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen und auf Antrag des RA öffentlich zugestellt. Davon kann der RA dann eine vollstreckbare Ausfertigung bekommen und hat die nächsten 30 Jahre Ruhe.

  • Ich denke, so werd ich es jetzt auch machen. Es scheint ja auch recht schwierig zu sein, auf der Insel jemanden ausfindig zu machen. Danke für eure Hilfe.:daumenrau

  • Wenn, dann vielleicht über Facebook oder google.

    Bin mal gespannt, wann der/die Erste auf die Idee kommt, dort vor Bewilligung der öffentlichen Zustellung einen Suchlauf zu verlangen. :cool:
    Wobei - gegoogelt habe ich in solchen Fällen selbst auch schon mal....

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn ich einen Facebook-Account hätte, würde ich wahrscheinlich Leute mit unbekanntem Aufenthalt tatsächlich auch dort suchen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie kann es denn dazu kommen, dass die Deutsche Botschaft bestätigt, dass meinem Mandanten unter der angegeben Anschrift ein Einschreiben des Landkreises nicht zugestellt werden konnte? Zustellungshindernis für das Einschreiben:Empfänger|unbekannt|verzogen.

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